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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Eheverträge

In der Folge geben wir eine kleine Übersicht zu einigen vermögens- und unterhaltsrechtlichen Problemen der Ehe und anlässlich von Trennung oder/und Scheidung im Blick auf Eheverträge. Eheverträge sind ein besonderes Kapitel des Ehe- und Familienrechts und können sehr unterschiedlich gestaltet werden, wobei die Rechtsprechung diverse Schranken mit unterschiedlicher Reichweite entwickelt hat. Da wir zahlreiche Verträge dieser Art schon betreut haben, liegen uns inzwischen sehr viele Muster vor, sodass uns auch die notarielle Klauselpraxis wohl bekannt ist.

Für Schnellleser - Kurzübersicht zum Thema Eheverträge >> 

Roland Bremen Eheverträge

Wir stehen gerne zur Verfügung, wenn Sie besondere Vermögensfragen vor der Eheschließung regeln möchten. Viele der nachfolgenden Themen sind auch auf den anderen Seiten dieser Website Rechtsanwalt Dr. Palm ausführlicher im systematischen Zusammenhang beantwortet, hier geht es nur um Kurzantworten, die allenfalls einen Einstieg in die Thematik bieten können. 

Herr Rechtsanwalt Dr. Palm und sein Team können Sie vor sämtlichen Amts-, Land-, und Oberlandesgerichten der Bundesrepublik Deutschland vertreten. Unsere Kanzlei vertritt seit mehr als zwanzig Jahren familienrechtliche FälleScheidungen und Unterhaltsfälle, bei Trennungsproblemen, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich. 

Schicken Sie uns ein Email und wir melden uns bei Ihnen. Sie können sich aber zugleich auf jahrelange Rechtspraxis und vielfältige Erfahrungen verlassen.

Wir haben zahlreiche Eheverträge aufgesetzt und überprüft. Dabei gilt hier oft, dass die konkreten Umstände dann eine besondere Rolle spielen, wenn es keine Neuehe ist, also bereits prägende Momente dieser Ehe berücksichtigt werden oder eben es sich um eine Trennungsfolgenvereinbarung handelt. Es gibt allerdings - vor jeder Rechtsprechung, die zu berücksichtigten ist - eine sehr einfache Regel, die Rechtswirksamkeit solcher Regelunge zu betrachten. Ist die Regelung fair? Hat der eine Ehegatte die Vorteile und der andere nur Nachteile? In Details mag man sich streiten. Doch kein Gericht wird einfach einen solchen Vertrag als unwirksam erklären, wenn nicht auf Heller und Pfennig penible Gerechtigkeitsmaßstäbe angelegt wurden. 
Der BGH zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe 

Der Bundesgerichtshof (12.1.2005 - XII ZR 238/03) hatte über die Wirksamkeit eines Ehevertrags zu entscheiden. Der 1942 geborene Ehemann und die 1944 geborene Ehefrau hatten 1988 geheiratet; für beide war es die zweite Ehe. Der Ehemann praktizierte bis zu seiner Erwerbsunfähigkeit 1996 als Zahnarzt. Die Ehefrau - eine gelernte Rechtsanwaltsgehilfin - hatte mit ihrem ersten Ehemann zeitweilig ein Bekleidungsgeschäft betrieben und schon vor der Eheschließung gegen Entgelt in der Praxis des Ehemannes kaufmännische Arbeiten übernommen. In einem vor der Heirat geschlossenen Ehevertrag vereinbarten beide Gütertrennung, schlossen den Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt. Der Ehemann verpflichtete sich für den Fall der Scheidung, an die Ehefrau für jedes vollendete Ehejahr eine "Unterhaltsabfindung" in Höhe von 10.000 DM, insgesamt jedoch nicht mehr als 80.000 DM, zu zahlen. Außerdem verpflichtete er sich, ab Rechtskraft der Scheidung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs der Ehefrau für diese Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteile nach einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.000 DM zu entrichten, falls die Ehefrau unverschuldet keine Erwerbstätigkeit ausüben könne.

Das OLG hatte den Ehevertrag für wirksam und das Versorgungsausgleichsverlangen der Ehefrau für unbegründet erachtet. Der Senat hat die Revision der Ehefrau zurückgewiesen.

Der Senat hatte bereits in einem Urteil vom 11. 02. 2004 - XII ZR 265/02  - die Grundsätze für die Wirksamkeit von Eheverträgen aufgestellt. Diese dürfen den Schutzzweck der gesetzlichen Scheidungsfolgen nicht beliebig unterlaufen. Das wäre dann der Fall, wenn durch den Ehevertrag eine evident einseitige und von der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Dabei hat der Tatrichter zunächst im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob der Ehevertrag schon im Zeitpunkt seines Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihm losgelöst von der künftigen Entwicklung der Lebensverhältnisse wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung mit der Folge zu versagen ist, dass an seine Stelle die gesetzlichen Regelungen treten.

Das hat der Senat für den vorliegenden Fall verneint. Der vertragliche Ausschluss des Betreuungsunterhalts konnte dabei unberücksichtigt bleiben, da im maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit gemeinsamen Kindern der Parteien nicht mehr zu rechnen war. Auch der Umstand, dass die Ehegatten den Altersunterhalt wegen Alters ausgeschlossen hatten, führt nach Ansicht des Senats hier nicht zur Sittenwidrigkeit. Die Parteien waren im Zeitpunkt der Eheschließung bereits 44 und 46 Jahre alt, mithin in einem Alter, in dem ein nicht unwesentlicher Teil der Altersversorgung üblicherweise bereits erworben ist. Die Ehefrau hatte in der Praxis des Ehemannes - gegen teilweise hohes Entgelt - mitgearbeitet und damit eine eigenständige Altersversorgung erworben; zudem hatte sich der Ehemann verpflichtet, für die Zeit nach einer etwaigen Scheidung den weiteren Ausbau der Altersversorgung der Ehefrau durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Auch der Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit rechtfertigt die Annahme der Sittenwidrigkeit nach Ansicht des Senats nicht, da der Ehemann mit dem Ehevertrag eine nacheheliche Verantwortung für die Ehefrau nicht schlechthin abbedungen, sondern lediglich auf eine Kapitalzahlung von 80.000 DM begrenzt hat. Der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gehört nicht zum Kernbereich der Scheidungsfolgen; sein Ausschluss war hier auch deshalb unbedenklich, weil ehebedingte Nachteile der Ehefrau, die durch diesen Unterhalt im Einzelfall ausgeglichen werden können, nicht zu erwarten waren. Die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung lässt einen Ehevertrag grundsätzlich nicht sittenwidrig erscheinen. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der - ähnlich wie der Unterhalt wegen Alters - zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört, war nach Auffassung des Senats namentlich deshalb hinzunehmen, weil die Lebensplanung der Parteien vorsah, dass die Ehefrau aufgrund ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Praxis des Ehemannes auch in der Ehe ihre Altersversorgung weiter ausbauen konnte.

Da der Ehevertrag danach Bestand hatte, war im Rahmen einer sog. Ausübungskontrolle zu prüfen, ob sich der Ehemann gegenüber dem Versorgungsausgleichsbegehren der Ehefrau nunmehr auf den - im Ehevertrag wirksam vereinbarten - Ausschluss dieser Scheidungsfolge nach Treu und Glauben berufen kann. Dies hat der Senat bejaht, da sich die Versorgungssituation der Ehefrau gegenüber den bei Abschluss des Ehevertrags bestehenden Verhältnissen nicht in einer Weise verändert hat, welche die Berufung des Ehemannes auf den Ehevertrag als treuwidrig erscheinen lässt.

Rechtsanwalt Eheverträge Ehevertrag Anwalt Unterhalt Zugewinn

Zum Prüfungsschema der Rechtsprechung bei Eheverträgen >> 

Zur Frage der Reichweite von Unterhaltsverzichten in Eheverträgen vgl. weiterhin diese Entscheidungen. Allgemein zu vermögensrechtlichen Fragen

So sieht die gesetzliche Regelung aus, wenn nichts vereinbart wird:

Die vermögensrechtliche Beziehung zwischen Ehegatten nennt man Güterstand. Wenn geheiratet und ehevertraglich keine Vereinbarung getroffen wird, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, in der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das bedeutet, dass das von jedem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Vermögen sein Eigentum bleibt und nicht etwa zum gemeinschaftlichen Vermögen beider wird. Selbst Schulden bleiben bei demjenigen, der sie gemacht hat. Ein Ehegatte hat also mit den Schulden des anderen nichts zu tun, es sei denn, er hat sich zusammen mit ihm verpflichtet.

Erwirbt einer der Ehepartner während der Ehe einen Gegenstand für sich, gehört er ebenfalls allein ihm. In der Regel werden jedoch die meisten Hausratsgegenstände gemeinsam erworben. In diesem Fall erwerben beide gemeinsam Eigentum daran.

Zugewinngemeinschaft wird dieser Güterstand deshalb genannt, weil bei Ende der Ehe, dass heißt sowohl bei Scheidung als auch Tod eines Ehegatten, ein sogenannter Zugewinnausgleich stattfindet. Hierfür wird zunächst ermittelt, um welchen Betrag die Ehepartner ihr Vermögen jeweils während der Ehezeit vermehrt haben. Es werden für beide Ehegatten die jeweiligen Vermögen von zu Anfang und zu Ende der Ehe miteinander verglichen, Schulden werden abgezogen. Was dabei herauskommt, ist der Zugewinn. Anschließend wird die Differenz beider Zugewinnbeträge gebildet und derjenige, dessen Zugewinn geringer war, kann die Hälfte des überschießenden Zugewinns vom anderen verlangen.

Wie kann von der gesetzlichen Regelung durch Ehevertrag abgewichen werden?

Statt der Zugewinngemeinschaft kann Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart werden, wobei letztere heute kaum noch praktische Bedeutung hat.

Die Gütertrennung unterscheidet sich im Prinzip von der Zugewinngemeinschaft nur insofern, als bei Ende der Ehe kein Ausgleich stattfindet. Die Gütertrennung wird deshalb vor allem von Unternehmern und wohlhabenden Leuten bevorzugt, die nicht möchten, dass bei einer Scheidung ein großer Teil des Vermögens an den anderen fallen könnte. Die Gütertrennung hat aber im Vergleich zur Zugewinngemeinschaft Nachteile, die oftmals nicht gesehen werden:

  • Die Gütertrennung ist im Todesfall ungünstiger. Der überlebende Ehegatte erhält zum Beispiel neben einem gemeinsamen Kind die Hälfte des Nachlasses und neben zwei Kindern nur ein Drittel des Nachlasses, § 1931 Abs. 4 BGB. Der erbrechtliche Zugewinnausgleich in Höhe eines Viertels des Nachlasses entfällt.
  • Außerdem entfällt die Erbschaftsteuerfreiheit für die Zugewinnausgleichsforderung im Todesfall.

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Hingegen verhält es sich bei der gesetzlichen Erbfolge folgendermaßen:

Neben den Verwandten ist der überlebende Ehegatte des Erblassers gesetzlicher Erbe, und zwar neben den Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlinge des Erblassers) zu ¼, neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) oder neben Großeltern zu ½ (§ 1931 BGB). Besonderheiten ergeben sich bei der Zugewinngemeinschaft und bei der Gütertrennung. Bei der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten zum Zwecke des Zugewinnausgleichs um ¼ der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB), so dass der überlebende Ehegatte neben Verwandten erster Ordnung ½ und neben Verwandten der zweiten Ordnung ¾ erhält.

Wie oben bereits ausgeführt, erben bei der Gütertrennung, wenn neben dem überlebenden Ehegatten ein oder mehrere Kinder des Erblassers als gesetzliche Erben berufen sind, der überlebende Ehegatte und jedes Kind - beziehungsweise dessen Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3 BGB) - zu gleichen Teilen.

Wegen dieser Nachteile besteht auch die Möglichkeit, auf die Gütertrennung zu verzichten und dafür beim Zugewinnausgleich zu variieren. Man spricht hier von einem modifizierten Zugewinnausgleich. Das kann beispielsweise so aussehen, dass der Zugewinnausgleich für den Scheidungsfall ausgeschlossen wird, aber für den Todesfall beibehalten wird. Je nach persönlicher Fallkonstellation können auch bestimmte Vermögenswerte aus dem Zugewinnausgleich von vornherein durch Vereinbarung ausgenommen werden.

Begriff des Ehevertrages

Der Begriff des Ehevertrages ist im Gesetz definiert. Es handelt sich um einen Vertrag, bei dem die Ehegatten statt des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft den Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft wählen.

Die Eheleute haben damit tatsächlich die Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse weitgehend selbst in der Hand. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Hieran hat sich durch das Gleichberechtigungsgesetz nichts geändert, so dass sich die Ehegatten freiwillig sogar einer güterrechtlichen Regelung unterwerfen können, die dem Grundsatz der Gleichberechtigung nicht entspricht. Gezwungen werden kann kein Ehegatte zum Abschluss eines Ehevertrages. Ihre Grenze findet die Vertragsfreiheit zunächst in den allgemein gültigen Vertragbeschränkungen, so dass z. B. ein Vertrag, dessen Inhalt gegen gesetzliche Vorschriften (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB), nichtig ist; weiterhin in der besonderen Beschränkung des § 1409 BGB: Danach kann ein Güterstand nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden. Die früheren Güterstände der Nutzverwaltung, der Errungenschaftsgemeinschaft und der Fahrnisgemeinschaft können daher heute als solche nicht mehr vereinbart werden, auch nicht die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft als gesetzlicher Güterstand der ehemaligen DDR. Vielmehr ist das Wahlrecht der Ehegatten auf die Güterrechtstypen beschränkt, die das Gesetz zur Auswahl anbietet. Innerhalb dieser Güterstände aber besteht weitgehend die Möglichkeit spezieller Ausgestaltung. 

Wird anlässlich der Heirat ein Ehevertrag nicht geschlossen, so tritt mit der Eheschließung automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein.

Form des Ehevertrages

Der Abschluss eines Ehevertrages ist für die Ehegatten in vermögensrechtlicher Hinsicht von weit reichender Bedeutung. Um sie insoweit vor voreiligen Entschlüssen zu bewahren, gleichzeitig aber auch im Interesse des Rechts- und Geschäftsverkehrs, schreibt das Gesetz in § 1410 BGB eine erschwerte Form für den Vertragsabschluß vor. Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Persönliche Anwesenheit der Ehegatten ist hierfür allerdings nicht erforderlich; vielmehr können sie sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Auch der auf Abschluss eines Ehevertrages gerichtete Vorvertrag bedarf der genannten Form (vgl. BGH, FamRZ 1966, S. 492). Ein den Formerfordernissen nicht entsprechender Vertrag, etwa eine insoweit getroffene privatschriftliche Vereinbarung, ist wegen Formmangels nichtig. Andererseits genügt zur Wahrung der Form der Abschluss eines Prozessvergleichs. Mit dem formgerechten Ehevertrag kann zugleich - und zwar in ein und derselben Urkunde - ein Erbvertrag geschlossen werden (vgl. § 2276 Abs. 2 BGB). Seine Nichtigkeit kann sich gemäß § 139 BGB auf den Ehevertrag erstrecken. Die Eintragung im Güterrechtsregister ist zur Wirksamkeit des Ehevertrages nicht erforderlich. Vgl. aber auch OLG Düsseldorf (26. Oktober 1992 - Az: 2 UF 60/92): Haben Eheleute durch notarielle Vertrag den gesetzlichen Güterstand beendet, so können sie danach über den Zugewinnausgleichsanspruch formlose Vereinbarungen treffen, also zum Beispiel auch durch privatschriftliche Vereinbarung die Höhe der im notariellen Vertrag vereinbarten Zugewinnausgleichszahlung verändern. Für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung kommt es deshalb darauf an, ob sie vor oder nach dem notariellen Vertrag getroffen wurde.

Vgl. auch OLG Stuttgart (17. April 1984 - 17 UF 442/83) zu den Nichtigkeitsfolgen: Die privatschriftliche Vereinbarung der Parteien ist, soweit sie die Regelung des Zugewinnausgleichs beinhaltet, wegen Formmangels gem. § 125 BGB nichtig. Nachdem das Scheidungsverfahren am 15.6.1983 rechtshängig wurde, ergibt sich dies unmittelbar aus § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB. Zur Wirksamkeit der Regelung des Zugewinnausgleichs hätte es daher der notariellen Beurkundung bzw. gem. § 127 a BGB der gerichtlichen Protokollierung der Vereinbarung bedurft. Die Nichtigkeit dieses Teils der Vereinbarung führt zu deren Gesamtnichtigkeit, erstreckt sich somit auf den in der Vereinbarung unter Ziff. 1 enthaltenen Unterhaltsverzicht. 

Warum ist das ein Fall des § 139 BGB? 

Dies kann nicht mit der Begründung verneint werden, es habe hinsichtlich der Vereinbarung über den Zugewinnausgleich überhaupt kein Rechtsgeschäft vorgelegen, da die Parteien von der Formnichtigkeit Kenntnis gehabt hätten und daher bei ihnen ein Rechtsfolgewillen gefehlt habe. Die Parteien wollten die vereinbarte Regelung des Zugewinnausgleichs, wie sich bereits daraus deutlich ergibt, dass vom Ehemann alsbald eine Teilzahlung hierauf geleistet wurde. Grundsätzlich ergreift nach § 139 BGB die Teilnichtigkeit das ganze Rechtsgeschäft, wenn nicht anzunehmen ist, dass das "Restgeschäft" auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Die letztgenannte Ausnahme scheidet bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung im Hinblick auf den engen Zusammenhang der Scheidungsfolgen in aller Regel aus. Dieser enge Zusammenhang wird bereits durch das durch das 1. EheRG geschaffene Verbundverfahren dokumentiert. Auch der Umstand der Zusammenfassung der Vereinbarung in einer einheitlichen Urkunde macht den inneren Zusammenhang der geregelten Scheidungsfolgen evident. Vorliegend kommt zudem der Zusammenhang zwischen der Zugewinnausgleichsregelung und der Unterhaltsregelung besonders deutlich zum Ausdruck. Nach der Vereinbarung sollten der Ehefrau nach Ablauf des Zeitraums, in welchem der Ehemann das sog. Überbrückungsgeld zu zahlen hatte, und nach Zahlung des Zugewinnausgleichs keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Ehemann zustehen. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Ehefrau die ihren Unterhaltsverzicht mitbeinhaltende Vereinbarung auch ohne den wegen Formmangels nichtigen Teil, nämlich die Regelung des Zugewinnausgleichs, abgeschlossen hätte. Die Regelung des Ausgleichsanspruchs hat eine unmittelbare Wechselwirkung zu der Frage des Unterhalts.

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Inhalt des Ehevertrages

Möglicher Inhalt eines Ehevertrages ist einerseits die Begründung, Aufhebung oder Änderung eines Güterstandes, andererseits auch die Ausschließung des Versorgungsausgleichs (§ 1408 BGB). Wird innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt, so ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs allerdings unwirksam (§ 1408 Abs. 2 S. 2 BGB), und zwar such dann, wenn sich der Scheidungsantrag als unbegründet herausstellt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Scheidungsantrag formwirksam gestellt worden ist. Wird der Scheidungsantrag wieder zurückgenommen, so bleibt der in dem Ehevertrag vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirksam. Güterrechtliche und sonstige vermögensrechtliche Verhältnisse müssen grundsätzlich unterschieden werden. Nur für erstere kommt eine Regelung durch Ehevertrag in Betracht. Dies schließt jedoch eine ehevertragliche Regelung zur einheitlichen Auseinandersetzung sowohl der güterrechtlichen als auch der allgemeinen vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten nicht aus.

Begründen können die Ehegatten durch Ehevertrag in erster Linie die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Die Begründung der Gütergemeinschaft bedarf einer ausdrücklich hierauf gerichteten Vereinbarung. Die Gütertrennung dagegen kann auch dadurch zustande kommen, dass die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausschließen oder aufheben, den Ausgleich des Zugewinns oder den Versorgungsausgleich ausschließen oder die Gütergemeinschaft aufheben (§ 1414 S. 2 BGB). Jedoch wird man es als zulässig ansehen müssen, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs mit der ausdrücklichen Beibehaltung des gesetzlichen Güterstands oder der Gütergemeinschaft zu verbinden. Darüber hinaus kommt ausnahmsweise auch eine ehevertragliche Begründung der Zugewinngemeinschaft in Betracht, nämlich dann, wenn die Eheleute diese zur Ablösung eines anderen Güterstandes vereinbaren oder wenn Verlobte zugleich einen Erbvertrag schließen wollen (Vgl. § 2276 Abs. 2 BGB). Etwa gewünschte Änderungen der gesetzlichen Ausgestaltung des einzelnen Güterstandes können im Rahmen des Zulässigen sogleich bei der Begründung des Güterstandes vereinbart werden.

Aufheben können die Ehegatten durch Ehevertrag jeden Güterstand, mag er kraft Gesetzes oder durch Ehevertrag eingetreten sein, mag es sich um einen Güterstand neuen Rechts oder um einen fortgeltenden Güterstand alten Rechts handeln. Vereinbaren sie mit der Aufhebung nicht zugleich einen neuen Güterstand, so tritt automatisch Gütertrennung ein.

Ändern können die Ehegatten durch Ehevertrag die einzelnen Güterstände in vielerlei Hinsicht, allerdings auch nur in bestimmten Grenzen. Überschreiten sie diese Grenzen, so können Wegfall des gewünschten Güterstandes mit der Folge der Gütertrennung oder Nichtigkeit der Vereinbarung die Folge sein.

Eine Änderung des Güterstandes der Gütertrennung kommt insbesondere insoweit in Betracht, als ein Ehegatte dem anderen unwiderruflich die Verwaltung seines Vermögens überlassen kann (§ 1413 BGB) oder beide Ehegatten sich freiwillig einer den §§ 1365, 1369 BGB entsprechenden Verfügungsbeschränkung unterwerfen.

Die Gütergemeinschaft schließlich kann z. B. in der Weise eine besondere Ausgestaltung erfahren, als eine Befreiung von bestimmten Verfügungsbeschränkungen z. B. hinsichtlich der Veräußerung von Grundbesitz oder eine weitgehende Begründung von Vorbehaltsgut zur Freistellung von der Schuldenhaftung oder die Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten allein vereinbart wird.

Nicht jeder vermögensrechtliche Vertrag zwischen den Eheleuten ist ein Ehevertrag. Dieser hat vielmehr nur die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse oder auch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zum Inhalt. Treffen die Ehegatten Vereinbarungen, die auch unter Nichteheleuten zustande kommen könnten (Arbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Leistung einer Geschäftseinlage, Mietvertrag, Eigentumsübertragung, Begründung eines Treuhandverhältnisses, Unterhaltsvereinbarung usw.), so liegt ein Ehevertrag nicht vor, so dass es für den Vertragsabschluß der besonderen Form des § 1410 BGB nicht bedarf. Die Überlassung der Vermögensverwaltung an den anderen Ehegatten ist nur dann formgebunden, wenn gleichzeitig das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, ausgeschlossen oder eingeschränkt werden soll (§ 1413 BGB).

Das Güterrechtsregister

Die güterrechtlichen Verhältnisse sind in erster Linie für die Ehegatten selbst von Bedeutung. Vereinbaren sie durch Ehevertrag eine vom gesetzlichen Güterstand abweichende Regelung, so werden dadurch ihre Recht und Pflichten im Innenverhältnis auch dann verbindlich geregelt, wenn ein Dritter hiervon nichts erfährt. Der Ehevertrag bedarf deshalb zu seiner Wirksamkeit weder der Eintragung im Güterrechtsregister noch einer sonstigen Bekanntmachung. Mehr dazu hier >>

Erforderlichkeit einer Überprüfung anhand der persönlichen Fallkonstellation, ob ein Ehevertrag erforderlich ist und was darin zu regeln ist.

Variante 1:

Einer der Ehepartner ist Freiberufler oder Selbständiger

Wenn einer der Ehepartner selbständiger Kaufmann, Handwerker oder Freiberufler ist, ist er einem persönlichen Haftungsrisiko aus betrieblichen Verbindlichkeiten ausgesetzt. Daher ist es naheliegend, das Privatvermögen vor eventuellen Gläubigern zu schützen.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass bei einer Scheidung durch eine hohe Zugewinnausgleichsforderung des anderen Ehegatten die Existenzgrundlage gefährdet werden kann. Eine hohe Zugewinnausgleichsforderung kann so weit gehen, dass bis zu 50 % des Praxis- beziehungsweise Betriebsvermögens sofort und in bar auszuzahlen sind.

Welche Vereinbarungen sind hier sinnvoll?

Wegen des bereits geschilderten Liquiditätsrisikos für den Selbständigen oder Freiberufler im Scheidungsfall sollte eine Vereinbarung zwischen den Ehepartnern getroffen werden, die das Praxis- bzw. Betriebsvermögen schützt. Es wäre aber über das Ziel hinausgeschossen, Gütertrennung zu vereinbaren, weil sie nicht erforderlich ist. Statt dessen kann bei Zugewinnausgleich modifiziert werden, indem das Praxis- bzw. Betriebsvermögen ausdrücklich aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen wird, es aber ansonsten beim Zugewinnausgleich bleibt. Oder der Zugewinnausgleich wird insgesamt für den Fall einer Scheidung, nicht aber für den Fall des Todes ausgeschlossen.

Wenn der andere Ehegatte beim Aufbau der Firma mitgeholfen oder gemeinsame Kinder gleichzeitig betreut hat, wird er auf seine gesetzliche Ansprüche nicht ohne weiteres verzichten wollen. Für diesen Fall könnte man es beim Zugewinnausgleich belassen und eine Ratenzahlungsklausel vereinbaren.

Außerdem kann es hilfreich sein, über den Betriebswert eine Bewertungsklausel zu vereinbaren.

Variante 2:

Einer der Partner ist an einem Unternehmen beteiligt

Wer an einem Unternehmen beteiligt ist, hat zunächst dasselbe Problem wie ein Selbständiger oder Freiberufler. Das heißt, kommt es bei einer Scheidung zum Zugewinnausgleich, kann der Betrieb Liquiditätsprobleme bekommen. Oftmals ist dies gerade bei Familienunternehmen ein Grund dafür, dass die Verwandten des Ehegatten auf einen Ehevertrag, der den Zugewinnausgleich verhindern soll, dringen oder eine Beteiligung des zukünftigen Ehegatten davon abhängig machen.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft keiner der Ehegatten ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen verfügen darf, wenn dieses insgesamt betroffen ist. Das bedeutet, will ein an einem Unternehmen Beteiligter über seine Beteiligung verfügen - und dies macht oftmals sein gesamtes Vermögen aus -, braucht er dafür die Genehmigung des anderen Ehegatten, § 1365 BGB.

Welche Vereinbarungen sind hier sinnvoll?

Für die Ehedauer

Mit der Gütertrennung entfällt das Problem der Zustimmungspflicht nach § 1365 BGB. Wer wegen der schon aufgeführten Nachteile nicht so weit gehen will, sollte es bei der Zugewinngemeinschaft belassen. Die Verfügungsbeschränkung läßt sich per Ehevertrag aufheben.

Formulierungsbeispiel

Der Ehemann/die Ehefrau kann über seine/ihre Beteiligung an der Firma X ohne die Beschränkung des § 1365 BGB verfügen.

Für den Scheidungsfall

Wegen der zu erwartenden Liquiditätsprobleme, die durch eine hohe Zugewinnausgleichsforderung für eine Firma entstehen können, gelten dieselben Empfehlungen wie die oben bereits angeführten Vorschläge (Freiberufler/Selbständige).

Für den Todesfall

Bei Unternehmensbeteiligungen wird oft gewünscht, dass der länger lebende, nicht am Unternehmen beteiligte Ehegatte die Beteiligung nicht als Barforderung verlangen können soll. Es kann ebenfalls zu Liquiditätsproblemen kommen. Häufig geht es auch darum, die Unternehmensnachfolge auf die Abkömmlinge zu übertragen.

Zu empfehlen ist hier der auf den Unternehmensanteil beschränkte Pflichtteilsverzicht. Denn selbst wenn ein Testament gemacht würde, wonach die Beteiligung nicht auf den Ehegatten vererbt wird, wäre der Pflichtteilsanspruch des anderen Ehegatten nicht ausgeschlossen. Das wäre er nicht einmal, wenn Gütertrennung vereinbart worden wäre. Was das Privatvermögen angeht, kann es bei der gesetzlichen Erbfolge bzw. einer durch Testament oder Erbvertrag geregelten gegenseitigen Erbeinsetzung bleiben, wenn das den Vorstellungen der Ehepartner entspricht.

Variante 3:

Einer der Partner hat ein erhebliches höheres Einkommen als der andere

Um was geht es?

Hat sich ein erheblich besser verdienender Partner für einen unvermögenderen bzw. schlechter verdienenden Partner entschieden, möchte der Besserverdienende sicher sein, dass die Ehe nicht als Versorgungsinstitut missbraucht wird.

Welche Vereinbarungen sind hier sinnvoll?

Für die Ehedauer

Hier ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, der Güterstand der Zugewinngemeinschaft interessengerecht. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich allerdings ein Vermögensverzeichnis zu führen.

Für den Scheidungsfall

Eine Gütertrennung ist auch hier nicht unbedingt erforderlich. Statt dessen lässt sich die Quote des Zugewinnausgleichs herabsetzen.

Oft wird es auch der Wunsch des besserverdienenden Ehegatten sein, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Dabei wird man jedoch die Interessen des Schlechterverdienenden berücksichtigen müssen, zum Beispiel durch den Aufbau einer eigenen Alterssicherung (Lebensversicherung, Übertragung von Immobilien etc.).

Beim nachehelichem Unterhalt wird in dieser Konstellation häufig empfohlen, eine Beschränkung zu vereinbaren. Denn bei einer Scheidung kann sonst die Unterhaltspflicht für den Besserverdienenden aufgrund des Einkommensunterschiedes sehr hoch werden.

Variante 4:

Einer der Partner bringt Schulden mit in die Ehe

Welche Vereinbarungen sind hier sinnvoll?

Für die Ehedauer

Eine Gütertrennung ist nicht erforderlich. Auch beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist der nicht verschuldete Ehepartner hinreichend geschützt. Denn er muss nicht für die Schulden des anderen aufkommen, solange er sich nicht als Darlehensnehmer oder Bürge mitverpflichtet. Das Problem besteht hier vielmehr darin - und das gilt auch bei der Gütertrennung - zu verhindern, dass im Fall der Zwangsvollstreckung auf des Eigentum des nicht verschuldeten Ehepartners Zugriff genommen wird. Nach dem Gesetz (§ 1362 BGB) besteht nämlich die Vermutung, dass Gegenstände in der gemeinsamen Wohnung dem Schuldner gehören.

Empfehlenswert ist auch hier ein Vermögensverzeichnis, aus dem genau hervorgeht, welcher Gegenstand welchem Ehepartner gehört, und zwar am besten ein notariell beglaubigtes. Eine solche Aufstellung hat vor Gericht Beweisfunktion. Ein gemeinsames Konto sollte nicht geführt werden. Gläubiger des verschuldeten Ehepartners können bei einem Gemeinschaftskonto das ganze Konto pfänden lassen.

Für den Scheidungsfall

Bringt ein Partner Schulden mit in die Ehe, entstehen bei der Scheidung Probleme. Denn die Schuldentilgung ist kein Zugewinn. Das heißt, erwerben beide Ehegatten während der Ehe Vermögen und verwendet der verschuldete Partner seines zur Tilgung der Schulden, steht der andere Partner schlecht da. Er muss seinen Vermögenszuwachs im Rahmen des Zugewinnausgleichs teilen, der andere erst, wenn er die Schulden getilgt hat.

Hier bietet sich folgende Vereinbarung an:

Formulierungsbeispiel:

Die Ehefrau hat ein Vermögen von X DM.

Der Ehemann hat Verbindlichkeiten von Y DM.

Von dem Anfangsvermögen des Ehemannes sind deshalb Y DM abzuziehen.

Für den Todesfall

Erbrechtlich besteht hier kein besonderer Regelungsbedarf. Der Erbe kann bei einem verschuldeten Nachlass das Erbe ausschlagen. Dies auch dann, wenn beispielsweise eine gegenseitige erbvertragliche Einsetzung vereinbart war. Das bedeutet, dass Ehegatten sich gegenseitig vertraglich zu Erben einsetzen können, ohne dabei ein Risiko wegen der Schulden des anderen Ehepartners einzugehen.

Die notarielle Beurkundung des Ehevertrages löst Gebühren aus. Diese sind in der Kostenordnung geregelt. 

Nach § 36 Abs. 2 KostO fallen bei Güterrechtsvereinbarungen zwei Gebühren an. In der Gebühr ist die vorangegangene Beratung enthalten.

 

Eheverträge sind mitunter einseitig zugunsten eines Ehepartners ausgerichtet. Insbesondere wenn ein schon von einem Anwalt vorgefertigter Entwurf dem anderen Ehepartner zur Unterschrift vorgelegt wird, kann es trotz der höheren Kosten sinnvoll sein, einen weiteren Anwalt noch hinzuzuziehen, der den Vertrag in Sinne des "benachteiligten" Ehepartners prüft.

Der Notar rechnet bei Eheverträgen mit dem Geschäftswert. Dieser setzt sich zusammen aus dem gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten abzüglich der Schulden.

Geht es in einen Ehevertrag nur um bestimmte Gegenstände, so ist bei der Kostenberechnung deren Wert zugrunde zu legen. Wird zum Beispiel ein bestimmter Vermögensgegenstand von einem Zugewinnausgleich ausgenommen, ist nur dessen Wert maßgeblich.

Wer neben dem Ehevertrag gleichzeitig auch schon einen Erbvertrag beurkunden lässt, kann dadurch Notargebühren sparen. Denn die Gebühr wird dann nur einmal berechnet, § 46 Abs. 3 KostO. Rech

Ehevertrag kurz vor Ablauf des "Heiratsvisums" gültig

Ein Ehevertrag, der kurz vor dem Ablauf des "Heiratsvisums" einer Ausländerin abgeschlossen wird, ist nicht zwangsläufig nichtig (OLG Koblenz - 12.02.2004).

Dies gelte jedenfalls, wenn die Frau zuvor genügend Zeit hatte, den Inhalt des Vertrages zu prüfen. Denn dann habe sie sich nicht in einer Zwangslage befunden. Das Gericht lehnte mit seinem Beschluss den Antrag einer inzwischen geschiedenen Frau auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Richter sahen für die Klage der Frau auf Zahlung eines Versorgungs- und Zugewinnausgleichs keine Erfolgsaussichten. Auf beide Ansprüche hatte die Klägerin, eine russische Staatsangehörige, kurz vor ihrer Heirat in einem Ehevertrag verzichtet. Sie hielt nun den Verzicht für unwirksam, da sie wegen der drohenden Ausreise unter Zwang gestanden habe. Das OLG sah diese Zwangssituation jedoch nicht. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte die Frau den Entwurf des Ehevertrages schon längere Zeit gekannt. Sie hätte ihn daher ohne weiteres prüfen lassen und eventuell auf die Eheschließung verzichten können. Im Übrigen sei der Verzicht auf Versorgungs- und Zugewinnausgleich grundsätzlich möglich (Beschluss des OLG Koblenz - Az.: 13 UF 257/03).

Zum Thema >> Scheinehe

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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