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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Aufhebung der Ehe

Grundsätze

Folgen der Aufhebung

Verfahren

Amtsgericht Rheinbach

Amtsgericht Rheinbach 

Wir werden oft gebeten, statt einer Scheidung doch zu beantragen, dass die Ehe aufgehoben wird. Das heißt, die Ehe hat "gar nicht stattgefunden". Es gibt verschiedene Gründe, eine Ehe so zu behandeln. Die Verfahren sind aber nicht einfach und die gesetzlichen Voraussetzungen müssen sehr "eng" gelesen werden. 

Grundsatz

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann eine Ehe unter verschiedenen Voraussetzungen aufgehoben werden. Die Folgen der Aufhebung entsprechen grundsätzlich denen der Scheidung.

Eine Aufhebung ist möglich, wenn

  • ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht volljährig war
  • ein Ehegatte bei der Eheschließung geschäftsunfähig war
  • ein Ehegatte, der eine Ehe eingehen will, noch mit einer dritten Person verheiratet ist (Doppelehe)
  • wenn ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie (Kinder – Eltern) sowie zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern besteht
  • ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie durch Annahme als Kind begründet wurde
  • ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustande der Bewusstlosigkeit oder vorübergehende Störung der Geistestätigkeit befand
  • ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt
  • ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe vor der Eingehung der Ehe abgehalten hätten
  • ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist
  • beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht begründen wollen.

Allerdings ist in vielen dieser Fällen eine Aufhebung der Ehe ausgeschlossen, wenn z. B. die Ehegatten die Ehe trotz dieser Ehehindernisse fortsetzen wollen. Insoweit gilt § 1315 BGB.

Bei der Anwendung dieser Vorschriften ist natürlich zu berücksichtigen, dass es sich um Ausnahmetatbestände handelt. Wer also solche Tatbestände vorträgt, muss das sehr detailliert darlegen. Es ist nicht anzuraten, hier Gründe zu konstruieren, nur um etwa das Trennungsjahr zu vermeiden. Wer eine Aufhebung anstrebt, sollte zudem auch berücksichtigen, dass ein Hilfsantrag, die Ehe scheiden zu lassen, zusätzlich zum Aufhebungsantrag äußerst sinnvoll ist. Denn wenn das Gericht dem Vortrag zur Aufhebung nicht folgt, kann immer noch der Hilfsantrag auf Ehescheidung erfolgreich sein.  

Folgen der Aufhebung

§ 1318 BGB

(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.

(2) 1 Die §§ 1569 bis 1586b (Unterhaltsregelungen) finden entsprechende Anwendung

1. zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307 oder 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist; 

2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306, 1307 oder 1311, wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Verstoß gegen § 1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der dritten Person beeinträchtigen würde. 

Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung, als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre.

(3) Die §§ 1363 bis 1390 (eheliches Güterrecht) und die §§ 1587 bis 1587p (Wertausgleich von Versorgungsansprüchen) finden entsprechende Anwendung, soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre.

(4) Die Vorschriften der Hausratsverordnung finden entsprechende Anwendung; dabei sind die Umstände bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 die Belange der dritten Person besonders zu berücksichtigen.

(5) § 1931 (Erbrecht) findet zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder 1311 oder im Fall des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung.

Ehebezogene Zuwendungen

Eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde oder die sonst um der Ehe willen oder auch als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehel. Lebensgemeinschaft erbracht wird und die darin ihre Geschäftsgrundlage hat, stellt eine ehebezogene Zuwendung und keine Schenkung dar. Ehebezogene Zuwendungen werden grundsätzlich nach den Regeln über den Zugewinnausgleich ausgeglichen. Anderes kann in den Fällen gelten, in denen zum finanziellen Interesse des Zuwenders an einem wertmäßigen Ausgleich besondere Umstände hinzutreten. Das kann etwa ein schutzwürdiges Interesse an der Rückübertragung von Eigentum begründen und es unerträglich wäre, dass der andere Ehegatte auf dem Eigentum beharrt, statt es – gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleiches – auf den Zuwendenden zurück zu übertragen.

Was gilt für Arbeitsleistungen?

Der BGH (Urt. v. 13.07.1994 - XII ZR 1/93) weist auf seine Rechtsprechung der so genannten unbenannten Zuwendung unter Ehegatten hin, die als Rechtsgeschäft eigener Art qualifiziert werde und bei der sich insbesondere bei Gütertrennung nach dem Scheitern der Ehe entsprechend den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Ausgleichsansprüche ergeben können, wenn die Beibehaltung der Vermögensverhältnisse, die durch die Zuwendung eines Ehegatten an den anderen herbeigeführt worden sind, den benachteiligten Ehegatten nicht zuzumuten sei. Zwar sind Arbeitsleistungen nicht als ehebezogene Zuwendungen zu qualifizieren, wirtschaftlich betrachtet stellen sie allerdings ebenfalls eine geldwerte Leistung dar, wie die Übertragung von Vermögensgegenständen. Der BGH bestätigt im vorliegenden Fall seine frühere Rechtsprechung, dass ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Scheitern der Ehe besteht, wenn auch unter Berücksichtigung der vereinbarten Gütertrennung die Aufrechterhaltung des bestehenden Vermögensstandes für den Ehegatten, der ohne eigene Vermögensmehrung Leistungen erbracht hat, unzumutbar ist. Hier komme es insbesondere darauf an, ob die Mitarbeit des Ehegatten über das nach den §§ 1353, 1360 BGB geschuldete Maß weit hinausgegangen ist.

Weiterhin bei den Folgen zu berücksichtigen - BGH vom 19. Dezember 1989 IVb ZR 56/88:

1. Es wird daran festgehalten, dass ein Ehemann von seiner (geschiedenen) Ehefrau nicht aufgrund eines von dieser begangenen Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, nach dem Recht der unerlaubten Handlungen Ersatz des Vermögensschadens verlangen kann, der ihm durch Unterhaltszahlungen an das scheineheliche Kind entstanden ist (Bestätigung BGH, 30. Januar 1957, IV ZR 279/56, BGHZ 23, 215; BGH; 8. Januar 1958, IV ZR 173/57, BGHZ 26, 217; BGH, 3. November 1971, IV ZR 86/70, BGHZ 57, 229).

2. Die Anwendung des BGB § 826 kann allerdings in Betracht kommen, wenn zu dem Ehebruch eine sittenwidrig schädigende Verletzungshandlung der Ehefrau hinzutritt.

Aus den Gründen:

Soweit jedoch (nur) die innerehelichen Beziehungen der Ehegatten zueinander in dem Bereich der Verwirklichung der ehelichen, geschlechtlichen Lebensgemeinschaft betroffen sind, scheiden deliktische Schadensersatzansprüche aus den dargelegten Gründen aus. Ohnehin könnte der Ehebruch als solcher schwerlich als eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung angesehen werden. Wenn eine Ehefrau, wie im vorliegenden Fall die Beklagte, die Pflicht zur ehelichen Treue verletzt, einen Ehebruch begeht und daraus ein Kind empfängt, das bis zu einer Ehelichkeitsanfechtung als eheliches Kind des Ehemannes gilt, für das dieser sodann Unterhalt zahlt, kann er nach erfolgreicher Anfechtung der Ehelichkeit von der Ehefrau nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlungen Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm infolge der Scheinehelichkeit des Kindes entstanden ist (Vgl. BGHZ 80, 235, 238).

3.a) Wenn auch die Vorschriften des Ehe- und Familienrechts die allgemeinen Deliktsansprüche wegen der Folgen eines begangenen Ehebruchs verdrängen, schließt dies doch nicht aus, dass bei Hinzutreten weiterer schädigender Umstände die besondere Deliktsregel des § 826 BGB als eine "Rechtsnorm höherer Art" (Soergel/Lange aaO) - vergleichbar insoweit mit dem übergreifenden Grundsatz des § 242 BGB als eines allgemeinen Maßstabes, unter dem das gesamte private und öffentliche Recht steht (BGB-RGRK/Alff aaO § 242 Anm. 1) - zur Anwendung kommen kann... Ein Fall des § 826 BGB kann hingegen vorliegen, wenn die Ehefrau, die bei einem Ehebruch ein Kind empfangen hat, Zweifel des Ehemannes an der Abstammung des Kindes durch unzutreffende Angaben oder durch ausdrückliches Leugnen des Ehebruchs zerstreut, wenn sie den Ehemann durch eine arglistige Täuschung oder auf andere Weise, etwa auch durch Drohung, an der Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage hindert (BGB-RGRK/Steffen aaO; vgl. hierzu auch den in BGHZ 80, 235ff entschiedenen Fall).

Verfahren

Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nach neuer Regelung ab 01.09.2009 nur die Aufhebung der Ehe auszusprechen.

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken etc. 

Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt. 

Der Täuschungstatbestand kann nicht auf die Täuschung über Vermögensverhältnisse bezogen werden. Wer über Liebe täuscht, verhält sich nicht arglistig im Sinne des Gesetzes, was sich im Blick auf die Aufklärbarkeit eines solchen Tatbestands fast von selbst versteht. Ein Eheaufhebungsgrund liegt aber vor, wenn ein Ehegatte dem anderen nicht unerhebliche Vorstrafen mit laufender Bewährungszeit verschwiegen hat, wie das AG Kulmbach im Jahre 2002 entschieden hat. 

Täuscht eine Frau über das Bestehen einer Schwangerschaft oder die Person des Erzeugers, so kann das ein Täuschungstatbestand im Sinne des Gesetzes sein. Das setzt aber weiter voraus, dass die Täuschung kausal für die Eheschließung gewesen ist. Einer der Ehegatten wurde vor der Hochzeit wegen Betrugs und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und dann noch einmal von vier Monaten verurteilt. 

Als es dann erneut zu einer Verurteilung wegen Betrugs kam wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verhängt. Der andere Ehegatte beantragte daraufhin die Eheaufhebung, da er von den Vorstrafen nichts gewusst habe. Das Gericht entschied, dass die Ehe aufzuheben sei, da der Ehegatte getäuscht worden sei; eine Täuschung könne auch durch Verschweigen wesentlicher Umstände erfolgen (AG Kulmbach 2002-02-04 2 F 298/01).

Fall nach OLG Zweibrücken (Az.: 6 UF 106/01 - Urteil vom 06.02.2002)

Eine Frau heiratet einen zwanzig Jahre jüngeren Mann, der sich vergeblich um Asyl in Deutschland bemüht hatte und einem anderen Kulturkreis angehört. Weiterhin war er bereits Vater von fünf Kindern aus einer früheren Verbindung. Die Klägerin trug im Wesentlichen vor, ihr Ehemann habe ihr seine Liebe und eheliche Gesinnung bei der Eheschließung nur arglistig vorgespielt.

So entschied das Gericht:

I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 22. Juni 2001 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragstellerin ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache führt der Hilfsantrag zum Erfolg.

I. Das Familiengericht hat zutreffend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit sowie die Anwendung deutschen materiellen Rechts bejaht. Hierauf wird Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Aufhebung der Ehe ist unbegründet.

Nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen solcher Umstände und die Täuschung darüber ist die Partei, die sich auf die arglistige Täuschung beruft, somit die Antragstellerin. Die Täuschung muss ursächlich für die Eheschließung gewesen sein, muss also begrifflich spätestens zum Zeitpunkt der Eheschließung vorgelegen haben.

Insoweit bedeutsam ist allein die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe ihr Liebe und eheliche Gesinnung und den Willen zur Begründung einer ehelichen Lebens- (und Wohn-) Gemeinschaft vorgespiegelt, welche in Wirklichkeit nicht vorgelegen hätten.

Liebe, eheliche Gesinnung und der Wille, sich in bestimmter Weise zu verhalten, sind subjektive Empfindungen, die einer objektiven Feststellung nicht zugänglich sind. Auf ihr Vorliegen oder Nichtvorliegen kann allenfalls geschlossen werden aufgrund objektivierbarer Tatsachen.

Solche Tatsachen, aus welchen die Antragstellerin vor der Eheschließung zwingend auf die angebliche Liebe des Antragsgegners und dessen Vorstellungen von dem (gemeinsamen Zusammen-)Leben in der Ehe hätte schließen können und dürfen, sind nicht dargetan. Das Familiengericht weist zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin selbst nicht behauptet, vor der Eheschließung mit dem Antragsgegner Gespräche über die Gestaltung des Ehelebens geführt, ihm insbesondere hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass ein ständiges Zusammenleben für sie von essentieller Bedeutung sei. Hingegen waren der Antragstellerin - wie sich ebenfalls aus ihrem eigenen Vortrag ergibt - eine Reihe von Umständen und Faktoren bekannt, welche hinreichend geeignet waren, Zweifel an der Möglichkeit eines harmonischen und für beide Ehepartner befriedigenden Verlaufs der geschlossenen Ehe zu hegen.

Die Antragstellerin kannte den großen Altersunterschied zum Antragsgegner, sie wusste von dem vergeblichen Versuch des Antragsgegners, über einen Asylantrag in Deutschland ansässig zu werden, und ihr war die Existenz von fünf Kindern des Antragsgegners aus einer früheren Verbindung bekannt. Hinzu kommt die Herkunft des Antragsgegners aus einem Kulturkreis mit völlig anderen Wertvorstellungen, als sie in Mitteleuropa das gesellschaftliche und familiäre Zusammenleben prägen.

Wenn sie unter diesen Umständen die Ehe eingegangen ist, ohne vorher die für sie wesentlichen Grundlagen der geplanten Ehe zu besprechen und klarzustellen, mag sie sich in einem von ihr selbst hervorgerufenen Motivationsirrtum befunden haben, der jedoch nicht von dem Antragsgegner durch Täuschung verursacht wurde.

Auf den hilfsweise gestellten Antrag ist die Ehe der Parteien jedoch zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Diese Voraussetzungen sind nach der Überzeugung des Senats aufgrund des Ergebnisses der Anhörung der Parteien erfüllt.

Die Parteien leben nach ihren insoweit übereinstimmenden Angaben jedenfalls spätestens seit Oktober 2000 und damit mehr als ein Jahr getrennt. Die Ehe der Parteien ist gescheitert, weil die Antragstellerin - wie sie vor dem Senat glaubhaft und nachdrücklich erklärt hat - keinesfalls bereit ist, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner wieder aufzunehmen. Der Antragsgegner hat zwar bei seiner Anhörung angegeben, dass er die Ehe nicht für gescheitert ansehe und davon überzeugt sei, dass seine Frau sich wieder mit ihm "versöhnen könnte, wenn sie nur wollte". Dass ein solcher Versöhnungswille bei der Antragstellerin jedoch endgültig nicht mehr vorhanden ist, hat sie zur Überzeugung des Senats zum Ausdruck gebracht.

Die einseitige Zerrüttung auf Seiten eines Ehegatten reicht zur Annahme des Gescheitertseins einer Ehe aus; es genügt, wenn aus dem Verhalten und - wie hier - den als glaubhaft angesehenen Bekundungen des die Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen ist, dass er unter keinen Umständen mehr bereit ist, zu dem Partner zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen (vgl. BGH NJW 1978, 1810 und st. Rspr. des Senats).

Der Senat darf die Scheidung der Ehe nicht selbst aussprechen. Vielmehr ist gemäß § 629 b ZPO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen, damit dieses im Verbund über Scheidung und die obligatorische Folgesache Versorgungsausgleich befinden kann. Dabei ist es an die Auffassung des Senats zur Scheidung gebunden (§ 629 b Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Antragstellerin analog § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen, da ihr Scheidungsantrag erst durch den Ablauf des Trennungsjahres während des Berufungsverfahrens zum Erfolg führt (Senatsurteil vom 2. März 1995 - Az.: 6 UF 87/94 - m.w.Hinweisen).

Hinweis: Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde oder wenn eine solche Kostenverteilung im Hinblick darauf als unbillig erscheint, dass bei der Eheschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist.

 

Oberlandesgericht Köln RechtsanwaltFall nach OLG Köln (01.07.1999 - 14 UF 225/98): Die Ehefrau beantragte beim Familiengericht die Aufhebung ihrer Ehe wegen Irrtums bzw. arglistiger Täuschung durch ihren Ehemann.  Beide Eheleute waren tief religiös hatten und nach übereinstimmenden Angaben vor der Eheschließung keinen Geschlechtsverkehr gehabt. Auch nach der Eheschließung weigerte sich der Ehemann,  mit seiner Frau sexuell zu verkehren. Er wollte keine Kinder, da nach seiner Überzeugung  Kinder nur in einer gefestigten intakten Ehe geboren werden sollten. Da  die Ehefrau aus religiösen Gründen die Anwendung empfängnisverhütender Maßnahmen verweigerte, hatte der Mann den Geschlechtsverkehr vor der erreichten Festigung der Ehe abgelehnt.

Das Oberlandesgericht Köln wies darauf hin, dass nach einer Gesetzesänderung im Jahre 1998 eine Eheaufhebung wegen Irrtums über persönliche Eigenschaften des Partners nicht mehr möglich ist. Eine Anfechtung der Ehe wegen arglistiger Täuschung schied nach Auffassung des Gerichts bereits deshalb aus, weil es zwischen den Eheleuten weder vor noch während der Ehe zu einer klaren Aussprache über die "wechselseitigen Wünsche der Gestaltung des Sexuallebens" gekommen war.

Auch in diesem zweiten Fall wird deutlich, dass erhebliche Darlegungs- und Beweislasten auf den Antragsteller zukommen. Insbesondere spielt es eine erhebliche Rolle, was die Eheleute vor der Eheschließung über die zu schließende Ehe verhandelt haben.

Geschlechtsverkehr nach Kenntnis der Täuschung

OLG Köln v. 27.09.2003 - 16 Wx 115/02: Eine Eheaufhebungsklage hat trotz einer behaupteten Täuschung über den Ehewillen keine Erfolgsaussicht, wenn der Getäuschte nach Kenntnis der Täuschung noch einmal mit dem Partner schläft, auch wenn er leichtgläubig war. In diesem Fall kann die Scheidung erst nach Ablauf des Trennungsjahres vollzogen werden.

Eheaufhebung nach Scheidung

Kann nach der Scheidung eine Ehe aufgehoben werden? Dazu gibt es eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, der das nicht für möglich hält, aber Rechtswirkungen der Eheaufhebung gleichwohl auf diese Konstellation überträgt, wobei insbesondere eine kurze Frist nach der Scheidung zu berücksichtigen ist. Wir erläutern Ihnen das näher, wenn Sie mit diesem Problem konfrontiert sind. 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücke, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

Zum Thema >> Scheinehe

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