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Schadensersatz

im Arbeitsrecht

Auflösungsverschulden

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Auflösungsverschulden

Nach § 628 Abs. 2 BGB ist ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mitarbeiters veranlasst hat. 

Hier unsere grundlegenden Ausführungen zum Thema >> 

Eine interessante Entscheidung des Hessischen LAG - 9 Sa 1211/01:

Wenn ein Unternehmer seinen Mitarbeitern falsche Versprechungen macht, so muss er dafür Schadensersatz leisten. Ein Arzt erhielt rund 140 000 €. Zuvor war ihm von einem Unternehmen ein wohl bezahlter Job als Direktor einer ausländischen Klinik versprochen worden. Daraufhin kündigte er seinen alten Arbeitsplatz. Nachdem das Klinikprojekt gescheitert war, verlangte der Arzt Schadensersatz. Das Gericht gab ihm Recht, denn man darf bei Einstellungsgesprächen "keine Vorstellungen erwecken, die zu den tatsächlichen Gegebenheiten in Widerspruch stehen".

Nach Arbeitsunfall grundsätzlich kein Anspruch auf Schmerzensgeld  

Ein Arbeitnehmer hat nach einem Arbeitsunfall grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von seinem Arbeitgeber oder einem Kollegen Schmerzensgeld zu bekommen (Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz - Az.: 6 Sa 839/04)). Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Verletzung vorsätzlich erfolgte. Die Tatsache, dass Arbeitgeber oder Kollegen eine Gefahrenquelle geschaffen haben, die dann später zu dem Unfall führte, reicht nach Meinung der Richter nicht aus. Das Gericht wies mit dieser grundlegenden Entscheidung die Klage eines Lehrlings gegen seinen Arbeitgeber und einen Bauleiter ab. Der Kläger war auf einer Baustelle von einem Gerüst gestürzt, das nicht ordnungsgemäß gesichert war. 

Nach Angaben des Klägers war dies dem zuständigen Bauleiter bekannt. Er habe aber nichts dagegen unternommen. Dem LAG reichte dies nicht aus. Die Zahlung von Schmerzensgeld setze nach geltendem Arbeitsrecht voraus, dass zumindest der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Vertrauten der Arbeitgeber oder andere Bedienstete darauf, dass trotz einer bestehenden Gefahrenquelle niemand verletzt werde, so genüge dies für einen Anspruch auf Schmerzensgeld nicht.  

 

Weitere wichtige Themen des Arbeitsrechts auf diesen Seiten: 

Abmahnung - AGB - Aufhebungsvertrag - Arbeitsrecht - Arbeitsvertrag - Fortbildung - Kündigung (Arbeitsrecht) - Lohn/Gehalt - Mobbing  

Mehr zum Thema Kündigung >>

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