Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Leiblicher Vater

Rechte

Umgang

Bezugspersonen

 Kindeswohl

 

Amtsgericht Arnstadt

§ 1626a BGB hat eine entscheidende Neuregelung gebracht: Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie entweder erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Seit dem 19.05.2013 können damit auch Väter nichtehelicher Kinder ein gemeinsames Sorgerecht für das Kind gegen den Willen der Mutter, die noch stets die alleinige elterliche Sorge innehat, beantragen, wenn dies das Kindeswohl nicht gefährdet (Brandenburgisches OLG 2013). Für die Übertragung ist keine positive Feststellung dahingehend erforderlich, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht. Liegen keine Gründe vor, die gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprechen, sollen grundsätzlich nach dem genannten OLG beide Eltern die Verantwortung für das Kind gemeinsam tragen. 

Es ist jedoch ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern erforderlich. Fehlt es daran und sind die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, kann die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Das ist insbesondere der Fall, wenn wiederholt eine Einigung über das Umgangsrecht nicht ohne gerichtliche Entscheidung möglich ist.

Das Familiengericht überträgt auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Wächst ein Kind bei der Mutter auf, benötigt es zum Aufbau einer gesunden Entwicklung gerade auch den Vater als männliche Bezugsperson. Der Wille eines betroffenen Kindes allein vermag die besonders einschneidende Maßnahme des Umgangsausschlusses regelmäßig nicht zu rechtfertigen, konstatiert das Brandenburgische Oberlandesgericht 2009. Obwohl sich das und auch die umgekehrte Konstellation so darstellen, dass hier von Selbstverständlichkeiten die Rede zu sein scheint, das längst nicht selbstverständlich ist. 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 – wichtige Feststellungen getroffen: 

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am 1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a BGB die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen. Es ist aber verfassungsgemäß, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht eingeräumt wird. Der Gesetzgeber greife jedoch dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist. 

Die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stelle ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Der Gesetzgeber setze das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Denn die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers hat sich nicht als zutreffend erwiesen. Neuere empirische Erkenntnisse bestätigten nicht, dass Eltern die Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung in der Regel nutzen und die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert sowie von Gründen getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter verfolgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen. 

Dem Gericht lagen Informationen vor, dass sich lediglich knapp über die Hälfte der Eltern nichtehelicher Kinder darauf verständigen, Erklärungen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugeben. Zum anderen sei danach davon auszugehen, dass in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen. Auch die Regelung in § 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der Alleinsorge für ein nichteheliches Kind von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt einen schwerwiegenden und nicht gerechtfertigten Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Allerdings greife die Eröffnung einer gerichtlichen Übertragung der Alleinsorge auf den Vater andererseits schwerwiegend in das Elternrecht der Mutter, wenn dem väterlichen Antrag im Einzelfall stattgegeben wird. Denn der Mutter werde die bisher von ihr ausgeübte Sorge gänzlich entzogen, und zwar nicht, weil sie bei ihrer Erziehungsaufgabe versagt hat und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist, sondern weil in Konkurrenz zu ihr der Vater sein Recht reklamiert, an ihrer Stelle für das Kind zu sorgen. Zudem ist mit einem Sorgerechtswechsel regelmäßig auch ein Wechsel des Kindes vom Haushalt der Mutter in den des Vaters verbunden, wodurch insbesondere das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität berührt wird. 

nter Berücksichtigung dessen und in Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen beider Eltern ist es zwar mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar, dem Vater mangels Möglichkeit einer gerichtlichen Einzelfallprüfung den Zugang auch zur alleinigen Sorge zu verwehren. Eine Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater des nichtehelichen Kindes sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn es zur Wahrung des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit gibt, die weniger in das mütterliche Elternrecht eingreift, und wenn gewichtige Kindeswohlgründe vorliegen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob eine gemeinsame Sorgetragung beider Eltern als weniger einschneidende Regelung in Betracht kommt. Sofern dies der Fall ist, hat eine Übertragung der Alleinsorge zu unterbleiben. Ansonsten ist dem Vater die Alleinsorge zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Rechte leiblicher Väter

Der Bundesgerichtshof (BGH - XII ZB 40/02) hat die Rechtsposition leiblicher Väter schon zuvor gestärkt, die nicht mit ihren Kindern in einer Familie zusammenleben. Der BGH wies einen Streit wegen des Umgangsrechts an das Kammergericht Berlin zurück und erläuterte, dass der  Vater auch dann eine enge Bezugsperson sei, wenn er die Verantwortung für das Kind nur früher einmal getragen habe.

Im konkreten Fall wollte ein Vater den Umgang mit seiner neunjährigen Tochter, die bei der Mutter und deren Ehemann lebt. Der Kläger hatte 1995 ein Verhältnis mit der Frau angefangen und sich seit der Geburt der gemeinsamen Tochter um diese gekümmert. Mehr als ein Jahr hatte der Kläger sogar mit Mutter und Kind in einer Wohnung gelebt. Auch nach seinem Auszug blieb er in Kontakt mit dem Mädchen - bis die Mutter ihm den Umgang untersagen ließ.

Das Kammergericht hatte den Umgang mit dem Hinweis verweigert, dass der Mann zwar Erzeuger, aber nicht Vater im rechtlichen Sinne sei. Der BGH bezog sich dagegen auf die gesetzliche Neuregelung vom 1. April 2004, wonach enge Bezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht haben, sofern es dem Wohl des Kindes dient. Dies sei in der Regel dann anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind länger zusammengelebt habe. Ob der Umgang mit dem Vater dem Kindeswohl dient, konnte der BGH allerdings nicht entscheiden und verwies den Fall wieder an das KG Berlin. 

Interessant ist folgender Hinweis des BGH: Das Gesetz beschränke sich nicht auf aktuelle Bezugspersonen. Das Bundesverfassungsgericht hatte im April 2003 (vgl. dazu unten auf dieser Seite) entschieden, dass dem leiblichen Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind auch dann zustehen kann, wenn die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet ist und es dem Kindeswohl dient.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung die familienrechtliche Position des leiblichen Vaters, der nicht rechtlicher Vater ist,  verstärkt.
L e i t s ä t z e

- 1 BvR 1493/96 -

- 1 BvR 1724/01 -

bulletArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater (so genannter biologischer Vater) in seinem Interesse, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Ihm ist verfahrensrechtlich die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht.
bulletAuch der biologische Vater bildet mit seinem Kind eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung. Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, den so mit seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
bulletZur Verfassungsmäßigkeit der §§ 1600, 1685 BGB, § 1711 Abs. 2 BGB a.F.

Vgl. auch OLG Saarbrücken:

Ist die biologische Vaterschaft eines Mannes für ein uneheliches Kind rechtlich nicht geklärt, hat er keinen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Kind.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken im Fall eines Mannes, der die Vaterschaft für ein uneheliches Kind bisher nicht wirksam anerkannt hatte und nun ein Umgangsrecht mit dem Kind einklagte. Das OLG argumentierte, dass es entgegen der Auffassung des Mannes ohne Belang ist, dass seine genetische Vaterschaft zwischen ihm und der Mutter unstreitig ist. 

Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist grundsätzlich nur die Vaterschaft "im Rechtssinne" maßgeblich. Danach gilt nur derjenige als Vater eines Kindes,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Da im zu entscheidenden Fall keiner der drei Fälle vorlag, bestand kein Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Kind (OLG Saarbrücken, 6 UF 69/02).

Hinweis: Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist nicht zulässig, solange die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes besteht. Das heißt also, dass der  biologische Vater keine Chance hat, seine Vaterschaft rechtlich anerkennen zu lassen, so lange ein anderer Mann die Vaterschaft für das Kind inne hat.

Auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes steht unter dem Schutz der Verfassung. Leiblicher Vater eines Kindes zu sein, macht diesen per se noch nicht zum Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vater aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen. Dieser Schutz vermittelt ihm kein Recht, in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen Vater die Vaterstellung eingeräumt zu erhalten. Ihm ist jedoch vom Gesetzgeber die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht und festgestellt wird, dass er der leibliche Vater des Kindes ist.

Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung des Kindes Recht und Pflicht der Eltern. Der Elternbegriff umfasst nach dem Sprachgebrauch auch die leiblichen Eltern eines Kindes, unabhängig vom Familienstand der Eltern und der Enge der Beziehung zwischen ihnen und dem Kind. Wenn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vom natürlichen Recht der Eltern spricht, kommt hiermit einerseits zum Ausdruck, dass dieses Recht nicht vom Staat verliehen, sondern als vorgegebenes von ihm anerkannt ist. Andererseits verdeutlicht dies, dass diejenigen, die einem Kind das Leben geben, von Natur aus grundsätzlich bereit und berufen sind, die Verantwortung für seine Pflege und Erziehung zu übernehmen . Deshalb ist der Gesetzgeber gehalten, die Zuweisung der elterlichen Rechtsposition an der Abstammung des Kindes auszurichten.

Der Gesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die rechtliche Anerkennung der Elternschaft stets von der Prüfung abhängig zu machen, von wem das Kind im Einzelfall abstammt. Im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es ausreichend, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen auf die Abstammung eines Kindes zu schließen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternstellung vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl. BVerfGE 79, 256 <267>). So wird seit jeher nicht nur in unserer Rechtskultur aufgrund der mit der Ehe eingegangenen Beziehung vermutet, dass der Ehemann der Mutter auch der leibliche Vater ihres Kindes ist, und darauf die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns gestützt. Gleiches gilt, wenn ein Mann in erklärter Übereinstimmung mit der Mutter eines nichtehelichen Kindes durch das Anerkenntnis der Vaterschaft rechtsverbindlich zum Ausdruck bringt, Elternverantwortung tragen zu wollen. Konsequenz dieser verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen Vermutungsregelungen ist, dass im Einzelfall entgegen der gesetzlichen Vermutung die rechtliche und die leibliche Vaterschaft auseinander fallen können. Das Kind hat dann zwei Väter, die sich beide auf ihre durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternschaft berufen können.

2. Der Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG setzt die rechtliche Elternschaft nicht voraus. Der Mann, von dem ein Kind abstammt, ist Vater des Kindes, auch wenn er von der Rechtsordnung nicht als solcher anerkannt ist. Mehr als diese auf Abstammung beruhende Elternschaft setzt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG für die Einbeziehung von Eltern in seinen Schutzbereich nicht voraus. Allerdings macht dies allein noch nicht den biologischen Vater neben dem rechtlichen Vater zum Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Träger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG können für ein Kind nur eine Mutter und ein Vater sein. Das Grundrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ordnet das Kind den Eltern zu. Dabei lässt schon der Umstand, dass ein Kind nur von einem Elternpaar abstammen kann, darauf schließen, dass der Verfassungsgeber auch nur einem Elternpaar das Elternrecht für ein Kind hat zuweisen wollen. Das Elternrecht gründet sich auf dieser Zuordnung, durch die es zugleich seine inhaltliche Ausgestaltung erfährt: Es ist ein Recht, das jedem Elternteil zusteht, aber mit dem gleichwertigen Recht des anderen Elternteils korrespondiert, und das sich auf das Kind bezieht, zu dessen Wohl es auszuüben ist. Die Verantwortung für das Kind, die das Grundrecht somit den Eltern einräumt wie auferlegt, bedarf aber ihrerseits einer klaren Zuweisung auch der Elternrolle, die es einzunehmen gilt, um im Interesse des Kindes ausgeübt werden zu können. Zwar können sich die familiären Beziehungen, in die ein Kind hineingeboren wird, und damit auch die weiblichen und männlichen Bezugspersonen für das Kind im Laufe der Zeit ändern. Für die Entwicklung des Kindes ist aber neben seiner Abstammung und neben der Qualität der Beziehung zu seinen jeweiligen Bezugspersonen das Wissen und die Gewissheit von maßgeblicher Bedeutung, zu wem es gehört, welcher Familie es zugeordnet ist und wer als Mutter oder Vater Verantwortung für es trägt. Nur dies schafft personale und rechtliche Sicherheit für das Kind, die ihm die Grundrechtsnorm über das Elternrecht vermitteln soll.

Das genannte Grundrecht schließt ein Elternrecht ohne Pflichtentragung gegenüber dem Kind aus. Mit dem Elternrecht ist von vornherein als dessen wesensbestimmender Bestandteil die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes verbunden. Wer das Elternrecht für sich beansprucht, kann nicht nur Rechte gegenüber dem Kind einfordern, sondern muss auch Pflichten tragen. So ist auch das Umgangsrecht Teil der Elternverantwortung. Wenn aber das Elternrecht nur zusammen mit Pflichten vermittelt, kann auch Inhaber dieses Rechts nur sein, wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft allein auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet. 

Ein Nebeneinander von zwei Vätern, denen zusammen mit der Mutter jeweils die gleiche grundrechtlich zugewiesene Elternverantwortung für das Kind zukommt, entspricht nicht der Vorstellung von elterlicher Verantwortung, die Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zugrunde liegt. Auch der Wandel familiärer Lebenszusammenhänge fordert nicht, ein Kind der Elternverantwortung zweier Väter zugleich zu unterstellen. Dass rechtliche und leibliche Vaterschaft auseinander fallen können, ist kein neues Phänomen, das sich auf die Veränderung familiärer Strukturen zurückführen ließe. Es findet vielmehr seine Ursache in der Rechtstradition, die Vaterschaft aufgrund bestimmter sozialer Sachverhalte zu vermuten, darauf die rechtliche Zuordnung des Kindes zu stützen und nur dann im Einzelfall die leibliche Vaterschaft als Grundlage für die rechtliche festzustellen, wenn die gesetzliche Vermutung nicht mehr trägt. Selbst wenn sich abzeichnen sollte, dass leibliche Väter bei einem Auseinanderfallen von rechtlicher und leiblicher Vaterschaft vermehrt ihre Vaterschaft bekennen und in Beziehung zu ihrem Kind stehen wollen, wäre eine solche Entwicklung für sich allein noch kein Grund, auch den leiblichen neben dem rechtlichen Vater als Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG anzuerkennen.

Wenn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG primär den Eltern die Verantwortung für das Kind einräumt, beruht diese Wertung auf der Erwägung, dass sie in gemeinsamer Ausübung dieser Verantwortung in aller Regel die Interessen ihres Kindes am besten wahrnehmen. Eine solche Erwägung kann aber nicht auf eine aus zwei Vätern und einer Mutter bestehende Gemeinschaft bezogen sein, bei der die Vermutung nicht trägt, die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung diene dem Kindeswohl am besten. Vielmehr wären mit einer solchen Konstellation Rollenkonflikte und Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Eltern gleichsam angelegt, die negativen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes nehmen könnten. Eine effektive Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindes wäre jedenfalls nicht gewährleistet. Zugleich nähme die Schwierigkeit zu, elterliche Verantwortung personell festzumachen, um der Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft, über die Ausübung des Elternrechts zu wachen, zur Wahrung des Kindeswohls nachkommen zu können. Der Gehalt des Elternrechts setzt damit seiner Trägerschaft Grenzen.

Der rechtliche Vater eines Kindes, der für dieses Elternverantwortung wahrnimmt, ist Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und verliert dieses Recht sowie die damit verbundene Stellung als Vater nicht allein dadurch, dass sich ein anderer Mann als leiblicher Vater des Kindes herausstellt. Die gesetzliche Bestimmung der Vaterschaft ist konstitutiv für die Möglichkeit, als Elternteil überhaupt für das Kind tatsächlich umfassend Sorge zu tragen. Sie eröffnet den Zugang zur Elternverantwortung und ist Voraussetzung für die Wahrnehmung der grundrechtlich geschützten Elternposition. Erst der Wegfall der Stellung als rechtlicher Vater entlässt diesen wieder aus der Trägerschaft des Elternrechts und aus der Verantwortung für das Kind.

Auch die leibliche Vaterschaft bedarf der rechtlichen Anerkennung, damit aus ihr das Elternrecht geltend gemacht werden kann. Entspricht sie der gesetzlichen Vermutung, erhält sie dadurch ihre rechtliche Verbindlichkeit. Ist dies nicht der Fall, ist zumeist nicht ohne weiteres ersichtlich, wer anstelle des rechtlichen Vaters leiblicher Vater des Kindes ist. Hat der leibliche Vater kein Interesse daran, Elternverantwortung für das Kind zu übernehmen, wird der Umstand, dass das Kind von ihm und nicht vom rechtlichen Vater abstammt, erst und nur dann für Außenstehende sichtbar und erhält Bedeutung, wenn die rechtliche Vaterschaft von einem der dazu Berechtigten angefochten wird und als Folge davon Feststellungen über die Vaterschaft getroffen werden. Aber auch wenn sich ein Mann dazu bekennt, neben dem rechtlichen Vater leiblicher Vater eines Kindes zu sein, steht damit allein weder fest, dass dies auch tatsächlich so ist, noch kann daraus geschlossen werden, dass er auch bereit ist, anstelle des rechtlichen Vaters Elternverantwortung für das Kind zu übernehmen. Auf solche Unsicherheiten kann sich aber eine mit Rechten und Pflichten gegenüber einem Kind verbundene Grundrechtsträgerschaft nicht gründen. In diese Position als leiblicher Vater anstelle des rechtlichen Vaters einrücken zu können, setzt deshalb die Feststellung oder Bestätigung der leiblichen Vaterschaft mit dem Ziel der rechtsverbindlichen Übernahme der Elternverantwortung voraus.

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das Interesse des leiblichen Vaters eines Kindes, auch die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen.

Die gesetzliche Ausgestaltung hinsichtlich Begründung und Inhalt familiärer Rechtsbeziehungen hat sich daran auszurichten, dass in der Regel den leiblichen Eltern eines Kindes auch die rechtliche Stellung als Eltern einzuräumen ist. Decken sich im Einzelfall dennoch nicht die leibliche und die rechtliche Elternschaft für ein Kind, ist dem leiblichen Vater zunächst verwehrt, Verantwortung für sein Kind zu tragen. Dies stellt ihn als Elternteil jedoch nicht schutzlos. Das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltene Gebot, möglichst eine Übereinstimmung von leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen, verlangt auch für solche Fälle bei Zweifeln an der Vaterschaft die Eröffnung eines Verfahrens, in dem die Vaterschaft überprüft und das Elternrecht gegebenenfalls rechtlich neu zugeordnet wird. Insofern gewährleistet Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch dem biologischen Vater grundsätzlich einen verfahrensrechtlichen Zugang zum Elternrecht.

Dem Grundrecht ist nicht zu entnehmen, dass sich die leibliche stets gegenüber der rechtlichen Elternschaft durchsetzen muss. Die Grundrechtsnorm gewährt kein Recht des leiblichen Vaters, in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen Vater die Vaterstellung eingeräumt zu erhalten und diesen damit aus seiner Vaterposition zu verdrängen. Voraussetzung dafür, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können, ist auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind. Die Abstammung wie die familiäre Gemeinschaft machen gleichermaßen den Gehalt dieser Grundrechtsposition aus. 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht.

Top

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 19.03.2020