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Schuldrechtlicher

Versorgungsausgleich

 

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
"Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich bleibt vorbehalten", liest man mitunter in Scheidungsurteilen. Was heißt das eigentlich? Wenn ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht möglich ist, ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich einschlägig. Das ist z.B. mitunter bei privaten Betriebsrenten der Fall. Der Berechtigte kann dann von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten selbst Zahlung einer Geldrente in Höhe der Hälfte des durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich noch nicht ausgeglichenen Wertunterschieds verlangen. Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einer Betriebsrente ist, wenn das Anstellungsverhältnis des ausgleichspflichtigen Ehegatten nach Ehezeitende unter Vereinbarung eines erhöhten Ruhegehaltssatzes vorzeitig beendet worden ist, die ursprünglich vereinbarte Rentenhöhe zur Berechnung des Ausgleiches maßgeblich (OLG Celle vom 22.11.2004 -10 UF 154/04). 

Dieser Rentenanspruch entsteht aber erst, wenn nicht nur wenn beide (Ex)Ehegatten die Voraussetzungen eines Versorgungsfalles erfüllen. 

Zu der Frage, was im Fall des Todes des ausgleichspflichtigen Ehegatten gilt, siehe hier >>

Amts- und Arbeitsgericht Siegburg 

Vgl. BGH - 27. September 2000 - XII ZB 67/99: Der (verlängerte) schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte - nur - eine ausländische Versorgung erlangt hat, die nicht den Anforderungen an die Erlangung einer Altersversorgung nach deutschem Recht entspricht. Der Ausgleich dieser Anwartschaften zugunsten des Antragstellers kommt gemäß § 2 VAHRG dann nur im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Betracht, weil Versorgungsansprüche, die gegenüber einem ausländischen Versorgungsträger bestehen, im Inland nicht durch Richterspruch aufgeteilt werden können (Vgl. etwa OLG Stuttgart, FamRZ 1989, 760 ff.).

Wird der Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache durchgeführt, so ist bei einem (Teil-)Erfolg eines Rechtsmittels über die Gerichtskosten in entsprechender Anwendung der §§ 91 f. ZPO zu entscheiden.

Nach  § 3 a VAHRG kann der Berechtigte nach dem Tod des Verpflichteten in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von dem Träger der auszugleichenden Versorgung, von dem er bei Fortbestand der Ehe eine Hinterbliebenenversorgung erhalten hätte, bis zur Höhe dieser Hinterbliebenenversorgung "die Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB verlangen" (§ 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG). Die Ausgleichsrente kann gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB erst dann beansprucht werden, wenn unter anderem "beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben", wobei im Fall des § 3 a VAHRG auf Seiten des Verpflichteten das Erfordernis entfällt, dass er vor seinem Tod bereits eine Versorgung erlangt haben müsste (§ 3 a Abs. 1 Satz 2 VAHRG). Der Ausgleichsberechtigte muss jedoch, wenn er nicht auf nicht absehbare Zeit aus gesundheitlichen Gründen an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB), "eine Versorgung" erlangt haben...

Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Versorgung, die der Berechtigte als Voraussetzung für die Geltendmachung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erlangt haben muss, enthält das Gesetz nicht. Sie ist auch weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 1587 g BGB zu entnehmen. Es kann vielmehr jede Art einer Versorgung im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB sein, das heißt jede Versorgung der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art, also jede gesetzliche Rentenart, die wegen Alters oder Invalidität zu gewähren ist. Darunter fallen auch Renten aus ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen. Es besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, ausländische gesetzliche Altersrenten dem Anwendungsbereich des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB zu entziehen, nachdem das Gesetz selbst - etwa - in § 3 a Abs. 5 VAHRG eine Regelung für den Fall trifft, dass eine ausländische Einrichtung Träger der auszugleichenden Versorgung ist, und in § 1587 a Abs. 5 BGB eine generelle Bewertungsvorschrift enthält, die als Auffangtatbestand notwendig erschien, "weil es angesichts der Vielfalt unterschiedlicher Versorgungsanrechte, insbesondere auch im internationalen Bereich ... unmöglich (erscheine), alle Berechnungsmodalitäten im Gesetz aufzuführen und für sie geeignete Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln ... " (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 40). So hat auch der Senat bereits grundsätzlich entschieden, dass der Versorgungsausgleich nicht auf Fälle mit ausschließlich inländischen Versorgungsanrechten beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 508/80 = FamRZ 1982, 473, 474)...

§ 1587 f BGB

In den Fällen, in denen

1. die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht möglich ist,

2. die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 5 ausgeschlossen ist,

3. der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz auferlegten Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht hat,

4. in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grund solcher Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren,

5. das Familiengericht nach § 1587b Abs. 4 eine Regelung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Ehegatten nach § 1587o den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben, erfolgt insoweit der Ausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach den Vorschriften der §§ 1587g bis 1587n (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich). 

Oberlandesgericht Köln Rechtsanwalt OLG Köln - Beschluss vom 21. August 1989 - Az: 10 UF 109/89: Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gemäß  § 1587f Nr. 4 BGB ist subsidiär gegenüber der Abänderungsmöglichkeit nach § 10a VAHRG. 

Aus diesem Rangverhältnis folgt, dass einer Änderung die Begünstigungswirkung für einen Ehegatten i.S. des § 10a Abs. 2 S. 1 Nr. 3  VAHRG  nicht abgesprochen werden kann mit dem Hinweis darauf, der Ehegatte könne eine Verbesserung seiner Versorgungssituation durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich herbeiführen.

Nach dem Gesetz besteht die Möglichkeit einer Änderung rechtskräftiger Entscheidungen der Familiengerichte über den Versorgungsausgleich in solchen Konstellationen, in denen eine hälftige Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte infolge rechtlicher oder auch tatsächlicher Änderungen nach der Scheidung nicht mehr besteht. Die dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegten Anrechte sind mitunter erheblichen Änderungen unterworfen, sodass das gewünschte Ergebnis zwar bei der Scheidung, aber nicht mehr beim Bezug der konkreten Versorgungsbezüge stimmig ist. 

Abänderungsverfahren gemäß § 10 a VAHRG 

OLG Frankfurt - 1 UF 201/01:" ...Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH FamRZ 1996, 282, 283), der sich der Senat anschließt, können im Wege des Abänderungsverfahrens gemäß § 10 a VAHRG auch solche Anwartschaften nachträglich Berücksichtigung finden, die seinerzeit versehentlich oder auch rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden sind. Auf die Gründe, aus denen die Anwartschaft nicht einbezogen worden ist, kommt es nicht an. Es kann sich auch um solche Gründe handeln, die auf einem Rechtsanwendungsfehler beruhen und auf - fristgebundene - Beschwerde hätten berücksichtigt werden können (vgl. auch BGH FamRZ 1988, 276 und 1993, 796, 797). 

Abzugrenzen hiervon als nicht abänderungsfähig sind lediglich solche Entscheidungen, in denen das Gericht im Ausgangsverfahren den Ausgleich ganz oder teilweise bewusst dem Grunde nach ausgeschlossen hat, etwa wegen Verwirkung nach § 1587 c BGB oder wegen Auslandsbezug (so im Fall BGH FamRZ 1996, 282, 283 - im Ausgangsverfahren fehlerhaft)."

Ausländische Versorgungsanrechte 

Wenn ausländische Versorgungsanrechte eines Ehegatten gegenwärtig nicht aufklärbar sind, ist von einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vollständig abzusehen und den Parteien der schuldrechtliche Versorgungsausgleich bezüglich aller Anwartschaften vorzubehalten, konstatiert das OLG München am 22. Dezember 2004 (12 UF 949/04). Das lässt sich aber nicht pauschal auf alle Fälle übertragen. Ausländische Vorsorgungsanwartschaften können sehr komplexe Fragen aufwerfen. 

Mehr dazu >>

 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücke, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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