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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Probleme der OHG

Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern

Ausschließungsklage

Wenn Gesellschafter nicht mehr miteinander harmonieren, stellt sich oft die Frage, wie man auseinander kommt. 

1. Es gibt verschiedene Wege, die zur Änderung der Verhältnisse innerhalb der Gesellschaft führen. Diese ziehen allerdings sehr unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich.

a. Gemäß § 140 HGB kann durch Ausschließungsklage ein Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 133 HGB. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem auszuschießenden Gesellschafter aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr zuzumuten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern so nachhaltig zerrüttet ist, dass mit einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit im gemeinsamen Interesse nicht mehr zu rechnen ist. Dies ist zu Beispiel der Fall bei Veruntreuungen, unberechtigten Privatentnahme oder der beharrlichen Verweigerung der Mitarbeit in der Gesellschaft. Das ist natürlich eine massive Maßnahme, der man immer einvernehmliche Lösungen gegenüber vorziehen sollte, da dieser wichtige Grund sehr gut begründet werden muss.  

Die Ausschließungsklage muss beim zuständigen Landgericht eingereicht werden. Das Gericht entscheidet dann, ob der Mitgesellschafter wegen des wichtigen Grundes ausgeschlossen wird. Bis zur Entscheidung bleibt der Beklagte aber Mitgesellschafter.  

Wird der Mitgesellschafter durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen, so hat dies verschiedene Konsequenzen. Da nach dem Ausscheiden des anderen Mitgesellschafters nur noch ein Gesellschafter übrig bleibt, erlischt die OHG ohne dass sie liquidiert wird. Eine „Ein-Personen-OHG“ ist nicht denkbar. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft gehen auf den verbliebenen Gesellschafter als Alleininhaber des Gesellschaftsvermögens über, der nunmehr Inhaber eines einzelkaufmännischen Unternehmens ist.   

Die Firma des Unternehmens wird insoweit geändert, als dass der Zusatz OHG entfällt oder um einen Nachfolgezusatz ergänzt werden muss. Der Name des ausgeschiedenen Gesellschafters darf gemäß § 24 Abs. 2 HGB nur mit seiner Zustimmung weiterhin benutzt werden. 

Die Änderungen müssen im Handelsregister eingetragen werden.    

b. Wenn das Unternehmen nicht von einem Gesellschaft alleine fortgesetzt werden soll, kann die OHG auch durch einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter oder durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst werden. Letzteres setzt gemäß § 133 Abs. 1 HGB wiederum das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus.  

Die Auflösung der Gesellschaft hätte deren Liquidation zur Folge.  

c. Außerdem kann ein Gesellschafter die Kündigung erklären. Gemäß § 132 HGB muss die Kündigung sechs Monate zum Schluss des Geschäftsjahres gegenüber dem anderen Gesellschafter ausgesprochen werden. Wenn sich das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt, muss die Kündigung also bis spätestens zum 30. Juni zum 31. Dezember erfolgen. Der kündigende Gesellschafter scheidet dann aus der Gesellschaft aus und erhält für seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen eine Abfindung.  

d. Besteht die Bereitschaft bei den Gesellschaftern zur Einigung, kann ein Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil auch übertragen. Im Rahmen eines solchen Übertragungsvertrags könnten Vereinbarungen über Haftungsfragen und die Namensführung geklärt werden. Die Regelungen sind auch bei dieser Variante in das Handelsregister einzutragen.  

2. Gemäß § 128 HGB haften die Gesellschafter einer OHG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Im Außenverhältnis haftet ein Gesellschafter damit uneingeschränkt auch mit seinem Privatvermögen. Eine entgegenstehende Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ist Dritten gegenüber unwirksam, so dass Gläubiger der Gesellschaft immer auch einen den Gesellschafter wegen Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich in Anspruch nehmen können.

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