Zu einigen · unterhaltsrechtlichen Fragen · bezüglich des · Einkommens · Hier: Abfindung · Einkommen und Abfindung · verteilen.
Insbesondere ein Abfindungsbetrag wegen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben ist auf einen längeren Zeitraum zu verteilen (OLG Koblenz - 10. Januar 2000 - 13 UF 370/99). Das können etwa 45 Monate bis zum Beginn der Regelaltersrente zu überbrücken. Eine Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht als
zusätzliches
Einkommen heranzuziehen. Eine Abfindung wegen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben ist auf eine längere Zeit zu verteilen. Der Unterhaltsschuldner hat die Abfindung zur Aufstockung der neuen Einkünfte auf die Höhe des bisherigen Nettogehaltes einzusetzen.
Zum Zugewinnausgleich gehören die zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags dem Ehegatten dann zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, also grundsätzlich alle bereits entstandenen
objektiv bewertbaren Rechte
(BGH-Rechtsprechung). Auch die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten und noch vorhandenen Abfindungen sind unabhängig von der Art der Ansprüche, die dadurch abgegolten werden sollen, ausgleichspflichtig. Daher ist der am Stichtag bereits
bestehende Anspruch
auf Zahlung einer Abfindung ebenfalls zu berücksichtigen, was zum Beispiel bei verbindlichen Zusagen anzunehmen ist. In der Literatur wird das kritisiert, soweit Abfindungen beim Endvermögen berücksichtigt werden, die Ansprüche für Zeiten außerhalb des Güterstandes abgelten oder den Verlust höchstpersönlicher Rechte ausgleichen sollen. Abfindungen, die der Arbeitgeber aus Anlass einer Kündigung verspricht, werden nicht zum Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt gewährt. Sie sollen vielmehr - wie es auch regelmäßig in solchen Vereinbarungen heißt - eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes darstellen. Sie bezwecken keinen auf die Zukunft gerichteten Ausgleich und können daher, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem maßgeblichen Stichtag geendet hat, nicht Zeiträumen außerhalb des Güterstandes zugeordnet werden.
Zwischen Liebe und Zugewinn
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst das
Anfangsvermögen
alle dem Ehegatten am Stichtag (Vgl. §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB, Scheidungsantrag rechtshängig) zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert, das heißt neben den dem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstandes bereits entstanden sind. Dazu gehören unter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem damaligen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben bewertbar ist. Gegebenenfalls muss das geschätzt werden.
Der Wert muss jedoch nicht zwingend sogleich verfügbar sein. Die Berücksichtigung eines Rechts im Anfangsvermögen setzt auch nicht voraus, dass das Recht bereits fällig, dass es unbedingt oder vererblich ist. Nach dem Bundesgerichtshof sind selbst (in der Realisierung) zweifelhafte Forderungen grundsätzlich in das Anfangsvermögen einzubeziehen. Nicht zum Anfangsvermögen gehören demgegenüber noch in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, und bloße Erwerbsaussichten, da sie nicht das Merkmal "rechtlich geschützter Positionen mit wirtschaftlichem Wert" erfüllen.
In diesem Sinn ist die im vorliegenden Fall zu beurteilende Abfindung festgesetzt worden, deren Bemessung ohne Rücksicht darauf vorgenommen wurde, ob der einzelne Mitarbeiter bereits einen neuen Arbeitsplatz als Grundlage für ein künftiges Erwerbseinkommen gefunden bzw. in Aussicht hatte, oder ob das nicht der Fall war. Die Abfindung des Antragstellers ist insoweit in erster Linie vergangenheitsbezogen als Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes und des damit verbundenen Besitzstandes gewährt worden, ohne einen quantifizierbaren auf die Zukunft gerichteten Ausgleich zu bezwecken. Auch unter diesem Gesichtspunkt steht ihrer Zurechnung zum Anfangsvermögen des Antragstellers mithin nichts entgegen. Wäre die Abfindung hingegen zielgerichtet als Ersatz für den infolge der Betriebsstillegung zukünftig entstehenden Lohnausfall und damit als vorweggenommenes Einkommen für einen bestimmten (Übergangs-)Zeitraum geleistet worden, dann unterläge sie - aus diesem Grund - von vornherein nicht dem güterrechtlichen Ausgleich des Zugewinns (So der BGH im Jahre 2000 - XII ZR 197/98).
Die ehelichen Lebensverhältnisse werden durch das bereinigte Nettoeinkommen geprägt und erhöhen sich nicht durch den Erhalt einer aufgrund des Eintritts der Arbeitslosigkeit gezahlten Abfindung (OLG Frankfurt - 23.06.2004 - 1 WF 96/04).
Abfindung und Arbeitsrecht >>
Abfindung - zwei Mal berücksichtigen?
BGH - 21.04.2004 - XII ZR 185/01: Haben die Parteien kraft - gegebenenfalls stillschweigender - Vereinbarung eine arbeitsrechtliche Abfindung des Unterhaltsverpflichteten in die Unterhaltsberechnung einbezogen, steht dies einem zusätzlichen güterrechtlichen Ausgleich zugunsten des Unterhaltsberechtigten entgegen.
Eine solche zweifache Teilhabe an der Abfindung, nämlich sowohl unterhaltsrechtlich als auch güterrechtlich, widerspricht dem Grundsatz, dass ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, ausgeglichen wird.
Übrigens:
Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem auf das juristische Informationssystem
JURIS, spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine damalige Bewertung Ihres Falles zu gewährleisten.
Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts:
Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht.