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Urlaub
Abgeltung von Urlaubsansprüchen
Verweigerung von Urlaub
Urlaub und betriebliche Übung
Darf man eigentlich während des Urlaubs anderswo arbeiten?
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. So darf man zwar arbeiten, aber nur wenn es dem Erholungszweck dient. Dass dem jeweiligen Arbeitgeber zu vermitteln dürfte nicht immer einfach sein.
Nur aus dringenden betrieblichen Gründen oder wenn Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die aus sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern. Dann muss allerdings dem Arbeitnehmer ein zusammenhängender Urlaub von 12 Werktagen gewährt werden.
Urlaub muss
grundsätzlich genommen und nicht in Geld abgegolten werden. Urlaub, der nicht mehr ins neue Jahr übertragen konnte, verfällt. Von dieser Regelung kann nicht einmal im Arbeitsvertrag abgewichen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn das Arbeitsverhältnis endet. In diesem Falle kann Urlaub abgegolten werden. Der alte Arbeitgeber wird dann eine entsprechende Urlaubsbescheinigung ausstellen mit der Folge, dass der einmal abgegoltene Urlaub dann auch vom neuen Arbeitgeber nicht mehr verlangt werden kann. Ein Arbeitgeber hat den Urlaubsabgeltungsanspruch nur zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses jedenfalls für die Dauer seines Urlaubsanspruchs seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hätte erbringen können, wurde vom LAG München entschieden. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllbarkeit des Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruchs trägt nach Auffassung des BAG dabei der Arbeitnehmer.

Auch der Urlaubsanspruch eines GmbH-Geschäftsführers ist grundsätzlich nur auf die Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des vereinbarten Gehalts gerichtet. Eine Abgeltung in Geld kommt nur in Betracht, wenn die Gewährung von Freizeit wegen Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages nicht mehr möglich ist oder der Umfang der geleisteten Arbeit und die Verantwortung für das Unternehmen die Gewährung von Freizeit im Urlaubsjahr ausgeschlossen haben.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann sich auch der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite alleinvertretungsberechtigte GmbH-Geschäftsführer ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung keine Urlaubsabgeltung in Geld zu billigen, weil die darin liegende Änderung des Geschäftsführeranstellungsvertrages gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG in der alleinigen Beschlusszuständigkeit der Gesellschafterversammlung liegt (OLG Düsseldorf 6 U 119/99).
Urlaubsgeld und betriebliche Übung
Wenn ein Arbeitgeber dreimal hintereinander vorbehaltlos seinen Mitarbeitern eine Leistung gewährt, hat das verbindlichen Charakter, d.h. er muss sie auch in Zukunft erbringen wie etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Eine dreimalige Zahlung gilt als "betriebliche Übung". Arbeitgeber könnten diese weit reichende Verpflichtung aber dadurch vermeiden, wenn sie bei der Leistung darauf hinweisen, dass kein Rechtsbindungswillen für die Zukunft besteht.
Nachgewährung von Urlaub
BAG - 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04: Ein ehrenamtlicher Helfer des Technischen Hilfswerks, der während seines Urlaubs eingesetzt wird, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Nachgewährung der Urlaubstage.
Gemäß § 3 THW
Helferrechtsgesetz dürfen Teilnehmern aus diesem Dienst keine
Nachteile im Arbeitsverhältnis erwachsen. Das Bundesarbeitsgericht hat
den im vorliegenden Fall beklagten Landkreis verurteilt, dem Kläger vier
Urlaubstage aus dem Jahre 2002 nachzugewähren.Urlaub und kranke Kinder
Berufstätige Alleinerziehende sowie Paare haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, wenn das eigene Kind krank wird. Für das erste Kind hat jeder Partner ein Anrecht auf je zehn freie Tage im Jahr, um den Nachwuchs gesund zu pflegen. Bei zwei Kindern sind es je 20 Tage jährlich, ab drei Kindern sogar je 25 Tage.
Freie Mitarbeiter haben Recht auf Urlaub
Freie Mitarbeiter, die überwiegend bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, haben nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 626/04) Recht auf Urlaub. Ihr Anspruch richte sich grundsätzlich nach den Bestimmungen für fest angestellte Arbeitnehmer. Das Gericht gab damit einer Arzthelferin Recht, die für eine Pauschale von 71 € in einer Klinik regelmäßig Nachtwachen übernahm. Obwohl keine schriftliche Vereinbarung vorlag, gingen die Richter von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis aus, da sie ihre Dienste wie ein Arbeitnehmer versah und wirtschaftlich von der Klinik abhängig war. Die Klinik hatte dieses Verhältnis verneint, da die Dienstpläne von den Pauschalisten selbst erstellt worden seien. Dagegen erläuterte das Gericht, wer sich regelmäßig in einen Dienstplan eintragen könne und fortlaufend eingesetzt werde, habe ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis und damit auch einen Urlaubsanspruch.
Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Aachen, Düsseldorf, Hagen, Hamm, Frankfurt, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt betrieben.
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Reiserecht - Rechtliche Probleme im Urlaub