Die folgenden
Verfahren haben wir häufig betrieben:
Eine Einbürgerung gemäß § 13 StAG
kommt
in Betracht, wenn Sie
- früher deutscher
Staatsangehöriger waren
- oder von einer Person abstammen, die Deutscher ist oder
früher Deutscher war.
Die (frühere) deutsche Staatsangehörigkeit muss
nachgewiesen werden.
Eine Einbürgerung gemäß § 13 StAG
stellt immer eine Ermessensentscheidung dar,
ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung wird
geprüft, ob ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Dabei sind auch
ausländerrechtliche oder vertriebenenrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Ihre persönlichen Wünsche
und/oder wirtschaftlichen Interessen an der Einbürgerung können ein
öffentliches Interesse nicht begründen.
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Ob ein öffentliches Interesse besteht,
beurteilt sich grundsätzlich nach folgenden Gesichtspunkten:
Unterhaltsfähigkeit:
Es ist erforderlich, dass Sie auch nach einer Übersiedlung nach
Deutschland in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt ohne staatliche
Hilfe (Sozialhilfe) zu bestreiten. Dies beinhaltet auch eine
ausreichende Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. Wenn Sie verheiratet sind,
wird das Familieneinkommen/ Familienvermögen berücksichtigt.
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache:
Diese liegen vor, wenn Sie sich im täglichen Leben einschließlich der
üblichen Kontakte mit deutschen Behörden sprachlich zurecht finden und
mit Ihnen ein Ihrem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch
geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass sie deutschsprachige
Alltagstexte verstehen und mündlich wiedergeben können.
Vermeidung von Mehrstaatigkeit:
Grundsätzlich ist ist bei einer Einbürgerung die bisherige
Staatsangehörigkeit aufzugeben. Sollte dies für Sie nicht in Betracht
kommen, muss für den Einzelfall geprüft werden, ob eine Ausnahme möglich
ist. Ggf. sollten Sie daher ausführlich begründen, warum Sie nicht auf
Ihre bisherige Staatsangehörigkeit verzichten wollen. Fraglich ist,
inwieweit der Ausnahmekatalog für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit (§ 87
AuslG) berücksichtig werden kann. Dann bestünde ein Anspruch auf Vollzug
der Einbürgerung ohne Verlustnachweis, wenn
das Heimatrecht keinen Staatsangehörigkeitsverlust kennt;
der Heimatstaat die Entlassung regelmäßig verweigert;
der Heimatstaat die Entlassung im Einzelfall aus Gründen, die der
Einbürgerungsbewerber nicht zu vertreten hat, versagt, von unzumutbaren
Bedingungen abhängig macht oder über einen Entlassungsantrag nicht in
angemessener Zeit entscheidet.
Bindungen an Deutschland:
Eine Einbürgerung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn Sie
Bindungen an Deutschland besitzen, die insgesamt eine Einbürgerung
rechtfertigen. Dies kann der Fall sein, wenn Sie zu Deutschland in
mehrfacher Hinsicht nähere Beziehungen unterhalten. Beispiele für solche
Beziehungen können u.a. sein: bestehende oder frühere
Ehe/Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen, längere Aufenthalte in
Deutschland, Eigentum an Immobilien oder Wohnung zur eigenen Nutzung in
Deutschland, Ansprüche aus Renten- oder Versicherungsleistungen bei
deutschen Versicherungsträgern, deutsche Volkszugehörigkeit, Besuch
deutscher Schulen oder anderer Ausbildungsstätten, Zugehörigkeit zu
deutschen Vereinigungen, Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder
in deutschen Unternehmen, besondere Verdienste für Deutschland.
Sie sollten daher Ihren Antrag ausführlich begründen.
Erfüllen der staatsbürgerlichen Voraussetzungen:
Einbürgerungsbewerber, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, müssen
ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und eine
Loyalitätserklärung abgeben.
Gesetzestext
§ 13 StAG
Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat,
kann von dem Bundesstaate, dem er früher angehört hat, auf seinen Antrag
eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2
entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen
abstammt oder als Kind angenommen ist. Vor der Einbürgerung ist dem
Reichskanzler Mitteilung zu machen; die Einbürgerung unterbleibt, wenn
der Reichskanzler Bedenken erhebt.
§ 14 StAG
Ein Ausländer, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann unter
den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn
Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.
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