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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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§ 27 VersAusglG

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Versorgungsausgleich

Verwirkung

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen, vgl. § 27 VersAusglG (Ausführlich zum Thema jetzt hier >>). 

Nach der - allerdings - alten, aber vergleichbaren Rechtslage hat das OLG Zweibrücken festgestellt, dass  ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. 

Grobe Unbilligkeit läge dann im Blick auf die BGH-Rechtsprechung vor, wenn aufgrund der besonderen Verhältnisse der Parteien die starre Durchführung des öffentlich–rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde. Ein solcher Härtefall sei nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen anzunehmen. In Betracht kommen krasse und schwerwiegende Verfehlungen. Rechtskräftig festgestellte gefährliche Körperverletzungen können diesen Tatbestand erfüllen.

Ausführlich zum Thema jetzt hier >>

 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücke, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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