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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

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Wenn die Rente für die Pflegeleistungen nicht reicht, werden unvermeidlich Sozialleistungen in Anspruch genommen. Bevor soziale Leistungen gewährt werden, muss der Anspruchsteller alle sonstigen Vermögensgüter und Ansprüche, die ihm gegebenenfalls zustehen, zu realisieren. In diesem Zusammenhang müssen auch Ansprüche gegenüber Dritten geltend gemacht werden. Diesem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende korrespondiert die Möglichkeit des Hilfeträgers, auf bereits vom Hilfeempfänger früher übertragenes Vermögen oder auf seine gesetzlichen Ansprüche gegen Dritte zurückzugreifen. Solche Ansprüche können sich insbesondere gegen Beschenkte richten. Der Träger der Sozialhilfe bzw. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende  kann Ansprüche des Hilfeempfängers gegen Dritte auf sich überleiten. Muss man die Schenkungen rückgängig machen bzw. das Erlangte herausgeben? Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.  

 

Bundesgerichtshof aktuell 2011: Bei der Schenkung eines Grundstücks genügt es zur Leistung des geschenkten Gegenstandes im Sinne von § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB, dass der Beschenkte nach dem formgerechten Abschluss des Schenkungsvertrages und der Auflassung einen Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt eingereicht hat
Bundesgerichtshof aktuell 2009: Dass in einem Vertrag als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks vereinbarte Versorgungsleistungen nur so lange geschuldet sein sollen, wie sie von dem Verpflichteten in dem übernommenen Haus erbracht werden können, führt nicht ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung. Die Frage der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB beurteilt sich danach, ob der Ausschluss von Zahlungsansprüchen mit der Folge, dass der Sozialhilfeträger eintreten muss, nach Inhalt, Beweggrund und Zweck in einer Weise zu missbilligen ist, dass es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Durch die Übertragung auf den Beklagten steht das Hausgrundstück nicht mehr zur Deckung der Kosten zur Verfügung, die durch die Heimunterbringung des Vaters des Beklagten entstehen. Das ist, für sich genommen, kein von der Rechtsordnung missbilligter Vorgang. Dieselbe Rechtsfolge träte nach Darstellung des BGH auch ein, wenn der Vater des Beklagten diesem sein Hausgrundstück seinerzeit geschenkt hätte, ohne sich Kost und Logis durch den Beklagten vorzubehalten. Auch eine solche Schenkung kann bei einer Verarmung des Schenkers dazu führen, dass er mit seinen Mitteln seine Unterbringung und Pflege im Alter nicht mehr realisieren kann. Diese mögliche Folge einer Schenkung führt nach der Wertung des Gesetzgebers nicht zu der sittlichen Missbilligung der Schenkung als solcher und nicht zu deren Nichtigkeit. Die Folge ist vielmehr, dass der Schenker, bei Überleitung nach § 93 SGB XII der zuständige Sozialhilfeträger, im Falle der späteren Verarmung das Geschenk nach Maßgabe von § 528 Abs. 1 BGB zurückfordern kann und so eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert wird. Der Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB ist nach § 529 Abs. 1 BGB auf zehn Jahre befristet. Auch das ist Teil der Wertung des Gesetzgebers und führt dazu, dass eine Schenkung auch dann sittlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Schenker mehr als zehn Jahre danach verarmt und keinen (nach § 93 SGB XII überleitbaren) Anspruch auf Rückforderung des Geschenks mehr hat. 

Diese Wertung muss im Ausgangspunkt erst recht gelten, wenn es sich nicht um eine reine Schenkung handelt, der Schenker vielmehr, wie hier, für die Übertragung eines Hausgrundstücks zwar kein vollwertiges Entgelt, aber immerhin doch eine gewisse Gegenleistung in der Form eines Anspruchs auf Kost und Logis erhält. Die unentgeltliche Übertragung eines Hausgrundstücks bei beschränkter Gewährung von Kost und Logis kann deshalb nur bei Hinzutreten weiterer Umstände sittenwidrig sein. Übergabeverträge nehmen in der Regel eine Erbfolge vorweg und haben den Charakter einer gemischten Schenkung. Der Übernehmer ist zwar, schon im Hinblick auf die engen persönlichen Beziehungen, bereit, Versorgungsleistungen wie Unterbringung, Beköstigung und Pflege zu erbringen. Er nimmt jedoch lediglich den damit verbundenen relativ geringen finanziellen Aufwand in Kauf, möchte seine Lebensführung aber nicht mit zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen belasten. 

Eine von solchen Beweggründen getragene Regelung ist - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - nicht unanständig. Das ist kein Verstoß gegen die guten Sitten, selbst wenn das dazu führt, dass der Träger der Sozialhilfe eintreten muss. Der Umstand, dass das Haus infolge der Übertragung an den Beklagten nicht mehr als Vermögensgegenstand zur Verfügung steht, der für die Heimunterbringungskosten verwertet werden könnte, spielt  für die Frage der Sittenwidrigkeit keine Rolle. Den Vater des Beklagten traf keine Verpflichtung, über die Leistungen an die gesetzliche Rentenversicherung hinaus für sein Alter vorzusorgen. Er war in seiner Entscheidung frei, das Haus gegen eine Gegenleistung zu übertragen, die dessen Wert nicht erreichte. Er hätte das Haus auch ohne Gegenleistung übertragen können. Solche allein ihm vorbehaltenen Entscheidungen bilden keinen Anknüpfungspunkt für Überlegungen zur Sittenwidrigkeit.

 

Ein besonderes „Risiko“ für den Beschenkten ist der Rückforderungsanspruch zur Deckung des Notbedarfs des bedürftigen Schenkers. Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. Das ist bei der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen natürlich ein langer Zeitraum.  

Damit soll der Schenker wieder in die Lage versetzt werden, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Soweit der Hilfeträger diesen Notbedarf deckt, kann er den Anspruch auf Rückforderung der Schenkung auf sich überleiten. Der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch die Überleitungsanzeige des Trägers der Sozialhilfe entsteht, sondern schon mit dem Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers. Der Anspruch auf Rückforderung der Schenkung richtet sich gegen den Beschenkten und nach dem Tod des Schenkers gegen die Erben. Wenn im Rahmen einer Grundstücksschenkung Geschwister Abfindungs- und Ausgleichszahlungen vom Schenker erhalten haben, haften sie neben dem Beschenkten.  

Der Anspruch ist der Höhe nach beschränkt auf das, was der Schenker zur Deckung seines Notbedarfs benötigt. Ist wie bei einem Grundstück der Schenkungsgegenstand nicht teilbar, so kann der Hilfeträger vom Beschenkten Zahlung von Wertersatz verlangen. Der Anspruch auf Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre vergangen sind.

 

Was ist, wenn solche Grundstücke übertragen und etwa die Übertragung mit einer Nießbrauchsregelung kombiniert wurde. Eine Schenkung setzt eine Einigung der Beteiligten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung voraus, eine gemischte Schenkung also eine Einigung über die teilweise Unentgeltlichkeit. Der bloße Hinweis im Vertrag darauf, dass das Haus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergeben werde, besagt nichts über die Unentgeltlichkeit. Auf den subjektiven Tatbestand einer Schenkung, nämlich die Einigkeit der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit, kann allerdings nach der Lebenserfahrung dann geschlossen werden, wenn ein auffallendes, grobes Missverhältnis zwischen den wirklichen Werten von Leistung und Gegenleistung festzustellen ist.

 

Typische Argumentation, vgl. etwa BGH (IV ZR 374/94): Ein solches objektives Missverhältnis wurden von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen hat der Verkehrswert des Hausgrundstücks 150.000 DM betragen, der Wert des Nießbrauchs 121.000 DM. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, mindert der Nießbrauch, wenn er nicht - wie vom Landgericht angenommen - als Gegenleistung anzusehen ist, den Wert des Geschenks. Zu berücksichtigen wäre es auch, wenn die laufenden Bewirtschaftungs- und Reparaturkosten zu tragen sind.

 

Als Gegenleistung sind neben dem Wohnrecht zugunsten eines Hilfebedürftigen auch Pflegeverpflichtungen zu berücksichtigen. Solche Leistungen, die die Übernehmer zu erbringen hätte, gelten nicht als bloße Auflagen. Verpflichtungen wie die Einräumung des Wohnrechtes und der Pflegeverpflichtung stehen in einem Verhältnis der wechselseitigen Abhängigkeit zur Übertragung des Grundstückes und sind damit nicht als Auflage einzuordnen. Selbst wenn man das Wohnrecht nicht als Gegenleistung, sondern als Auflage einordnen würde, führte dies hinsichtlich der Rechtsfrage, ob eine gemischte Schenkung vorliegt, zu keinem anderen Ergebnis, weil die Wertverhältnisse sich durch diese Zuordnung nur unmaßgeblich ändern würden. Pflegeleistungen sind immer schwer zu bewerten, was es der Rechtsprechung schwer macht,  angemessene Leistungsverhältnis im Einzelnen zu prüfen. Typische Argumentation, vgl. OLG Düsseldorf - 9 U 45/00: Das Gericht fragt nach, welchen Pflegeaufwand die Parteien bei Vertragsschluss erwartet haben. Das hängt ab vom Gesundheitszustand der Schenkerin. Hierzu hieß es im Übertragungsvertrag, sie bedürfe infolge ihrer Krankheit derzeit ständiger Pflege. Die Pflege werde voraussichtlich in nächster Zeit in gleichem Umfang zu leisten sein. Einzelheiten hierzu haben die Beklagten aber nicht dargetan. Es war für das Gericht in dem konkreten Fall nicht ersichtlich, dass bereits bei Abschluss des Vertrages tatsächlich ein Pflegeaufwand von täglich vier Stunden zu leisten gewesen wäre.

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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