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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Niederlassungserlaubnis

§ 9 AufenthG

§ 19 AufenthG

 

Das inzwischen nicht mehr ganz neue „Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ löste das  Ausländergesetz ab und normierte umfassend Einreise und Aufenthalt von Ausländern ausgehend von ihrem Zweck statt wie bisher nach Aufenthaltstiteln. Im Blick auf die demographische Entwicklung in Deutschland sieht der Gesetzgeber einen erheblichen Bedarf an Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte. Denn nach Auffassung des Gesetzgebers ist der künftige Arbeitskräftebedarf weder durch verstärkte Anstrengungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung noch durch eine intensivere Aktivierung des Potentials inländischer Arbeitskräfte zu decken

§ 19 AufenthG stellt für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis darauf ab, dass ein besonderes öffentliches Interesse besteht, Hochqualifizierten nach Abs. 1 die notwendige Planungssicherheit für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu geben. Die Erteilung nach § 19 Abs. 1 AufenthG steht im Ermessen des Ausländeramts, dass eine Prognose zur Integrationsfähigkeit des jeweiligen Bewerbers abzugeben hat. Ein konkreter Arbeitsplatz ist bei der Bewerbung nicht notwendig. 

Was sind "Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft"? Das Gesetz nennt in § 19 Abs. 2 AufenthG einige Beispiele. In jedem Fall muss es sich um eine überdurchschnittliche Berufsqualifikation handeln bzw. sich die Hochqualifikation durch Berufserfahrung und berufliche Stellung ergeben. Hier dürften in Zukunft einige Auseinandersetzungen zwischen Antragstellern und Behörden auftreten. Besondere fachliche Kenntnisse liegen insbesondere vor, wenn der Wissenschaftler über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von herausragender Bedeutung verfügt. In Zweifelsfällen ist eine Expertise fachkundiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen einzuholen. 

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Führungskräfte, wissenschaftliches Personal von Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Personen im kaufmännischen Bereich, die im Ausland eingesetzt werden, Personen, die wissenschaftliche, künstlerische oder sportliche Leistungen im Inland erbringen, aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (Vgl. §§ 4 BeschV ff.). Weiterhin gibt es differenzierende Regelungen für Journalisten und Personen, die einer karitativen oder sozialen Tätigkeit nachgehen. Bei Fachkräften mit besonderen fachlichen Kenntnissen, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen und die Voraussetzungen nach § 19 AufenthG nicht erfüllen, kommt eine Zulassung zum Arbeitsmarkt nach § 18 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den Vorschriften der Beschäftigungsverordnung in Betracht.

Daneben gibt es ein Zustimmungserfordernis seitens der Bundesagentur für Arbeit für eine großen Personenkreis, der sich auch nach der BeschV richtet. 

Leitende Angestellte 

Mangels anderweitiger Kriterien ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber der Beschäftigungsverordnung an den allgemeinen arbeitsrechtlichen, im Betriebsverfassungsgesetz legal definierten Begriff des "leitenden Angestellten" anknüpfen wollte. Hiernach ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist  oder Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst. Das kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

Wenn Sie Probleme im Bereich "Arbeitsrecht" haben, insbesondere im Zusammenhang mit einer "Kündigung" oder "Abmahnung" oder einem "Arbeitszeugnis", können wir Ihnen auch gerne weiterhelfen. 
Ein Blick in das Gesetz: 

§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39  zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.

(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere

1.Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,

2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder

3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.

Gehören Sie nicht zu einer der Gruppen nach § 19 AufenthG richtet sich die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Im Zweifelsfall fragen Sie Ihren Anwalt. 
Ein Blick in das Gesetz: 

§ 9 AufenthG

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,

2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,

3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,

4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,

5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,

6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,

7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und

9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach  § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach  § 44 a Absatz 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Strafhaft. Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,

2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte.

Pflichtversicherungsbeiträge

Mit der Mindestwartezeit von 60 Monaten, die Voraussetzung für die Gewährung von Altersrenten oder von Renten wegen Erwerbsminderung ist, soll nach der Rechtsprechung zum Schutz der sozialen Sicherungssysteme eine Mindestabsicherung für Ausländer gewährleistet werden, die auf Dauer im Bundesgebiet bleiben können. Hierbei reicht es nach § 9 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus, wenn nur einer der Eheleute, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, diese Voraussetzung erfüllt. Kindererziehungszeiten werden nach § 56 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes für einen Elternteil angerechnet.

§ 9 AufenthG sowie zur Aufenthaltsverfestigung bestimmter Personengruppen

Entscheidend ist mithin der ununterbrochene Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren. Asylberechtigte und einige andere Gruppen benötigen lediglich den dreijährigen Besitz oder den siebenjährigen Besitz (im Fall humanitärer Gründe des Aufenthalts) der Aufenthaltserlaubnis. 

Deutsch-verheirateten Ehegatten ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er lediglich drei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung besteht. 

Wichtig: Die vormalige Regelung der "Kettenduldung" wird abgeschafft. Wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seit 18 Monaten ausgesetzt ist, besteht ein sog. Sollensanspruch auf die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Ausländeramt dem Anspruch gegenüber einwenden kann, den Antragsteller träfe ein Verschulden am Bestehen des Ausreisehindernisses. Das aber kann nur bejaht werden, wenn der Antragsteller falsche Angaben zu seiner Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht hat. Von dieser Neuregelung der Duldung dürften vergleichsweise viele Fälle erfasst werden. 

Einer Antragstellerin, die seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG besitzen, kann gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG die Niederlassungsfreiheit erteilt werden. Übrigens wird ein der AE vorangegangene Asylverfahren auf die Frist angerechnet. 

Verwaltungsgericht Köln Anwalt Rechtsanwalt KlageKann eine Niederlassungserlaubnis erlöschen? Die Niederlassungserlaubnis (bisher: unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) erlischt nicht, wenn der Ausländer nachstehende Voraussetzungen erfüllt, vgl. § 51 AufentG, Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts: Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn er sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und der Lebensunterhalt gesichert ist. 

(Links: Verwaltungsgericht Köln)

 

 

 

Wir teilen mit, dass wir Ihnen gerne weiterhelfen. Wir erteilen aber keine kostenlose Rechtsberatung! Anwälte sind berechtigt, für eine Rechtsberatung oder die Verfolgung Ihres Interesse vor Behörden und Gerichten einen Vorschuss zu verlangen. Auch die Einschätzung, ob Sie zu dieser an §§ 9, 19 AufenthG privilegierten Personengruppe gehören, ist eine kostenpflichtige Tätigkeit. Nach Eingang eines solchen im Einzelfall zu berechnenden Vorschusses werden wir Ihnen Ihre Chancen nach diesen neuen Vorschriften mitteilen. Bedenken Sie bitte aber auch, dass neue Gesetze eben zunächst auf keine bekannte Verwaltungspraxis stoßen und daher unsere Einschätzungen nicht sämtliche Entwicklungen der nächsten Zeit vorwegnehmen können. 
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