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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Rechtsprechung

zum Zugewinnausgleich

Grundlagen zum Zugewinn >>

(Bundesgerichtshof in Karlsruhe rechts)

Auf diesen Seiten finden sich bereits diverse Erörterungen zu Problemen des Zugewinnausgleichs. Hier entsteht eine kleine Sammlung exemplarischer Entscheidungen zum Zugewinnausgleich, die uns während unserer Tätigkeit aufgefallen sind, ohne hier Ansprüche auf Vollständigkeit etc. damit zu verbinden.  
BGH (XII ZR 45/06) zu der Frage des Vermögenswerts von freiberuflichen Praxen: Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer zweifachen Teilhabe hieran - zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Ehegattenunterhalt - ist (neben dem Substanzwert) der good will dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird.

Auskunftspflicht (BGH -  XII ZB 22/02 - 04.06.2003)

a) Zum Umfang der Auskunftspflicht über Vermögensgegenstände (hier: Renten- und Lebensversicherungsverträge) im Rahmen des Zugewinnausgleichs und zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung Sachverständiger zur Erfüllung der Auskunftspflicht (im Anschluss an BGHZ 84, 31 ff. und Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 - XII ZR 37/90 - FamRZ 1991, 316).

b) Zur Bewertung des Anspruchs auf Auskunftserteilung.

Beendigung des Güterstands

Nach der Beendigung des Güterstands bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen. 

Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Aufgrund eines besonderen Begehrens kann ein Ehegatte nach § 1379 I 2 BGB auch dazu verurteilt werden, neben der Auskunftserteilung durch Vorlage eines prüfbaren Bestandsverzeichnisses über sein für die Feststellung des Zugewinns beachtliches Endvermögen am Bewertungsstichtag zusätzlich den Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu ermitteln und anzugeben. 

Geschiedene Ehefrau: Anspruch auf Auskunft über eheliches Vermögen

Eine geschiedene Ehefrau hat nach dem OLG Koblenz Anspruch auf Auskunft über das eheliche Vermögen. Das ermöglicht ihr, eventuelle Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich zu prüfen (Az.: 11 UF 742/03).

Das OLG hielt die Auskunftsklage der geschiedenen Frau für begründet, nach dem Frau vergeblich ihren früheren Ehemann aufgefordert hatte, ihr Auskunft über den Stand des ehelichen Vermögens zum Zeitpunkt der Scheidung zu geben. Das OLG Koblenz machte klar, dass die Frau die Vermögenssituation kennen müsse, um eventuell bestehende Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich einklagen zu können. Das kann sie im Rahmen einer Stufenklage tun. 

Mehr zum Zugewinn hier >>

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

 Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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