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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

§ 27 VersAusglG

Prüfungsmaßstab

Billigkeitsprüfung

 

I. Zunächst gilt zum Prüfungsmaßstab des § 27 VersAusglG, dass es hier unterschiedliche Auffassungen gibt: Die Abänderungsvorschrift des § 51 VersAusglG ersetzt die bis zum 31. August 2009 geltende Regelung in § 10a VAHRG. Anders als § 10a Abs. 3 VAHRG enthält § 52 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 226 Abs. 3 FamFG keine selbständige Billigkeitsklausel, sondern verweist auf § 27 VersAusglG, der für alle Verfahren zum Versorgungsausgleich eine Billigkeitsregelung vorsieht. Nach der zu § 10a Abs. 3 VAHRG ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren bei der Billigkeitsprüfung nur die in der Vorschrift genannten Umstände, also die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der Versorgungserwerb nach der Ehe, zu berücksichtigen. Ein Verschulden eines Ehegatten an dem Verlust seiner Beamtenversorgung stand einer Abänderung gemäß § 10a VAHRG deshalb nicht entgegen (BGH 1988 und 1989). 

Eine derartige Beschränkung der zu berücksichtigenden Umstände ist dem Wortlaut von § 27 VersAusglG nicht zu entnehmen. Gleichwohl wird im Schrifttum vertreten, dass § 226 Abs. 3 FamFG die Billigkeitsprüfung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten beschränke. Andere Gründe, etwa ein persönliches Fehlverhalten, seien in die zu treffende Billigkeitsabwägung nicht einzubeziehen. Dagegen wird eingewandt, es sei nicht einzusehen, warum bei der Erstentscheidung alle Umstände in die Gesamtwürdigung gemäß § 27 VersAusglG mit einzubeziehen, bei der Abänderungsentscheidung dagegen nur wirtschaftliche Gründe zu berücksichtigen sein sollen. Diese Ungereimtheit ist nach der Rechtsprechung schon bei § 10a Abs. 3 VAHRG nicht nachvollziehbar gewesen.

Das OLG Oldenburg schließt sich der letztgenannten Ansicht in einer relativ aktuellen Entscheidung aus dem Jahre 2012  an. Sie steht nach Auffassung des Senats im Einklang mit der Gesetzesbegründung zu § 226 Abs. 3 FamFG, nach der "wie bisher die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, insbesondere der nacheheliche Erwerb von Anrechten, die jeweilige Bedürftigkeit und die Gründe für die Veränderung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswerts" zu berücksichtigen sind (BT-Drucks. 16/10144, S. 98). Der Gesetzgeber hat also die Gründe für die Veränderung des Ausgleichswerts (wie beispielsweise das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis) ausdrücklich als einen bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Umstand angesehen. Damit ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien eine Rechtfertigung dafür, die Billigkeitsprüfung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten zu beschränken.

II. Bei § 27 VersAusglG handelt es sich um eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Die Vorschrift setzt allerdings andere und, vor allem durch das Merkmal der groben Unbilligkeit, strengere Maßstäbe als § 242 BGB (OLG Bamberg 2012). Danach ist der Versorgungsausgleich dann unbillig, wenn seine rein schematische Durchführung unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles den Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauerhafte gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH 2005; OLG Stuttgart 2011). Eine zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führende grobe Unbilligkeit liegt nur vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhafte gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Anwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche.  

1. Im Rahmen der Härtefallprüfung sind zunächst die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Maßgebend ist dabei die konkrete Versorgungslage der Eheleute zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.  Dabei kommt es nicht ausschließlich auf die beiderseitigen Ehezeitanteile an, vielmehr ist auf die gesamte erworbene Altersversorgung im Zeitpunkt der Scheidung abzustellen

Nach den zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsätzen kann es eine grobe Unbilligkeit begründen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt (BGH FamRZ 2007; zur neuen Rechtslage: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken aus dem Jahre 2011). Kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten und würde der Versorgungsausgleich für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten, ist der Ausgleich herabzusetzen oder zu verweigern. Die Gefährdung des angemessenen Bedarfs des Ausgleichspflichtigen und der mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangigen Unterhaltsberechtigten allein genügt allerdings ebenso wenig wie die Fähigkeit des Ausgleichsberechtigten, seinen angemessenen Unterhalt für die Zukunft bestreiten zu können. Die Rechtsprechung verlangt vielmehr eine Kombination beider Umstände (BGH 2007). Insbesondere begründet allein der Umstand, dass der Ausgleichspflichtige auf die Rente angewiesen ist, auch noch keine grobe Unbilligkeit (BGH 1981). Eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommen vielmehr erst dann in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte über Vermögen (Grundbesitz, Kapital) verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist. Unterhalb dieser Schwelle ist die Ausgleichspflicht grundsätzlich von der beiderseitigen wirtschaftlichen Lage unabhängig (BGH 1999). Das gilt sogar dann, wenn der Verpflichtete in Folge des Ausgleichs sozialhilfebedürftig wird oder der Sozialhilfe verstärkt bedarf (BGH  1986).  

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs wird auch nicht allein dadurch unbillig, dass der insgesamt Ausgleichsberechtigte nach der Ehe weitere Anwartschaften erwerben kann, der insgesamt Ausgleichspflichtige aber nicht. Dies gilt grundsätzlich auch bei Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit.  Eine Anwendung des § 27 VersAusglG kann etwa dann in Betracht kommen, wenn der Ausgleichspflichtige vorzeitig pensioniert wurde und seine Dienstunfähigkeitspension über Gebühr für den Ausgleich herangezogen wird. Dementsprechend könnte eine Anwendung des § 27 VersAusglG in Betracht gezogen werden, wenn der Antragsgegner "über Gebühr" belastet würde.  Dies ist aber nicht der Fall, wenn  lediglich ein geringfügiger Ausgleich vorgenommen würde. Auch die angespannte finanzielle Situation des Antragsgegners rechtfertigt nicht ein anderes Ergebnis. Denn allein der Umstand, dass ein Ehegatte aufgrund einer Kürzung seiner Anrechte bedürftig und künftig auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sein wird, genügt für eine Anwendung des § 27 VersAusglG regelmäßig nicht. 

2. Fraglich ist danach, inwieweit andere Umstände herangezogen werden können, die in Verfehlungen gegenüber dem anderen Ehepartner liegen. Grundsätzlich kann eheliches Fehlverhalten, Verschulden vorausgesetzt, zu berücksichtigen sein, selbst wenn es sich wirtschaftlich nicht ausgewirkt hat (OLG Hamm 2011). Diese Verfehlungen müssen jedoch wegen der Auswirkungen auf den loyalen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fallen. Dazu ist nicht nur erforderlich, dass sie sich über einen lang andauernden Zeitraum erstreckt haben. Verbale Ausfälle und einzelne körperliche Angriffe, auch wenn sie  zu missbilligen sind, rechtfertigen nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich noch keine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit ist vielmehr allenfalls gerechtfertigt, wenn sich der Ausgleichsberechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat.

Eine weitere Hürde besteht dann darin, dass auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen ist. Also wäre das Fehlverhalten auf die Ehezeit zu beziehen. Je länger die Ehe dauerte, desto schwer wiegender müssen auch die monierten Verstöße sein. Bei 40 Jahre Ehezeit beispielsweise sind die hohen Anforderungen der groben Unbilligkeit nach  § 27 VersAusglG nicht erfüllt, wenn zu einer Körperverletzung ohne bleibende Schäden in der Regel kommt (So OLG Bamberg 1999). 

Zu beweisen ist nach dem Maßstab der Gerichte, dass sich der Ausgleichsberechtigte vorsätzlich und schuldhaft wiederholter und erheblicher Straftaten gegen die ausgleichspflichtige Antragstellerin schuldig macht. Dabei muss das Verhalten über allgemeine "tätliche Angriffe und Beleidigungen im Rahmen einer krisenhaften Entwicklung" deutlich hinausgehen (OLG Celle 2007). Allerdings sollten diese Umstände im Zweifelsfall gegenüber dem Gericht benannt werden, weil es sich um Wertungsfragen handelt und hier die Darstellung der Details nicht unmaßgeblich sein könnte. 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücke, Scheinehe, Eheaufhebung

 Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

 

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