Unterhalt · Wiederverheiratung - Hausmann-Rechtsprechung · § 1586 BGB
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten.
(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.
§ 1586 a BGB - Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
(1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe ein und wird die Ehe wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe zu pflegen oder zu erziehen hat. Ist die Pflege oder Erziehung beendet, so kann er Unterhalt nach den §§ 1571 bis 1573, 1575 verlangen.
(2) Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe.
§ 1570 BGB
Ein
geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm
wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit
nicht erwartet werden kann.
BGH Urteil vom 21. Februar 2001 XII ZR 308/98 zur sog. Hausmann-Rechtsprechung
Danach kann ein wiederverheirateter Ehegatte im gegenseitigen Einvernehmen mit seinem neuen Ehegatten zwar die Haushaltsführung und gegebenenfalls die Kinderbetreuung allein übernehmen. Unterhaltsrechtlich entlastet die häusliche Tätigkeit den unterhaltspflichtigen Ehegatten aber nur gegenüber den Mitgliedern seiner neuen Familie, denen diese Fürsorge allein zugute kommt. Da seine geschiedene Ehefrau und die bei ihr lebenden gemeinsamen Kinder dem Kind aus der neuen Ehe unterhaltsrechtlich im Rang gleichstehen, darf der unterhaltspflichtige Ehegatte sich nicht ohne weiteres auf die Sorge für die Mitglieder seiner neuen Familie beschränken. Die Rollenwahl muss deshalb nur unter engen Voraussetzungen hingenommen werden. Das kann auch davon abhängen, dass der Unterhaltspflichtige zumutbare Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung des Unterhalts der alten Familie trifft. Im übrigen muss der unterhaltspflichtige Ehegatte um die Beeinträchtigung der Ansprüche der gleichrangigen weiteren Unterhaltsberechtigten so gering wie möglich zu halten seine häusliche Tätigkeit gegebenenfalls unter Inanspruchnahme einer entgeltlichen Betreuung des Kindes durch Dritte - auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und grundsätzlich wenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen, um auch zum Unterhalt seiner ersten Familie beitragen zu können. Der BGH vertritt die Auffassung, dass Das kann auch davon abhängen, dass der Unterhaltspflichtige zumutbare Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung des Unterhalts der alten Familie trifft. Im übrigen muss der unterhaltspflichtige Ehegatte um die Beeinträchtigung der Ansprüche der gleichrangigen weiteren Unterhaltsberechtigten so gering wie möglich zu halten seine häusliche Tätigkeit gegebenenfalls unter Inanspruchnahme einer entgeltlichen Betreuung des Kindes durch Dritte - auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und grundsätzlich wenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen, um auch zum Unterhalt seiner ersten Familie beitragen zu können. Der BGH vertritt die Auffassung, dass diese Grundsätze auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht wiederverheiratet ist, sondern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner zusammenlebt und ein aus dieser Verbindung stammendes Kind betreut.
Im Gegensatz zum Oberlandesgericht hat der BGH im vorliegenden Fall die erfolgte Rollenwahl für die Unterhaltsberechtigten aus der ersten Ehe nicht für hinnehmbar gehalten. Er hat erneut betont, dass für die Frage, ob der Rollentausch gerechtfertigt ist, ein strenger, auf enge Ausnahmefälle begrenzter Maßstab gilt, der einen wesentlichen, den Verzicht auf die Aufgabenverteilung unzumutbar machenden Vorteil für die neue Familie voraussetzt. Die weiteren Unterhaltsberechtigten brauchen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Unterhaltssicherung nicht deutlich überwiegt. Dafür reicht es unter keinen Umständen aus, wenn wie im Streitfall die Partnerin des Unterhaltspflichtigen nur ein unwesentlich höheres Einkommen erzielt als er es selbst durch Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil deshalb aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Da die Rollenwahl innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach den bisherigen Feststellungen von der Beklagten nicht akzeptiert zu werden braucht, ist dem Kläger eine Vollerwerbstätigkeit zuzumuten.
"Hausmann zum damaligen Stand": Geschiedener Hausmann bleibt seinen Kindern unterhaltspflichtig
Ein geschiedener Ehemann, der in der neuen Ehe die Rolle des
Hausmannes
übernommen hat, bleibt seinen Kindern aus erster Ehe weiter unterhaltspflichtig (Oberlandesgericht (OLG) Koblenz - Az.: 9 UF 51/05). Er muss den Unterhalt in diesem Fall aus dem Einkommen seiner neuen Ehefrau und eventuell aus Nebentätigkeiten bestreiten, erklärte das Gericht. Das Gericht verurteilte mit seiner Entscheidung einen Hausmann dazu, seinen beiden Töchtern aus erster Ehe weiterhin Unterhalt zu zahlen. Der Mann hatte dies abgelehnt. Seine Begründung lautete: Da seine neue Ehefrau einen deutlich höheren Verdienst erziele als er selbst, habe er die Rolle des Hausmanns übernommen. Daher sei er nicht mehr zahlungsfähig. Das OLG akzeptierte diese Argumentation nicht. Denn schließlich schulde ihm seine jetzige Ehefrau den so genannten Familienunterhalt. Aus diesen Mitteln müsse er weiterhin für seine Töchter sorgen. Außerdem sei ihm, etwa an Samstagen, durchaus auch eine Nebentätigkeit zuzumuten.

Zur "Hausmann-
Rechtsprechung"
Zur Leistungsfähigkeit und Erwerbsobliegenheit eines barunterhaltspflichtigen Elternteils , der ohne Rollenwechsel und neben Kindern aus vorangegangener Ehe ein über 3 Jahre altes Kind in einer neuen nichtehelichen Lebensgemeinschaft betreut.
Aus den Gründen:
I.
Der 1990 geborene Kläger begehrt von der Beklagten, seiner Mutter, Kindesunterhalt. Die
Ehe der Eltern des Klägers ist geschieden. Aus der Ehe sind die weiteren Kinder D, geb.
am 1992, und F, geb. am 1987, hervorgegangen. Die Beklagte lebt seit 1999 in
nichtehelicher, häuslicher Lebensgemeinschaft. Aus dieser Verbindung stammt das Kind K,
geb. 1999.
Während der Kläger bei seinem Vater lebt, betreut die Beklagte neben ihrer Tochter K die
zwei Geschwister des Klägers.
Die Beklagte ist nicht erwerbstätig. Während des ehelichen Zusammenlebens mit dem Vater
des Klägers hat sie verschiedene Nebentätigkeiten ausgeübt. Im Zeitraum von April 1994
bis Juli 1996 war sie selbständige Taxiunternehmerin. Hierbei hat sie in Schicht von 7:00
bis 13:00 Uhr bzw. 13:00 bis 19:00 Uhr gearbeitet, teilweise ist sie auch nachts und auch
am Wochenenden und an Feiertagen gefahren. Ihr Lebenspartner ist Inhaber zweier
Gewerbebetriebe, nämlich eines Abschleppdienstes und einer Firma für Kfz-Recycling.
Der Vater hat für den Kläger bis zu dessen 12. Lebensjahr, einschließlich Juni 2002,
UVG Leistungen bezogen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte zu einer
Erwerbstätigkeit zumindest im Rahmen einer Nebentätigkeit verpflichtet sei. Im Hinblick
darauf, dass sie ihrem Lebensgefährten den Haushalt führe, sei ihr ein fiktives
Einkommen zuzurechnen.
Er hat erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab Mai 2002 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 77 zu bezahlen, zahlbar jeweils spätestens zum 3. Werktag eines Monats z.Hd. des Vaters;
2. die Beklagte zu verurteilen, ab Juli 2002 an den Kläger eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 287 zu bezahlen, zahlbar spätestens zum 3. Werktag eines Monats z.Hd. des Vaters;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 51,13 zu bezahlen, zahlbar jeweils spätestens zum 3. Werktag eines Monats z.Hd. des Vaters;
4. die Beklagte zu verurteilen, rückständigen Unterhalt für die Zeit von Januar bis einschließlich April 2002 in Höhe von 287 zu bezahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.04.2002 z.Hd. des Vaters.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei leistungsunfähig
und könne wegen ihrer Tochter K. nicht erwerbstätig sein. Ein etwaiger
Nebenverdienst würde ggf. durch die Betreuungskosten aufgebraucht. Sie führe mit ihrem
Lebensgefährten getrennte Kassen. Ihr sei kein Einkommen wegen Haushaltsführung für den
Lebensgefährten zuzurechnen, weil dies nur im Rahmen des Ehegattenunterhalts möglich
sei.
Das Amtsgericht Familiengericht hat die Beklagte ab Juli 2002 zur Zahlung von
Kindesunterhalt in Höhe des Regelbetrages von monatlich 269 und für die Zeit bis
Juni 2002, in der noch UVG Leistungen bezogen worden sind, zur Zahlung der Differenz von
monatlich 77 zwischen den UVG-Leistungen und dem geschuldeten Unterhalt
(Kindergeldanteil) verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Beklagten sei eine
Erwerbstätigkeit in dem Rahmen zuzumuten, dass der Regelbetrag des Klägers
sichergestellt sei, darüber hinaus nicht.
Die sogenannte
"Hausmannsrechtsprechung" sei auch auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft
anwendbar. Der Kläger brauche die
Rollenwahl
der Beklagten nicht hinzunehmen. Die Beklagte könne durch eine auch nur
stundenweise Tätigkeit den Bedarf des Klägers decken. Ein Anspruch auf Mehrbedarf
bestünde nicht, da der Vater ersatzweise barunterhaltsverpflichtet sei.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und bezweifelt, ob die
Hausmannsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs anwendbar sei, wenn zum einen ein
Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft vorliege und hierbei ein
minderjähriges Kind betreut werde und kein Rollenwechsel vorliege.
Durch die getroffene Rollenwahl jedenfalls gestalte sich der Familienunterhalt dadurch,
dass der Lebensgefährte voll erwerbstätig sei, wesentlich günstiger, als wenn sie
Einkünfte erzielen würde. Denn sie sei in der Lage, bei einer vollschichtigen Tätigkeit
lediglich bis zu 800 monatlich netto zu verdienen. Währenddessen könne der
Lebensgefährte mit seinen Gewerbeeinkünften fünf Personen, nämlich sich, die Beklagte,
das gemeinsame Kind K und die Geschwister des Klägers D und F ernähren. Außerdem
bezahle der Lebensgefährte laufende Kosten für Miete und Nebenkosten in Höhe von
monatlich 1.672 . Auch sei ihr eine Nebenerwerbstätigkeit nicht zumutbar. Ihr
eigener Unterhalt sei nicht gesichert, weil sie keinen Familienunterhaltsanspruch gemäß
§ 1360 BGB habe, keinen Anspruch auf Taschengeld gegenüber ihrem Lebensgefährten, seit
dem dritten Geburtstag ihr Tochter K keinen Anspruch gemäß § 1615 1 BGB, sie über
keine eigenen Einkünfte verfüge und zwischenzeitlich keinen Kindesunterhalt für D und F
mehr erhalte.
Darüber hinaus sei ihr die Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit auch nicht möglich,
weil im Gegensatz zu Zeiten, als sie während bestehender Ehe mit dem Vater des Klägers
Nebentätigkeiten ausgeübt habe keine Betreuungsmöglichkeiten durch Dritte bestünden.
Der Lebensgefährte müsse aufgrund seiner Gewerbetätigkeit 24 Stunden am Tag abrufbereit
sein, andere kostenlose Betreuungsmöglichkeiten im Verwandten und Bekanntenkreis
bestünden nicht und bei der Einstellung eines Babysitters würden die Kosten des
Babysitters etwaige Nebeneinkünfte kompensieren. Darüber hinaus seien die bisherigen
Bemühungen, eine Nebentätigkeit zu finden, erfolglos gewesen.
Sie beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist nicht der Auffassung, dass für die Anwendung der Hausmannsrechtsprechung
ein Rollenwechsel erforderlich sei. Im Übrigen habe die Beklagte unstreitig auch während
der Ehe mit dem Vater des Klägers immer wieder Nebentätigkeiten ausgeübt. Der
Unterhaltsanspruch der Beklagten sei gesichert gemäß § 1615 1 Abs. 2 Satz 3 BGB. Der
Beklagten sei jedenfalls ein fiktives Einkommen für Haushaltsführung zuzurechnen,
außerdem habe sie einen Taschengeldanspruch in Höhe von 5 % des Familieneinkommens.
Kindesunterhalt für D und F werde auch nach der Arbeitslosigkeit des Vaters des Beklagten
im Rahmen dessen Leistungsfähigkeit bezahlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1. Der Kläger ist als Schüler unterhaltsbedürftig. Sein Bedarf leitet sich vom (fiktiven) Einkommen der Beklagten ab.
2. Die Beklagte ist jedenfalls in Höhe eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 269 als leistungsfähig anzusehen. Sie kann das zur Bezahlung von 269 Kindesunterhalt monatlich erforderliche Einkommen erzielen.
a) Die sog. "Hausmann Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofes findet entsprechende Anwendung, wenn der Unterhaltspflichtige in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem anderem Partner zusammenlebt und ein aus dieser Beziehung stammendes Kind betreut (BGH FamRZ 2001, 614 - JT-ID=5324), mithin auch in vorliegendem Fall. Diese Rechtsprechung ist nicht auf die Fälle des Rollenwechsels beschränkt, sondern betrifft die Frage der Rollenwahl in der neuen Lebensgemeinschaft unabhängig davon, ob vor Eingehung dieser Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist (vgl. BGH a.a.0. 617). Dies ergibt sich bereits daraus, dass es bei der Beantwortung dieser Frage um eine umfassende Abwägung der Interessen des Unterhaltspflichtigen mit denen seiner gleichrangigen Kinder aus verschiedenen Verbindungen geht. Eine frühere Erwerbstätigkeit und ein Wechsel zur Kinderbetreuung ist hierbei ggf. ein Abwägungsgesichtspunkt von mehreren.
b) Die Rollenwahl der Beklagten in ihrer jetzigen Lebensgemeinschaft muss vom Kläger hingenommen werden. Denn die Beklagte betreut neben ihrer Tochter K, geboren 1999, auch den Bruder des Klägers D, geboren 1992. Aufgrund dessen Alters käme unter Berücksichtigung, dass auch der ältere Bruder des Klägers F, geboren 1987, von der Beklagten betreut wird, allenfalls eine halbschichtige Tätigkeit der Beklagten in Betracht. Eine solche halbschichtige Tätigkeit der Beklagten würde erhebliche Probleme aufwerfen. Denn entweder müsste der Lebensgefährte seinerseits zur Sicherstellung der Betreuung von K im Wechsel mit der Beklagten halbschichtig tätig sein, was bei einem Selbständigen wirklichkeitsfremd erscheint und ihn faktisch zum Wechsel des Berufs nötigte, oder K müsste während der Erwerbstätigkeit der Beklagten durch Dritte betreut werden. Bei dieser Sachlage ergibt eine Abwägung aller maßgeblichen Umstände, dass das Interesse der Beklagten an der getroffenen Rollenwahl das Interesse des Klägers an einer Erwerbstätigkeit der Beklagten überwiegt, zumal fraglich erscheint, ob die Beklagte im Falle der Ausübung einer halbschichtigen Tätigkeit leistungsfähig wäre.
c) Die Beklagte kann dem Kläger nicht entgegenhalten, sie sei aufgrund ihrer Haushaltsführung und Betreuung nicht leistungsfähig. Denn der Beklagten ist es bei der tatsächlich getroffenen Rollenwahl möglich und zumutbar, 269 monatlich zu leisten. Diese (fiktive) Leistungsfähigkeit im Rahmen der getroffenen Rollenwahl der Beklagten wird nicht begrenzt durch ihre fiktive Leistungsfähigkeit für den Fall eines Rollenwechsels. Denn einen Rollenwechsel hat die Beklagte nicht vollzogen. Die Unterhaltspflicht bemisst sich gemäß § 1603 BGB somit danach, ob und inwieweit der Unterhaltsschuldner unter Zugrundelegung seiner tatsächlichen Verhältnisse imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren (vgl. für den Fall der Wiederverheiratung BGH, Urteil vom 12.11.2003 XII ZR 111/01 - JT-ID=6712; BGH FamRZ 2002, 742,742; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Auflage, Rn. 659).
aa) Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres von K hatte die Beklagte gegen ihren Lebensgefährten gemäß § 1615 1 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes.
bb) Zusätzlich ist bei der Beklagten für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ein Einkommen aus Haushaltsführung für den Lebengefährten in Höhe von bis zu 550 monatlich (vgl. SüdL Ziffer 6) anzusetzen.
cc) Daneben könnte die Beklagte aus teilschichtiger Tätigkeit bis zu 400 monatlich netto verdienen. Hiervon ist der Senat im Hinblick auf die unbestritten während des Zusammenlebens der Beklagten mit dem Vater des Klägers ausgeübten Nebentätigkeiten und im Hinblick darauf, dass die Beklagte eine Fahrerlaubnis besitzt, überzeugt. Das Einkommen könnte im Rahmen eines steuerfreien geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses mit einem Zeitaufwand von ca. 3 bis 4 Vormittagen pro Woche erzielt werden. Soweit K während der Arbeitszeit der Beklagten von dem Lebensgefährten betreut wird, fallen keine Kosten an; soweit die Betreuung im Kindergarten erfolgt, bewegen sich die entsprechenden Kosten in einer Größenordnung, die ein monatliches Nettoeinkommen der Beklagten in Höhe von mindestens 300 nicht in Frage stellen.
Die von der Beklagten vorgetragenen Bemühungen, eine solche
Tätigkeit zu finden, sind unzureichend. Hierzu reichen die wenigen Bewerbungen ohne
Vortrag des konkreten Sachverhaltes nicht aus.
Die Beklagte ist auch nicht durch fehlende Betreuungsmöglichkeiten von K gehindert, eine
solche Tätigkeit aufzunehmen. Bis zum Abschluss des "Polizeivertrages" durch
den Lebensgefährten im Jahre 2003 konnte dieser die Betreuung übernehmen. Ab diesem
Zeitpunkt bestand jedenfalls die Möglichkeit, K in den Kindergarten zu bringen:
Der Lebensgefährte muss genauso wie ein neuer Ehemann ggf. die entsprechenden Freiräume
schaffen, die es der Beklagten ermöglichen, trotz des gemeinsamen minderjährigen Kindes,
diese Nebentätigkeiten auszuüben. Dies folgt aus dem Gebot der Rücksichtnahme auf die
Belange des jeweils anderen, das unabhängig davon, ob im Einzelfall Sorgeerklärungen
nach § 1626 Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben worden sind, gilt (BGH FamRZ 2001, 614, 616,
Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.0. Rn 665). Möglicherweise war der Lebensgefährte
insoweit in seinen Entscheidungen, ein selbständiges Gewerbe zu betreiben und im Rahmen
dessen Verträge zu schließen, die eine 24 Stunden Rufbereitschaft nach sich ziehen,
eingeschränkt, was jedoch im Ergebnis offen bleiben kann.
Denn die Beklagte hatte zumindest ab Erreichen des 3. Lebensjahres von K die
Möglichkeit, Kindergartenzeiten, in denen auch die Geschwister des Klägers in der Schule
sind, für Nebentätigkeiten zu nutzen, ohne auf den Lebensgefährten als Betreuungsperson
angewiesen zu sein. Der Beginn der möglichen Kindergartenzeit fällt zeitlich zusammen
mit der Anmeldung des Gewerbes der Firma Abschleppdienst, für das erst im Jahre 2003 ein
"Polizeivertrag" geschlossen werden konnte, so dass die 24 Stunden Ruf
Bereitschaft den Lebensgefährten vor der möglichen Kindergartenzeit von K jedenfalls
nicht gehindert hat, der Beklagten eine Nebentätigkeit durch Betreuung des gemeinsamen
Kindes zu ermöglichen.
Die beiden Geschwister des Klägers hindern eine Nebenerwerbstätigkeit der Beklagten
nicht. Bei F, dem Älteren, folgt dies schon aus seinem Alter (bei Beginn des
streitgegenständlichen Zeitraums war er 14 Jahre alt). Bei beiden Geschwistern ist die
Beklagte nicht gehindert, ihre Tätigkeit auf Schulzeiten zu legen, zumal diese morgens in
der Regel mit den Kindergartenzeiten zusammenfallen.
Die Erzielung von Einkünften aus Nebentätigkeiten in Höhe von bis zu monatlich netto
400 ist der Beklagten auch unter Berücksichtigung der Betreuung der beiden
Geschwister des Klägers zumutbar. Der gerichtlich geschätzte Zeitaufwand für die
Erzielung des Einkommens für die Unterhaltszahlungen steht nach Auffassung des Senats in
ausgewogenem Verhältnis zu den Interessen der anderen, gleichrangigen Kinder sowie zu den
Interessen der Mutter und ihres Lebensgefährten.
dd) Soweit das (fiktive) Einkommen der Beklagten nicht ausreicht, ohne Gefährdung ihres
notwendigen Selbstbehaltes ihre Leistungsfähigkeit für monatlichen Kindesunterhalt in
Höhe von 269 zu gewährleisten, sind bei der Beklagten die Zuwendungen ihres
Lebensgefährten anzurechnen. Denn dann liegt ein Mangelfall vor. Freiwillige Zuwendungen
Dritter werden zwar grundsätzlich weder beim Unterhaltsverpflichteten noch beim
berechtigten berücksichtigt. Unter Billigkeitsgesichtspunkten
sind jedoch die Leistungen des Lebensgefährten der Beklagten an sie
bedarfsdeckend anrechenbar.
Die Beklagte hat nämlich offensichtlich ihr Auskommen in der neuen Lebensgemeinschaft
gefunden, in der sie aufgrund einvernehmlicher Rollenwahl die Betreuung des gemeinsamen
Kindes und der Brüder des Klägers sowie die Haushaltsführung übernommen hat und der Lebensgefährte möglicherweise ohne Rechtsgrund die nötigen
Barmittel für den Lebensunterhalt beschafft. Es sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, dass der faktische Leistungsbezug in der näheren Zukunft enden wird.
Bei dieser Sachlage wäre es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn sich die Beklagte dem minderjährigen Kläger gegenüber darauf berufen könnte, dass ihr Unterhaltsanspruch gegen ihren Lebensgefährten nicht gesichert sei, weil sie, anders als im Falle der Verheiratung (vgl. BGH FamRZ 2001, 1065, 1066), keinen Rechtsanspruch auf die tatsächlich bezogenen Leistungen hat. Auf die Frage, ob die Beklagte in der vorliegenden Konstellation über das 3. Lebensjahr des gemeinsamen Kindes K hinaus einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 1 Abs. 2 Satz 3 BGB gegen ihren Lebensgefährten hat, kam es nicht an.
ee) Der Lebensgefährte ist hinsichtlich des fiktiven Einkommens wegen Haushaltsführung und hinsichtlich der freiwilligen Zuwendungen in der jeweils erforderlichen Höhe leistungsfähig. Denn der Lebensbedarf der Beklagten ist in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gedeckt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dieser Lebensbedarf nicht dem Bedarf entspricht, mit dem üblicherweise der notwendige Bedarf gewährleistet sein soll. Davon geht der Senat aufgrund des Vortrags der Beklagten, dass die Miete und die laufenden Nebenkosten vom Lebensgefährten übernommen würde, und dass er sich, die Beklagte, ihr gemeinsames Kind und die Geschwister des Klägers ernähre, aus, nachdem die Beklagte für ein Unterschreiten des angemessenen Selbstbehalts darlegungs- und ggf. beweispflichtig ist.
ff) Die Beklagte trägt zwar vor, der Vater des Klägers zahle keinen Kindesunterhalt für D und F mehr, was die Leistungsfähigkeit der Beklagten mindern könnte. Damit steht jedoch nicht fest, dass die Beklagte leistungsunfähig ist. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Vollstreckung aus dem vorhandenen Titel erfolglos gewesen ist.
3. Eine Barunterhaltspflicht des Vaters gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB oder gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB kommt, selbst wenn man ein Nettoeinkommen des Vaters in Höhe von monatlich 1.600 unterstellte, nicht in Betracht. Denn nach Abzug der anzunehmenden 5 % pauschalen berufsbedingten Aufwendungen und der diesem Einkommen entsprechenden Tabellenunterhaltsbeträge für die Geschwister des Klägers in Höhe von 307 und 260 bzw. ab 01.07.2003 mit Geltung der neuen Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 324 und 275 verbleibt dem Vater des Klägers weniger als der angemessene Selbstbehalt. Mit der Geburt seines weiteren Kindes liegt der Vater weit unter dem angemessenen Selbstbehalt... (OLG Karlsruhe, 16. Januar 2004 - 20 UF 191/02).
Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen.
Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht.