FamFG
Neue Verfahrensregelungen ab 01.09.2009

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird hier in Grundzügen dargestellt.
Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen ist fundamental reformiert worden. Das neue Gesetz fasst das gerichtliche Verfahren in Familiensachen und in den Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit - also etwa Betreuungs-, Unterbringungs- und Nachlasssachen - in einer einzigen Verfahrensordnung zusammen. Die durch Ehe und Familie sachlich verbundenen Streitigkeiten werden künftig beim nun so genannten Großen Familiengericht gebündelt. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Dessen Aufgaben vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen. Weiterhin wird der Kinderschutz im gerichtlichen Verfahren ausgebaut, indem beispielsweise die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der betroffenen Kinder weiter gestärkt werden.
1. Familiengerichtliches Verfahren
Das familiengerichtliche Verfahrensrecht betrifft alle Rechtsstreitigkeiten, die aus der Ehe und der Familie oder aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrühren, z. B. die Ehescheidung, die Regelung von Sorge- und Umgangsrechten, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie Verfahren über Hausrat und Ehewohnung, das eheliche Güterrecht und den Versorgungsausgleich. Das zu diesem Zeitpunkt noch geltende Verfahrensrecht in Familiensachen ist unübersichtlich und wenig anwenderfreundlich in verschiedenen Gesetzen geregelt:
In der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), der Hausratsverordnung sowie in weiteren Gesetzen. Im Rahmen der Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reform) sollen diese Missstände beseitigt und die inhaltliche Gestaltung des Verfahrens verbessert werden.
2. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Unter dem Begriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden unterschiedliche Verfahren zusammengefasst, die der Gesetzgeber der weniger stringenten Verfahrensordnung des FGG zugewiesen hatte. Bei den Verfahren wird zwischen Rechtsfürsorgeverfahren (z.B. Vormundschafts-, Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass-, Registersachen) und echten Streitverfahren (z. B. Verfahren nach der Hausratsverordnung) unterschieden.
Das bisherige, in Teilen unvollständig geregelte Verfahrensgesetz für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus dem Jahre 1898 wird am 1. September 2009 durch eine neue Verfahrensordnung mit verständlicheren Darstellungen ersetzt.
Es bleibt abzuwarten, ob das Gesetz seine hehren Ziele realisieren kann. Auf den ersten Blick fragt man sich, ob nicht eine Trennung in zwei Gesetze besser gewesen wäre, weil der Name des Gesetzes mindestens irritierend ist, da es weit über familiengerichtliche Verfahren hinausgeht. Regelmäßig sind Verfahrensumstellungen geeignet, zunächst erhebliche Orientierungsschwierigkeiten auszulösen, was sich an der wuchernden Kommentarliteratur zeigt. Vielleicht wäre es vorzugswürdig gewesen, das FGG an einigen Stellen genauer zu "schnüren".
Anfechtbarkeit von BeschlüssenBeschlüsse in den seit 1. September 2009 von einem Hauptsacheverfahren unabhängigen Verfahren der einstweiligen Anordnung sind grundsätzlich unanfechtbar. Eine Ausnahme bilden Beschlüsse in Verfahren der elterlichen Sorge, der Kindesherausgabe, einer Verbleibensanordnung, nach §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes und Wohnungszuweisungsverfahren. Derartige Beschlüsse sind - wie bisher auch - nur anfechtbar, wenn sie auf Grund mündlicher Erörterung ergangen sind, § 57 Satz 2 FamFG.
§ 122 FamFG legt die „Örtliche Zuständigkeit“ fest:
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
Persönliches Erscheinen der Ehegatten nach dem FamFG1.das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
2.das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
3.das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
4.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
5.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
6.das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
Parteivernehmung
Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind. Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen. Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen. Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.
Zustimmung zur Scheidung
Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung der Ehe entschieden wird, widerrufen werden. Der Widerruf kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
Mediation
Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen vorschlagen.

Andere im weitesten Sinne familienrechtliche Themen in Stichwörtern:
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