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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Vorname

Volljährigenadopton

Kann man bei einer Volljährigenadoption seinen Vornamen ändern. § 1767 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB konstatiert: Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Umstreitten ist bereits, ob die Norm überhaupt im Recht der Volljährigenadoption Anwendung findet. Für die Adoption Volljähriger gelten gem. § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger entsprechend, soweit sich aus §§ 1768 bis 1772 BGB nichts anderes ergibt. Für die Namensführung enthalten die genannten Vorschriften so gesehen keine spezifische Regelung, so dass diese sich uneingeschränkt nach § 1757 BGB richtet.

Ob allerdings der Begriff des Kindeswohl bei Erwachsenen viel Sinn macht, sodass eine Vornamensänderung in Betracht kommt, ist vom Zweck des Gesetzes her nicht so ohne weiteres plausibel. Gleichwohl wären Fälle denkbar. Denkbar sind Argumentationen, dass sich der Vorname in einer Familie nicht wiederholen soll. Bei kritischen Vornamen, die auch nach dem Namensänderungrecht kritisch erscheinen, könnte ein solcher Antrag erfolgreich sein. Die emotionale Verbundenheit könnte auch durch die Vornamensführung verstärkt werden, sodass auch insoweit ein Antrag begründbar erscheint. Rechtsprechung liegt zu dem Thema praktisch kaum vor.

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