Erwachsenenadoption
Eltern-Kind-Verhältnis

Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Altersunterschied zwischen Eltern und Kindern in spe gering ist oder die Interessenlage eher unklar ist. Die Erwachsenenadoption ist durchaus ein komplexes Rechtsinstitut, das nicht alle Länder kennen und dessen Notwendigkeit diskutiert werden mag. Aus dieser Konstellation heraus entstehen auch die typischen Schwierigkeiten, hier erfolgreich zu operieren, weil die plausiblen Gründe einer Minderjährigenadoption hier nicht so offensichtlich werden können.
Dass es überhaupt die Möglichkeit einer Erwachsenenadoption nach dem deutschen Gesetz gibt, ist durchaus nicht selbstverständlich. Es gibt Länder die das Institut nicht kennen oder wie in den USA von Bundesstaat zu Bundesstaat verschieden behandeln. So kann man etwa in Alabama nur dann eine solche Adoption durchführen, wenn der Angenommene behindert ist. Das verdeutlicht, dass Erwachsenenadoptionen auch an sehr konkrete Zwecke - etwa der Hilfeleistung - gekoppelt werden können, was als plausibler Regelungszweck erscheint. In Deutschland ist das Institut oft eine Mischform aus emotionalen und ökonomischen Gründen. Wir werden in diesen Verfahren auch häufig angesprochen, wenn es um die namensrechtlichen Folgen geht, die mitunter einschneidend sein können. Zum damaligen Stand dazu der BGH: Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob es mit dem von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar ist, dass gemäß §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.
Für die Adoption eines Erwachsenen ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten seinen Wohnsitz hat, zuständig.
Sittlich gerechtfertigt ist eine Erwachsenenadoption insbesondere dann, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Die Erwachsenenadoption ist allerdings auch dann zuzulassen, wenn noch keine dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbare familiäre Bindung entstanden, ihre dem Alter entsprechende Entstehung aber zu erwarten ist, so das OLG Frankfurt 1998. Dann muss aber eine innere Verbundenheit und die Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand festgestellt werden. Von einem Eltern-Kind-Verhältnis kann immer ausgegangen werden, wenn die zwischen den Beteiligten entstandene Beziehung dem Verhältnis zwischen volljährigen Kindern und ihren leiblichen Eltern entspricht.
Der Umstand, dass der Anzunehmende seine guten Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern ungeachtet der Adoption fortsetzen will und dass er als einziges Kind den elterlichen Hof übernehmen wird, steht der sittlichen Rechtfertigung der Adoption nicht entgegen. Eben so wenig schaden steuerliche oder wirtschaftliche Nebenzwecke der Adoption - etwa die Absicht des Annehmenden durch Erbeinsetzung des Angenommenen Erbschaftsteuer zu sparen - sofern jedenfalls der familienbezogene Zweck der Adoption überwiegt, stellte das Landgericht Landshut 1999 fest.
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Zu der Frage der Beteiligung leiblicher Kinder vgl. hier >>
Formal ist zu beachten, dass ein notariell beurkundeter Antrag zu stellen ist. Vgl. zum Verfahren hier >>
Kann ich meinen alten Namen behalten? Vgl. dazu hier >>
Müssen bei einer Volljährigenadoption beide Eheleute die Annahme erklären? Näheres hier >>
Was muss man beim Unterhalt bedenken? Vgl. hier >>
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Sittliche Rechtfertigung
Die Annahme muss sittlich gerechtfertigt sein, was insbesondere dann gilt, wenn zwischen Annehmenden und Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Das Leitbild der Volljährigenadoption ist im Gegensatz zu demjenigen der Minderjährigenadoption nicht auf einen Ersatz der leiblichen Elternschaft durch den Annehmenden gerichtet. Etwa wäre ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Onkel und Nichte nicht von vorneherein ausgeschlossen. Ein „freundschaftliches Verhältnis“, das primär auf gegenseitiger Sympathie beruht, ist wesensverschieden von einem auf Dauer angelegten Eltern-Kind-Verhältnis mit den dafür maßgeblichen Kriterien der dauerhaften Bindung und der Beistandsgemeinschaft – unabhängig von Sympathie. Das Bestehen freundschaftlicher Beziehungen rechtfertigt die Adoption eines Erwachsenen nicht (BayObLG 1995). Ein von einem sexuellen in ein freundschaftliches gewandeltes Verhältnis schließt nach einer Rechtsprechung das gleichzeitige Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses aus. Hier sind also genaue Prüfungen notwendig.
Im Fall der Adoption von ausländischen Erwachsenen ist zu berücksichtigen, dass die Adoption nicht zwangsläufig zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltstitels führt. Wenn insbesondere dieser Zweck im Vordergrund steht, wird die Adoption nicht erfolgreich sein.
Spätestens aber das Ausländeramt wird bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Schwierigkeiten bei der Adoption von Ausländern machen, wenn nicht besondere zusätzliche Umstände vorliegen, die einen gemeinsamen Aufenthaltsort zwischen Eltern und Kind erforderlich machen.
Hierzu führt das Bundesverfassungsgerichtaus: "Hat ein Deutscher einen erwachsenen Ausländer adoptiert, begründet der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der so entstandenen Familie regelmäßig kein Aufenthaltsrecht des Ausländers." (Beschluss des Zweiten Senats vom 18. April 1989 (2 BvR 1169/84)).
Aus den Gründen: "...Die durch Adoption eines Erwachsenen entstandene Familie kommt als Erziehungsgemeinschaft nicht mehr in Betracht; sie ist in der Regel nicht als Lebensgemeinschaft, sondern nur als Begegnungs- und möglicherweise als Hausgemeinschaft angelegt... Unabhängig hiervon könnte Art. 6 Abs. 1 GG weitergehende aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen zeitigen, wenn einer der Beschwerdeführer auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen wäre und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen ließe. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. In diesen Fällen ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers..."

Oberlandesgericht Celle
Sittlich gerechtfertigt ist eine Erwachsenenadoption insbesondere dann, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB), aber auch schon dann, wenn bei objektiver Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten anzunehmen ist, dass sich eine dem Alter der Beteiligten entsprechende Eltern-Kind-Beziehung noch ausbilden wird (So OLG Celle vom 17.05.200117 _ W 30/01).Das bayerische Oberste Landesgericht erläutert in einer Entscheidung vom 14. Oktober 1997 (Az: 1Z BR 136/97) hierzu: Eine Volljährigenadoption setzt voraus, dass zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder seine Entstehung zu erwarten ist, d.h. eine Form der Verbundenheit, die derjenigen gleicht, durch die das Verhältnis zwischen natürlichen Eltern und ihren Kindern geprägt ist. Ein zu geringer, nicht der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied stellt ein gewichtiges Anzeichen gegen eine solche Beziehung dar.
Ernsthafte Zweifel bestehen etwa, wenn der Anzunehmende nur ca. fünfzehn Jahre jünger ist als der Annehmende, insbesondere wenn der Asylantrag des „Adoptivkindes“ kurz vorher abgelehnt wurde (BayObLG 1999). Übrigens gilt auch für die Erwachsenenadoption, dass Eheleute regelmäßig nur gemeinschaftlich ein Kind adoptieren können.
Wirkungen der Adoption nach § 1770 BGB: Die Wirkungen der
Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten
des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden
wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner
wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert. Die Rechte und
Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und
seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme
nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Der
Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den
leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts
verpflichtet.
Das große Familiengericht, früher das Vormundschaftsgericht, kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden unter bestimmten Voraussetzungen bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten.
Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Die unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche gegenüber der alten Familie bleiben bestehen.
Grundsätzlich hat der adoptierte Volljährige gleichsam zwei Elternpaare, wobei im Fall von Unterhalt die Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern haften. So hat die Rechtsprechung entschieden: Der Volladoption stehen überwiegende Interessen der Mutter des Anzunehmenden entgegen, wenn sich der Anzunehmende durch die Volladoption der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Mutter entziehen würde, die mangels anderer Unterhaltpflichtiger und einer geringen Rente mit großer Wahrscheinlichkeit im nahenden Rentenalter auf Unterhaltsleistungen ihres Kindes angewiesen sein wird und dieses während der Kindheit hindurch überwiegend aufgezogen und versorgt hat.