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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Unterhaltsregelungen

im Ehevertrag

Was soll man denn nun in einem Ehevertrag hinsichtlich des Unterhalts für den Ehegatten regeln? Das kommt immer sehr auf den Einzelfall an und Richtschnur sollte sein, dass nicht ein Ehegatte den anderen "über den Tisch" zieht. 

Aus der Stellungnahme des DFGT zum Urteil vom 11. Februar.2004 zur Entscheidung des BGH XII ZR 265/02: "Die Gewichte für die richterliche Inhaltskontrolle werden vom BGH allerdings anders gesetzt als vom Bundesverfassungsgericht: Letzteres stellte ab auf die einseitige Lastenverteilung unter Ausnutzung der Unterlegenheit des einen Ehepartners bei faktischer Dominanz des anderen. Auch der BGH knüpft an die evident einseitige Lastenverteilung an, setzt aber weiter voraus, dass diese für den belasteten Partner bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar sein müsse. Ansatzpunkt dürfte hier die Aufgabe der ehelichen Solidarität als Kernelement der Ehe sein."

Nun stellt sich dabei allerdings das zusätzliche Problem, dass ein zum Zeitpunkt des Abschlusses fairer Vertrag nicht unbedingt fair bleiben muss. Der Mann hat beispielsweise einige Karrieresprünge und die Frau würde nach dem Vertrag einen Ehegattenunterhalt erhalten, der sich an völlig veralteten Einkommenssituation orientiert. 

Grundsätzlich differenziert der BGH: Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 138 BGB kommt nur in extremen Fallgestaltungen in Betracht. Anderenfalls ist der  Vertrag so anzupassen, dass den Interessen beider Partner in ausgewogener Weise Rechnung getragen wird.

Zur Inhaltskontrolle eines Ehevertrages 

Unwirksamkeit eines notariellen Ehevertrages, der den Ausschluss des nachehelichen Ehegattenunterhalts der Ehefrau mit Ausnahme des Unterhaltsanspruchs wegen Kindesbetreuung, den Ausschluss des Zugewinnausgleichs und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, letzterer verbunden mit der Verpflichtung des Ehemanns zur Einzahlung von Beiträgen in eine Lebensversicherung, zum Gegenstand hatte (OLG München, Urteil vom 01.10.2002 – Az.: 4 UF 7/02, vgl. FamRZ 2003, S. 35 ff.).

 

In dem Fall handelte es sich um einen unwirksam erklärten Ehevertrag, der von einem vermögenden und besonders gut verdienenden Ehemann (Nettoeinkommen 27.000 DM monatlich) während bestehender Ehe und nach Geburt eines gemeinsamen Kindes abgeschlossen worden. Die Ehefrau war bei Vertragsabschluss ohne Vermögen, betreute das knapp zweijährige gemeinsame Kind und erzielte aus einer Bürotätigkeit geringe monatliche Einkünfte von 500 DM.

 

Nach Auffassung des Gerichts sei das eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau. Das wurde auch für die Regelung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs so gesehen. Danach zahlte der Ehemann in eine Lebensversicherung zugunsten der Ehefrau ein und der Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen. Das Gericht akzeptierte das nicht ,da der einzuzahlende Betrag im konkreten Fall deutlich hinter dem Wert des gesetzlichen Versorgungsausgleichs zurückbleibe. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei auch unwirksam. Dabei argumentierte das Gericht so wie meistens in Fällen dieser Art argumentiert wird: Der Ehemann habe seine dominante Position im Blick auf das Vermögen und das herausragende Einkommens gegenüber der wirtschaftlich schwachen Ehefrau zu deren Nachteil ausgenutzt.  Das Gericht liegt damit in einer Linie mit dem  Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2001, 343). Die Vertragsfreiheit eröffnet nur solche Regelungen, die die Grundrechte der Beteiligten nicht verletzen. Eheverträgen sind danach Grenzen zu setzen, wo diese nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft sind, sondern die einseitige Machtstellung eines Ehepartners dokumentieren. 

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Hausrat, Zuweisung der Ehewohnung bzw. Grundstücke etc. 

Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt. 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen.

Eingang Amtsgericht Landgericht Düsseldorf, 2006

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