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 Vertragsstrafe

Vertragsstrafeversprechen

 

 

Landesarbeitsgericht Hamm Rechtsanwalt

Landesarbeitsgericht Hamm

Formularmäßige Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen sind grundsätzlich zulässig (BAG 4.3.2004, 8 AZR 196/03)

Ein formularmäßiger Arbeitsvertrag darf auch nach der Ausweitung der Inhaltskontrolle für allgemeine Vertragsbedingungen auf Arbeitsverträge grundsätzlich Vertragsstrafen vorsehen. Zwar verbietet § 309 Nr.6 BGB Vertragsstrafen für den Fall, dass sich der andere Vertragsteil vom Vertrag löst. Auf Grund der Besonderheiten des Arbeitsrechts gilt dieses Verbot für Arbeitsverträge aber nur eingeschränkt. Derartige Vertragsstrafen sind nur unzulässig, wenn der Arbeitnehmer hierdurch unangemessen benachteiligt wird.
Fall: Der Kläger schloss mit der Beklagten am 23.1.2002 einen Arbeitsvertrag. Danach sollte die Beklagte ab dem 1.3.2002 für den Kläger tätig werden. Für seine Arbeitsverträge verwendet der Kläger das Muster einer Einzelhandelsorganisation. In § 11 des Arbeitsvertrags war geregelt, dass die Beklagte eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts zu zahlen hat, wenn sie das Arbeitsverhältnis nicht antritt oder vertragswidrig löst. Die Kündigung vor Dienstantritt war vertraglich ausgeschlossen. In der Probezeit betrug die Kündigungsfrist zwei Wochen.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27.1.2002 mit, dass sie ihre Tätigkeit nicht aufnehmen werde. Daraufhin verlangte der Kläger die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Die Klage auf Zahlung hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

In seiner Begründung erläuterte das BAG, dass arbeitgeberseitig vorformulierte Vertragsstrafeversprechen nicht allgemein unzulässig sind. § 309 Nr.6 BGB steht solchen formularmäßigen Vereinbarungen nicht allgemein entgegen. Gegen die  Unwirksamkeit arbeitgeberseitig vorformulierter Vertragsstrafeversprechen für den Fall eines Vertragsbruchs durch den Arbeitnehmer spricht insbesondere, dass  Arbeitnehmer  aufgrund spezieller arbeitsrechtlicher Rechtsvorschriften zur Erbringung der Arbeitsleistung weder durch Zwangsgeld noch durch Zwangshaft angehalten werden können.

Nach dem BAG besteht daher ein Bedürfnis zur Vereinbarung von Vertragsstrafen, mit denen die Vertragstreue des Arbeitnehmers abgesichert werden soll.

Solche arbeitgeberseitig vorformulierte Vertragsstrafenversprechen, die den Arbeitnehmer aber entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind gemäß § 307 BGB unwirksam. Das ist insbesondere der Fall, wenn zwischen der Pflichtverletzung und der Höhe der Vertragsstrafe ein Missverhältnis besteht. Nach der Rechtsmeinung des Bundesarbeitsgericht ist eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes, die für den Fall des Nichtantritts der Arbeit vereinbart wird, bei einer in der Probezeit geltenden kurzen Kündigungsfrist von lediglich  zwei Wochen regelmäßig unangemessen. Eine Herabsetzung kommt in einem solchen Fall auch nicht in Betracht, sodass der Arbeitgeber leer ausgeht. 

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Ist eine Vertragsstrafe zu hoch, ist sie unwirksam. Weder eine geltungserhaltende Reduktion noch der Rechtsgedanke des § 343 BGB sind geeignet, die Vertragsstrafe herabzusetzen (BAG - 8 AZR 196/03 - 04.03.2004). 

Zum Thema Wettbewerbsverbot, Karenzentschädigung und Vertragsstrafe >>

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Düsseldorf, Aachen, Frankfurt, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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