1. Künstliche Intelligenz als Arbeitsmittel
Anwendungen künstlicher Intelligenz können bei dafür geeigneten Arbeitsschritten unterstützend eingesetzt werden. Dazu können die Strukturierung umfangreicher Informationen, die Zusammenfassung von Unterlagen, die Unterstützung bei Recherchen, die sprachliche und redaktionelle Bearbeitung, der Entwurf und die Überarbeitung von Texten sowie organisatorische Tätigkeiten gehören.
Ob und in welchem Umfang ein solches Hilfsmittel eingesetzt wird, richtet sich nach der jeweiligen Aufgabe und den rechtlichen Anforderungen des Mandats.
2. Keine automatisierte Rechtsberatung
Die individuelle rechtliche Beurteilung eines Mandats und die Entscheidung über das anwaltliche Vorgehen werden keinem KI-System überlassen. Ein KI-System trifft keine verbindliche rechtliche Entscheidung für Mandantinnen oder Mandanten. Auch über die Annahme oder Ablehnung eines Mandats wird nicht ausschließlich automatisiert entschieden.
3. Anwaltliche Prüfung und Verantwortung
Von KI-Systemen erzeugte Inhalte können fehlerhaft, unvollständig, veraltet oder missverständlich sein. Ergebnisse werden deshalb im jeweiligen Zusammenhang fachlich geprüft und nicht ungeprüft als Grundlage einer Beratung oder Vertretung verwendet.
Die rechtliche Bewertung, die Wahl der Strategie und die abschließende Verantwortung verbleiben bei der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt. Der Einsatz eines digitalen Hilfsmittels begründet keinen Haftungsausschluss.
4. Verschwiegenheit und Mandatsgeheimnis
Die anwaltliche Verschwiegenheit gilt unabhängig davon, welches technische Arbeitsmittel verwendet wird. Maßgeblich sind insbesondere § 43a Abs. 2 BRAO und § 203 StGB.
Wird ein externer Dienst in die berufliche Tätigkeit einbezogen und kann ihm Zugang zu geschützten Informationen eröffnet werden, werden die Voraussetzungen des § 43e BRAO beachtet. Dazu gehören insbesondere die Erforderlichkeit des Zugangs, die sorgfältige Auswahl des Dienstleisters und die gesetzlich vorgesehene vertragliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Bei Dienstleistungen im Ausland wird zusätzlich geprüft, ob der Schutz der Geheimnisse den berufsrechtlichen Anforderungen genügt. Diese Pflichten bestehen eigenständig neben den datenschutzrechtlichen Anforderungen.
Nicht jeder Einsatz eines KI-Systems erfordert eine Einwilligung. Werden keine Mandatsgeheimnisse offengelegt, etwa bei hinreichend anonymisierten oder abstrakten Anfragen, stellt sich das Einwilligungserfordernis des § 43e Abs. 5 BRAO insoweit nicht in gleicher Weise. Wird dagegen ein externer Dienstleister unmittelbar für ein konkretes Mandat eingesetzt und erhält er dabei Zugang zu geschützten Mandatsinformationen, werden die dafür geltenden berufsrechtlichen Voraussetzungen einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Einwilligung der Mandantschaft beachtet.
5. Datenschutz und Datenminimierung
Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, soweit dies für die Mandatsbearbeitung erforderlich und rechtlich zulässig ist. Wo es für die Aufgabe möglich und sinnvoll ist, werden Informationen reduziert, anonymisiert oder pseudonymisiert. Dabei wird berücksichtigt, dass auch der Zusammenhang eines Sachverhalts Rückschlüsse auf Personen oder ein Mandat erlauben kann.
Soweit ein externer Dienst personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, werden die Anforderungen des Art. 28 DSGVO berücksichtigt. Bei einer Übermittlung in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums müssen zusätzlich die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sein.
6. Prüfung externer KI-Dienste
Vor einer mandatsbezogenen Nutzung eines externen KI-Dienstes werden die für den jeweiligen Dienst maßgeblichen vertraglichen Bedingungen, Einstellungen und Schutzmöglichkeiten geprüft. Ob und in welchem Umfang Informationen verarbeitet werden dürfen, richtet sich nach der konkreten Aufgabe, den betroffenen Daten und den rechtlichen Anforderungen. Aussagen zu Trainingsverwendung, Serverstandorten, Speicherfristen oder Drittlandübermittlungen können nicht pauschal für sämtliche Dienste getroffen werden.
7. Rechte der Mandantschaft
Der Einsatz künstlicher Intelligenz schränkt weder datenschutzrechtliche noch sonstige Rechte der Mandantschaft ein. Eine Information über den Einsatz digitaler Hilfsmittel ist keine pauschale Einwilligung und keine Entbindung von der anwaltlichen Verschwiegenheit.
Bei Fragen zur Verarbeitung personenbezogener Daten oder zum Einsatz digitaler Hilfsmittel können Sie sich an die Kanzlei wenden: drpalm@web.de oder 0228 63 57 47.
8. Verhältnis zur Datenschutzerklärung
Diese Seite erläutert die anwaltlichen Grundsätze für den unterstützenden Einsatz künstlicher Intelligenz. Sie ersetzt nicht die datenschutzrechtlichen Informationen.
Ergänzende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.