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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Verfahren

Beamte

Mobbing

Oberverwaltungsgericht Münster

Ein Beamter kann aber aus einem Schadensereignis, das die Merkmale einer Fürsorgepflichtverletzung erfüllt, einen Schadensersatzanspruch regelmäßig unmittelbar auf die Fürsorgepflicht stützen. Für den beamtenrechtlichen Bereich ist ein Schmerzensgeld auch bei einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nach § 78 BBG grundsätzlich denkbar. Für eine solche Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Bei einem Anspruch auf Amtshaftung wäre das Landgericht sachlich zuständig.   

Wichtige Klagevoraussetzung - Vorabklärung/Geltendmachung  

Voraussetzung für die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Kläger ist zunächst ein objektiv fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn. Das muss der Beamte beweisen (sog. materielle Beweislast). Weiterhin muss der Dienstherr insoweit schuldhaft gehandelt haben. Durch das die Fürsorgepflicht verletzende Verhalten des Dienstherrn muss adäquat kausal ein Schaden des Beamten verursacht worden sein. Der Beamte kann aber nicht sofort klagen. Der Beamte steht dem Dienstherrn ja nicht als Bürger gegenüber, sondern muss wegen der beamtenrechtlichen Treuepflicht zunächst versuchen, eine behördeninterne Klärung des Konflikts herbeizuführen. Er muss im Rahmen dieser Auseinandersetzung substantiieren, welchen Geldbetrag er als angemessen für den Ausgleich seines immateriellen Schadens ansieht. Wenn das nicht geschehen, riskiert er, dass die Klage bereits deshalb abgewiesen wird. 

Mobbing oder Dienstunfall

Einem Mobbinganspruch kann auch entgegenstehen, dass es sich um einen Dienstunfall handelt. Das kann dann der Fall sein, wenn der Beamte vorträgt, dass er in Ausübung seines Dienstes aufgrund eines oder mehrerer Ereignisse einen Körperschaden erlitten hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Verhalten, das im allgemeinen Wortgebrauch als „Mobbing“ bezeichnet wird, die Voraussetzungen eines Dienstunfalls erfüllen kann. Einigkeit besteht in der Rechtsprechung dahingehend, dass Mobbing dann nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann, wenn es sich um eine Vielzahl verschiedener Vorgänge während eines längeren Zeitraums handelt. Denn dann fehlt es  an einem plötzlichen Ereignis. Anders wäre es wiederum dann, wenn sich die Traumatisierung oder psychische Erkrankung eines Beamten konkret auf einen Vorfall, beispielsweise im Rahmen eines Dienstgesprächs zurückführen lässt. Ist das so, verändert sich die Wahl des geeigneten Rechtsmittels: Liegt ein Dienstunfall vor, muss der Beamte sein Begehren im Wege einer Dienstunfallanzeige gegenüber dem Dienstherrn geltend machen. Wenn dies jedoch nicht erfolgt ist, kann es auch regelmäßig nicht mehr nachgeholt werden, da regelmäßig die Frist abgelaufen ist. Als Folge hiervon sind sämtliche, auf die Vorfälle zurückzuführenden, Ansprüche ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche gegen den Dienstherrn, insbesondere solche auf Schmerzensgeld, können nur geltend gemacht werden, wenn eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vorliegt. 

Dabei ist auch zu berücksichtigen: Dem Anspruch auf Schadensersatz kann ein weiteres Hindernis entgegen stehen, war sich in der analog anwendbaren Regelung des § 839 Abs. 3 BGB findet. Danach ist ein Anspruch aus Amtshaftung dann ausgeschlossen, wenn der Betreffende es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Diese Vorschrift findet auch Anwendung in Fällen des Schadensersatzes aus Fürsorgepflichtverletzung. Der Beamte hat sich nach der Rechtsprechung gegen die ihn in seiner Ehre und Gesundheit beeinträchtigenden Maßnahmen des Dienstherrn im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Klage oder eines Eilverfahrens zu wenden. Der Beamte kann die Frage der Rechtmäßigkeit des Handelns des Dienstherrn von dem Verwaltungsgericht klären lassen. Dieses Klagehindernis wird man allerdings nicht so ohne weiteres in allen Konstellationen für anwendbar halten, weil auch nicht einzusehen ist, dass ein Kläger jeden Rechtsverstoß individuell anfechten muss.   

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung  kommen zwar formlose Rechtsbehelfe als Rechtsmittel im Sinne des in § 839 Abs. 3 BGB niedergelegten Rechtsgedankens in Betracht, so dass der Beamte von solchen Rechtsbehelfen zur Schadensabwendung Gebrauch machen muss, wenn oder soweit gerichtlicher Rechtsschutz nicht zur Verfügung steht. Besteht jedoch  die Möglichkeit der gerichtlichen Inanspruchnahme, muss der Beamte nach einem Teil der Rechtsprechung diesen Weg vorrangig beschreiten. Er hat also kein Wahlrecht in dem Sinne, dass er sich ohne nachteilige Folgen anstelle des zulässigen gerichtlichen Rechtsschutzes auf bloße Gegenvorstellungen oder sonstige formlose Rechtsbehelfe beschränken dürfte.

Zum Thema Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen. 

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