| 
Home 
Übersicht     |  | 
  
    | Rechtsprechung Erwachsenenadoption
       Leibliche Eltern
       Eltern-Kind-Beziehung Altersabstand Erbschaftssteuer |    OLG München |  
      | Leibliche
        Eltern - Familiäre Interessen Welche Rolle spielen die leiblichen
        Eltern im Verfahren? Wird der Ausspruch der Adoption eines
        Volljährigen mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme beantragt
        (Volladoption), erstreckt sich die Prüfung der sittlichen
        Rechtfertigung auch auf die mit einer Volladoption einhergehenden
        Folgen. Durch die Volladoption wird – anders als bei der normalen
        (schwachen) Adoption eines Volljährigen (§ 1770 BGB ) – wie bei der
        Adoption eines Minderjährigen das rechtliche Band zwischen der
        Anzunehmenden und ihrem leiblichen Vater unwiderruflich zerschnitten;
        das Verwandtschaftsverhältnis und die sich aus ihm ergebenden Rechte
        und Pflichten wie Unterhaltsansprüche und das gesetzliche Erbrecht erlöschen. 
        
         
        
        OLG München im Jahre 2009 zu einem Fall "starker
        Wirkung": Das Landgericht durfte daher den
        Umstand, dass der leibliche Vater potentiell bedürftig wird und dann
        auf Unterhaltsansprüche gegenüber der Anzunehmenden angewiesen sein könnte,
        ebenso in die Interessenabwägung einbeziehen wie den Umstand, dass
        dieser seinerseits der Anzunehmenden viele Jahre lang Unterhalt
        geleistet hat.
        Denn der leibliche Vater würde in einem solchen Fall starker Wirkung
        seine gesetzlichen Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Tochter
        verlieren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer muss die
        Unterhaltsverpflichtung des anzunehmenden Volljährigen gegenüber dem
        leiblichen Elternteil zum Zeitpunkt des Adoptionsantrags nicht schon
        konkret bestehen oder sich abzeichnen, insbesondere dann nicht, wenn der
        leibliche Elternteil, wie hier, seinerseits langjährig Unterhalt
        geleistet hat. 
        
       Allerdings ist auch bei schwacher Wirkung das
        Verhältnis des Anzunehmenden zu den leiblichen Eltern ein
        Abwägungskriterium. So hat das OLG München
        in einer anderen Entscheidung aus demselben Jahre festgestellt: Das
        Landgericht durfte aufgrund der Gesamtumstände auch Zweifel daran
        hegen, dass in Zukunft ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird. Dabei
        durfte es auch die bestehenden familiären Bindungen der Anzunehmenden
        insbesondere zu ihren eigenen leiblichen Eltern in die Würdigung
        einfließen lassen und die Angaben der Beteiligten und des Ehemannes der
        Anzunehmenden bei ihrer Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht dahin
        werten, dass bei der beabsichtigten Adoption ein Bedürfnis nach
        finanzieller Absicherung der Anzunehmenden im Zusammenhang
        mit ihrer derzeitigen Situation aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann
        im Vordergrund steht. Insofern ist es schon praktisch, wenn das Verhältnis zu den leiblichen Eltern geklärt ist. Allerdings sollte man sich im Fall von Konflikten nicht von dem Vorhaben abbringen lassen, weil grundsätzlich der Gesetzgeber die Volljährigenadoption als Institut akzeptiert und daher gute
      Gründe leiblicher Eltern bestehen müssten, die Adoption eines Erwachsenen zu verhindern.  Über solche
        Konstellationen kann man sich noch weitere Fallgestaltungen vorstellen,
        in denen das Verhältnis zu leiblichen Eltern eine Rolle für die
        Adoption eines Erwachsenen untersucht werden muss.   |  
      | Faktische
        Familien Bei der im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG vorzunehmenden
        Abwägung ist insbesondere bei einer Stiefkindadoption zu berücksichtigen,
        dass dieser auch den Schutz der faktischen,
        sozialen Familie umfasst, so das AG Bremen im Jahre 2009. 
        
       |  
      | Gegenseitiger
        Bestand Die
        Anforderungen, die an das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu
        stellen sind, sind im Rahmen der Erwachsenenadoption andere als bei der
        Minderjährigenadoption. Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen
        wird wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem
        Beistand geprägt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder
        typischerweise leisten.  |  
      | Seelisch-geistige
        Verbundenheit Wesensmerkmal eines die
        Adoption Volljähriger sittlich rechtfertigenden Eltern-Kind-Verhältnisses
        ist eine dauernde  seelisch-geistige
        Verbundenheit, wie sie zwischen
        Eltern und Kind auch nach dessen Volljährigkeit bestehen bleibt. Erforderlich
        ist ein soziales Familienband, das seinem Inhalt nach dem durch die natürliche
        Abstammung geschaffenen ähnelt und eine auf Dauer angelegte
        Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand einschließt. Für die
        Dauerhaftigkeit der „Beistandsgemeinschaft“ spricht insbesondere,
        wenn der volljährige Anzunehmende bereits als Minderjähriger im
        Haushalt des Annehmenden gelebt und von diesem die für eine
        Eltern-Kind-Verhältnis prägende Zuwendung erfahren hat (BayObLGZ 2002,
        243 /246). Da das Eltern-Kind-Verhältnis ein soziales Familienband ist,
        das seinem Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen
        ähnelt, stehen geschlechtliche Beziehungen zwischen den Beteiligten der
        Bejahung eines Eltern-Kind-Verhältnisses entgegen. 
        
         |  
      | Altersabstand Eine solche
        Beziehung setzt in der Regel einen Altersabstand
        voraus, der eine natürliche Generationenfolge nicht ausschließen würde.
        Ein zu geringer, nicht der natürlichen Generationenfolge entsprechender
        Altersunterschied stellt ein gewichtiges Anzeichen gegen eine solche
        Beziehung dar. Adoptionen sind aber - wie nicht nur in Deutschland,
        sondern auch in Österreich entschieden wurde - auch zwischen
        Geschwistern möglich. 
         Die Adoption eines volljährigen Polen durch seine in
        Deutschland lebende 13 Jahre ältere Schwester und ihren 21 Jahre älteren
        Ehemann ist sittlich gerechtfertigt, wenn der Anzunehmende seit
        "Kindesbeinen" an von seiner Schwester anstelle der abwesenden
        bzw. erkrankten Mutter versorgt worden ist, er auch zu dem Ehemann der
        Schwester seit frühester Kindheit ein vaterähnliches enges Verhältnis
        unterhält und seit dem Tode beider Elternteile seine Schwester und
        deren Ehemann als seine Eltern ansieht, so dass trotz des geringen
        Altersunterschiedes zur Schwester von einem Eltern-Kind-Verhältnis
        auszugehen ist, hat mal das LG Bonn 2000 entschieden. Ernsthafte Zweifel
        an der Absicht, ein Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen, wenn der
        Anzunehmende nur 12 bzw. 15 Jahre jünger ist als die annehmenden
        Eheleute, wenn der Adoptionsantrag nach rechtskräftiger Ablehnung eines
        Asylantrags des Anzunehmenden gestellt worden ist, und wenn der
        Annehmende im Asylverfahren gefälschte Dokumente vorgelegt hat. Wenn
        der natürliche Abstand der Generationen von Eltern und Kindern nicht
        vorliegt, spricht dieser Umstand gegen die Entstehung eines
        Eltern-Kind-Verhältnisses. Allerdings hat das LG Frankenthal mal darauf
        hingewiesen, dass das Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses als
        Voraussetzung einer Erwachsenenadoption kann nicht schon deshalb
        verneint werden, weil der Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und
        dem Anzunehmenden gering ist (hier: etwas mehr als sechs Jahre). Dabei
        handelt es sich nur um ein Indiz, zu dem andere Umstände hinzutreten müssen. Aus dem Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und
        dem Anzunehmenden können in der Regel keine Bedenken gegen die
        sittliche Rechtfertigung der Annahme hergeleitet werden, erläutert 2001
        das OLG Celle. Bei der Adoption eines (fast) seit seiner Geburt im
        gemeinsamen Haushalt wohnenden erwachsenen Enkelkindes durch die ca. 70
        Jahre alten Großeltern sei von einem bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis,
        das eine sittliche Rechtfertigung der Adoption indiziert, insbesondere
        dann auszugehen, wenn das Kind (fast) sein gesamtes Leben keinen persönlichen
        Kontakt zu seiner leiblichen Mutter unterhalten hat. |  
      | Sexuelles
        Verhältnis Ein von einem sexuellen in ein
        freundschaftliches gewandeltes Verhältnis zwischen zwei Erwachsenen
        schließt das gleichzeitige Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses
        zwischen ihnen aus, selbst wenn umfangreiche
        freundschaftliche Unterstützungshandlungen erbracht wurden,
        hat das OLG München im Jahre 2005 festgestellt. |  
      | Pflegeleistungen
        - aufgepasst! Eine Volljährigenadoption wird abgelehnt, bei der das
        Motiv im Vordergrund steht, den Anzunehmenden, welcher bereits
        Pflegeleistungen für den Annehmenden erbringt, stärker an sich zu
        binden, vgl. OLG München im Jahre 2009.  |  
      | Pflegeleistungen
        - generell Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2009: Wenn
        noch kein bereits bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis festzustellen ist,
        kommt eine sittliche Rechtfertigung im Sinne des § 1767 BGB auch dann
        in Betracht, wenn lediglich zu erwarten ist, dass ein solches Verhältnis
        künftig entstehen wird und ein familienbezogenes Motiv (zum Beispiel: Fortführung
        des Lebenswerkes oder Betreuung und Unterstützung bei Krankheit im
        Alter) der entscheidende Anlass für die Annahme ist. Die
        Volljährigenadoption ist dagegen nicht sittlich gerechtfertigt, wenn
        wirtschaftliche oder ausländerrechtliche Zwecke Hauptmotiv für die
        Annahme sind. 
        
       |  
      | Erbschaftsteuer
        und Erwachsenenadoption Die Adoption
        ist jedoch dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn die Absicht der
        Beteiligten ausschließlich oder in Wahrheit von
        nicht familienbezogenen Motiven, wie etwa von
        wirtschaftlichen Interessen getragen ist. Für die Adoption können zwar
        auch nicht-familienrechtliche Motive - z.B. die Ersparnis von
        Erbschaftssteuer - eine Rolle spielen. Als Hauptmotiv können sie eine
        Adoption aber nicht rechtfertigen.  |  
      | § 1769 BGB verlangt die Durchführung
        eines Abwägungsprozesses zwischen den Interessen des
        Annehmenden und der Anzunehmenden einerseits und den Kindern der am
        Adoptionsverfahren Beteiligten andererseits. Das Bayerische Oberste
        Landesgericht ist unter Rückgriff auf die Entwicklung der Rechtslage
        der Adoption Volljähriger zu dem Ergebnis gelangt, dass die Annahme
        eines Erwachsenen zwar nicht im Gegensatz zum früheren Recht bei
        Vorhandensein eigener Abkömmlinge ausgeschlossen ist, aber nur
        ausnahmsweise zuzulassen sein wird. Bei der für die Annahme eines Volljährigen
        vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die vermögensrechtlichen,
        insbesondere die erbrechtlichen Interessen der Kinder des Annehmenden zu
        berücksichtigen |  
      | Richterliche Kontrolldichte Ein
        Adoptionsantrag ist abzulehnen, wenn Zweifel am Bestehen eines
        Eltern-Kind-Verhältnisses verbleiben. Zur Ablehnung der Adoption genügen
        begründete Zweifel daran, ob ein dem Eltern-Kind-Verhältnis
        entsprechendes Familienband hergestellt werden soll oder in Zukunft
        erwartet werden kann.  |  
      | Welches
        Recht gilt, wenn Eltern und Kind aus verschiedenen Rechtsordnungen kommen? Nach deutschem
        internationalen Privatrecht unterliegt der familienrechtlicher
        Adoptionsakt in erster Linie dem Heimatrecht des Annehmenden. |  
      | Werde
        ich als Angenommener Deutscher? Dazu
        das BVerwG vom 18.12.1998: Die
        Gründe für die Regelung nach §
        1772 Abs. 1 BGB, wonach sich unter bestimmten Voraussetzungen die
        Wirkungen der Erwachsenenadoption nach denen der Annahme eines Minderjährigen
        richten, sind familienrechtlicher, nicht staatsangehörigkeitsrechtlicher
        Natur. Es liegt innerhalb der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit, den
        achtzehn Jahre alten Angenommenen zwar familienrechtlich, nicht aber
        staatsangehörigkeitsrechtlich voll in die Familie des Annehmenden
        einzugliedern. Eine derartige Differenzierung verstößt auch nicht
        gegen Art.
        6 Abs. 1 GG.  Volljährige
        Ausländer sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die deutsche
        Staatsangehörigkeit aufgrund einer Adoption nicht - wie minderjährige
        Ausländer - kraft Gesetzes erwerben, um jeden Anreiz zu vermeiden,
        durch eine Adoption die für Ausländer bestehenden
        aufenthaltsrechtlichen, berufsrechtlichen und sonstigen Beschränkungen
        zu umgehen. |  
      | Top
      |  |