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Arbeitsrecht · Kündigung und Bestandsschutz

Sozialauswahl
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Sozialauswahl · Betriebsrat - Beteiligung an der Kündigung · Sozialauswahl

In einem Gemeinschaftsbetrieb muss sich die vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung vorzunehmende Sozialauswahl zwar grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebs beziehen. Etwas anderes gilt aber, wenn der Gemeinschaftsbetrieb im Zeitpunkt der Kündigung schon nicht mehr bestand.

In diesem Fall entfällt das Erfordernis einer unternehmensübergreifenden Sozialauswahl (BAG 27.11.2003, 2 AZR 48/03).

Zum damaligen Stand: Eltern genießen besonderen Kündigungsschutz

Arbeitnehmer mit Kindern genießen bei betriebsbedingten Kündigungen einen besonderen Schutz (Arbeitsgericht Ludwigshafen 8 Ca 2824/04). Nach Auffassung des Gerichts bestehe für Eltern eine hohe soziale Schutzbedürftigkeit, hinter die andere Aspekte der Sozialauswahl bei Kündigungen, wie etwa das Alter des Arbeitnehmers oder die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, zurückträten. Die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin war damit erfolgreich. Ihr Arbeitgeber hatte sich entschlossen, 41 Arbeitsplätze abzubauen. Bei der Auswahl der betroffenen Mitarbeiter ging er nach einem Punktesystem, das unter anderem Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Familienstand und die Anzahl der Kinder berücksichtigte. 

Trotz ihrer Kinder erreichte die Klägerin eine so geringe Punktzahl, dass ihr gekündigt wurde. Das Gericht hielt dem Arbeitgeber vor, seine Sozialauswahl falsch durchgeführt zu haben. Die Richter nahmen vor allem daran Anstoß, dass ein Kind fast den gleichen Punktwert erhielt wie zwei Jahre Betriebszugehörigkeit. Sie räumten zwar ein, dass das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit ein solches Punktesystem gebilligt habe. In der damaligen Zeit sei dies jedoch mit Blick auf die „katastrophalen Geburtenraten“ nicht mehr zu vertreten.

Lesen Sie in der Folge die systematische Darstellung zur sozialen Auswahl