Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben
Vorschlag
Frist

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Unterhaltsverzicht

im Ehevertrag

Unterhaltsverzichte im Ehevertrag sind weitreichende Regelungen. Im Blick auf zu betreuende Kinder und auch die Interessen der Gemeinschaft wird hier im Fall einer Auseinandersetzung die Rechtsprechung sehr genau kontrollieren, ob diese Regelungen auch wirksam bleiben. 

Aktuell: Ein wechselseitig angelegter sog. Globalverzicht auf Ansprüche in einem Ehevertrag ist nach dem Brandenburgischen Oberlandesgericht im Jahre 2013 dann zulässig, wenn die Umstände des konkreten Falles auf ein wirtschaftliches Gleichgewicht der Partner und auf eine vergleichbare Position schließen lassen. Im konkreten Fall handelte es sich um eine seit längerem gemeinsam und gleichberechtigt geführten Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei, die schon bei Abschluss des Ehevertrags bestand.

Bei der Prüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen hängen die Maßstäbe davon ab, wie relevant die Themen für den betroffenen Ehepartner sind. Es gelten umso strengere Maßstäbe, je unmittelbarer der vertragliche Ausschluss gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Rechts der Scheidungsfolgen eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in primär der Betreuungsunterhalt sowie in zweiter Linie Alters- und Krankheitsunterhalt, denen der Vorrang vor den übrigen Unterhaltstatbeständen zukommt. Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt wird von der Rechtsprechung der Versorgungsausgleich behandelt. Als vorweggenommener Altersunterhalt steht er vertraglichen Regelungen nur begrenzt offen. Der Zugewinnausgleich eröffnet die größten Regelungsspielräume (OLG Hamm im Jahre 2012).

Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt ist im Ehevertrag nicht möglich. Waren die Partner  während der Ehezeit erwerbstätig, so besteht aber auch während der Trennung die Verpflichtung zur Erwerbsarbeit. Dasselbe gilt auch für die Zeit nach der Ehe (BGH, 20.03.2002, XII ZR 159/00 (FamRZ 2002, 810). Die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt kann in entsprechender Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB aber unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte eine länger dauernde Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen ist, die sich in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnlich anzusehen ist (im Anschluss an Senat, NJW 1989, 1083 = LM § 1577 BGB Nr. 15 = FamRZ 1989, 487 (490 f.)).

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2001 zwei Grundsatzentscheidungen zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen getroffen. In dem einen Fall ( 1 BvR 12/92) hatte eine schwangere Frau einen Ehevertrag unterschrieben, ohne den es keine Ehe gegeben hätte. In der Hoffnung, dass das zu erwartende Kind in geordneten Familienverhältnissen aufwachsen würde, verzichtete die Klägerin im Falle einer Scheidung auf nachehelichen Unterhalt und begnügte sich mit 75 Euro monatlicher Unterhaltszahlung für das Kind. 

Im zweiten Fall (1 BvR 1766/92) hatte die Klägerin bereits ein schwer behindertes Kind. Sie vereinbarte mit ihrem Ehemann Gütertrennung, schloss den Versorgungsausgleich aus und verzichtete auf Unterhalt.

In beiden Fällen hätten sich die betroffenen Frauen nach Auffassung des Gerichts in einer Zwangslage befunden. Sie hätten unter dem Druck einer Ausnahmesituation nicht frei entscheiden können. Deshalb seien ihre Eheverträge für nichtig zu erklären.

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass der generelle Verzicht eines geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartners auf Unterhalt  nicht auf Kosten des Steuerzahlers erfolgen darf. Ein solcher Verzicht ist sittenwidrig und nichtig, wenn der verzichtende Partner anschließend auf Sozialhilfe angewiesen ist (4 UF 108/02).

BGH zur Bedeutung von Eheverträgen bei unerwartetem Nachwuchs  

Der Bundesgerichtshof hat die nachträgliche Korrektur von Eheverträgen erleichtert, wenn ein Ehepaar entgegen der ursprünglichen Familienplanung doch noch Kinder bekommt (Bundesgerichtshof  - XII ZR 221/02 u. 296/01). Nach einem Urteil können Geschiedene neben dem Unterhalt für die Betreuung der Kinder vom Ex-Partner auch Zahlungen zur Altersvorsorge beanspruchen. Der ausdrückliche Ausschluss dieser Ansprüche im Vertrag spielt dann keine Rolle. Wer sich um die Kinder kümmere und deshalb auf eigene Berufstätigkeit verzichte, dürfe daraus keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden. Dazu gehöre auch, während des Verzichts auf einen Job eine eigene Altersvorsorge aufzubauen. Damit gab der BGH einer Frau Recht, die bei der Heirat im Jahr 1989 mit ihrem Mann auf den gegenseitigen Verzicht von Unterhaltsansprüchen für den Scheidungsfall geeinigt hatte. Beide waren sich damals einig, dass sie auf Kinder verzichten und stattdessen Karriere machen wollten. 1991 und 1994 kamen dennoch zwei Kinder auf die Welt. 2001 wurde die Ehe geschieden; die Kinder blieben bei der Mutter, der rund 830 Euro Unterhalt pro Monat zugesprochen wurden. Nach dem Urteil stehen ihr voraussichtlich weitere 100 Euro monatlich für die Altersvorsorge zu. Das Oberlandesgericht Düsseldorf muss den Fall noch abschließend entscheiden. In einem weiteren Fall entschied der BGH, dass ein Ehevertrag nicht allein deshalb sittenwidrig und nichtig ist, weil die Frau bei dessen Abschluss schwanger war. Allerdings müssten die Gerichte in solchen Fällen genau prüfen, ob ein Partner offensichtlich benachteiligt ist. Im entschiedenen Fall billigten die Richter den Vertrag im Wesentlichen, weil er umfangreiche Unterhaltspflichten für die Kinderbetreuung enthielt.

Der in einem Ehevertrag enthaltene wechselseitige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt auch für den Fall der Not ist nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzupassen, wenn einer der Ehegatten nach der Scheidung wegen einer grundlegenden Veränderung der gemeinsamen Lebensumstände (hier: Eintritt der Erwerbsunfähigkeit) über kein hinreichendes Einkommen mehr verfügt. Dies führt jedoch nicht zu einem uneingeschränkten Unterhaltsanspruch. Der andere Ehegatte hat - bei ausreichend guten Einkommensverhältnissen - das Einkommen (hier: aus der Erwerbsunfähigkeitsrente) um den Differenzbetrag zum Mindestbedarf aufzustocken (OLG Koblenz 7 UF 889/04).

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücke, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

Top

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 29.09.2019