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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Unterhalt

Mehrbedarf

Sonderbedarf

Kindesunterhalt

Kindesunterhalt Rechtsprechung Unterhalt Kind

Grundsätzlich ist im Rahmen der Unterhaltspflicht bei der Frage nach Mehrbedarf bzw. Sonderbedarf (Zu den Differenzierungen weiter unten) festzustellen: 

 

Für den Unterhalt von Kindern aus geschiedenen Ehen, die bei dem sie betreuenden sorgeberechtigten Elternteil leben, sind regelmäßig die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils maßgeblich. Die Bemessung des in diesem Sinne angemessenen Unterhalts ist an den von den Oberlandesgerichten entwickelten Tabellenwerten zu orientieren. Bezieht der Unterhaltspflichtige ein höheres Einkommen, können die Sätze der Düsseldorfer Tabelle nicht schematisch fortgeschrieben werden. Vielmehr muss der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich seinen Bedarf substantiiert darlegen und beweisen. An diese Darlegungslast dürfen keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss auch bei höheren Elterneinkommen sichergestellt bleiben, dass Kinder in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise an der Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation der Eltern Rechnung trägt. 

 

Welche Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten auf dieser Grundlage zu befriedigen sind, und welche Wünsche indes als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, muss unter Würdigung der besonderen Umstände der Betroffenen, namentlich auch einer Gewöhnung des Unterhaltsberechtigten an einen von seinen Eltern während des Zusammenlebens gepflogenen aufwendigen Lebensstil, festgestellt werden. 

 

Diese Gesamtumstände und Bedürfnisse müssen vom Unterhaltsberechtigten näher dargelegt werden. Und wenn es unklar wird? 

 

Fehlt es an einer ausreichenden Substantiierung des Unterhaltsmehrbedarfs, kann dieser nach § 287 ZPO geschätzt werden. Diese Vorschrift gilt auch im Unterhaltsrecht. Sie eröffnet die Möglichkeit, Bedarfspositionen auf Seiten des Unterhaltsberechtigten zu schätzen. Verfahrensfehlerhaft ist eine Schätzung nur dann, wenn sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder wesentliches tatsächliches Vorbringen außer Acht gelassen hat (In konkreten Fall ging es um: Schätzung der Mehrkosten einer Ausbildung als Konzertpianist). 

Was ist Sonderbedarf

 

Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf. Darunter ist ein überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auftretender Bedarf zu verstehen. Unregelmäßig ist dabei ein Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bedarfsplanung und der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte (etwa Kosten für die Teilnahme an Musikwettbewerben und Meisterkursen).

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Möbel

OLG Koblenz 1981: Die Kosten für die Neueinrichtung eines Kinderzimmers oder Jugendzimmers für das seinem bisherigen Kinderbett entwachsene Kind stellen im Allgemeinen keinen Sonderbedarf iS des BGB § 1613 Abs 2 dar. (So auch AG Würzburg 1980). Argument: voraussehbare Kosten.  

Schule

OLG Braunschweig 1995: Die Kosten von Lern- und Arbeitsmitteln für den Schulunterricht, von Tagesklassenfahrten, der Teilnahme an der Schülerhilfe und an sportlichen Aktivitäten sind kein Sonderbedarf im Sinne von BGB § 1613 Abs 2. Die Kosten einer Klassenfahrt können nicht als Sonderbedarf verlangt werden, da sie nicht überraschend, sondern mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar sind. Anders sah das eine ältere Entscheidung OLG Nürnberg in den achtziger Jahren: Schulisch notwendige Lernmittel - etwa für Technisches Zeichnen - sind Sonderbedarf des Kindes und vom Unterhaltsverpflichteten dem Kind zu erstatten.

Brille 

In einem Gutachten aus dem Jahre 1998 ging es um die Anfrage eines Jugendamtes zur Geltendmachung der Kosten eines Brillengestells als Sonderbedarf. Eine alleinstehende Mutter eines nichtehelichen Kindes wollte wissen, ob der barunterhaltspflichtige Kindesvater zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltszahlungen die Kosten für das Brillengestell des Kindes tragen muss. Weil es keine sogenannten Kassengestelle mehr gibt und damit auf jeden Fall Kosten für das Gestell anfallen, wurde geprüft, ob dem Kindesvater die Kosten zumindest zur Hälfte in Rechnung gestellt werden können. Das Gutachten bejaht unter Hinweis auf die Rechtsprechung grundsätzlich die Möglichkeit der Geltendmachung der gesamten Kosten des Brillengestells als Sonderbedarf. Maßgebend dafür soll jedoch sein, welches Verhältnis zwischen den Kosten (unter Berücksichtigung der Leistungen der Krankenkasse) und dem geschuldeten Barunterhalt besteht.

Kieferorthopädische Leistungen

 

Kann man neben dem laufenden Kindesunterhalt zusätzlich zu den Kosten der kieferorthopädischen Behandlung herangezogen werden. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um so genannten Sonderbedarf handelt, der neben dem normalen Kindesunterhalt zu zahlen wäre. Sonderbedarf setzt indes voraus, dass es sich um die Deckung eines notwendigen Lebensbedürfnisses handelt, das unregelmäßig und plötzlich auftritt und dessen Deckung mit außergewöhnlich hohen Kosten verbunden ist. Dabei ist zudem darauf zu achten, dass eine angemessene Lastenverteilung zwischen Verpflichteten und Berechtigtem gewährleistet ist.

 

Kosten für kieferorthopädische Behandlungen können nach der Rechtsprechung grundsätzlich einen Sonderbedarf rechtfertigen (OLG Düsseldorf 1981, OLG Karlsruhe 1991). Entscheiden ist, ob die anfallenden Kosten vorausschauend kalkulierbar waren oder ob diese plötzlich und unerwartet aufgetreten sind. Es kommt also auf die Vorhersehbarkeit der Kosten an. In jedem Fall müsse der Verpflichtete so rechtzeitig wie möglich über den drohenden Sonderbedarf informiert werden, damit er sich finanziell hierauf einstellen kann (OLG Hamm 1994, OLG Hamburg  1991). Erfolgt die Information nicht rechtzeitig und kann der Berechtigte deshalb keine Rücklagen bilden, so kann dies zum Wegfall des Anspruchs auf Sonderbedarf führen. Von Interesse ist insoweit ein Einblick in den Behandlungsplan, damit abgeschätzt werden kann, ab welchem Zeitpunkt die Höhe der Kosten feststand. Auf dieser Basis kann dann entschieden werden, ob es sich tatsächlich um einen Fall des Sonderbedarfs handelt.

Wird dem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind nach der Trennung der Eltern von einem Elternteil ein Pferd geschenkt und dies mit der Zusage verbunden, er werde für den Unterhalt des Tiers aufkommen, sind diese Unterhaltsaufwendungen nach dem Oberlandesgericht Karlsruhe unterhaltsrechtlich als Mehrbedarf zu behandeln. Da es sich bei einem Pferd um ein Luxusgut handelt, entfällt dieser Bedarf allerdings mit dem Eintritt der Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes.

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Die Kosten für ein vollständiges Schuljahr im Ausland überschreiten regelmäßig den angemessenen Ausbildungsbedarf und können daher nur als Sonderbedarf bei entsprechend gesonderter Begründung ihrer Notwendigkeit geltend gemacht werden. Bei den Kosten für einen USA-Aufenthalt einer Schülerin in der Jahrgangsstufe 11 handelt es sich somit um einen nicht notwendigen Sonderbedarf, dessen Finanzierung trotz Sinnhaftigkeit des Aufenthalts bei normalen Einkommensverhältnissen nicht verlangt werden kann.

Schulkosten, die durch den Besuch eines Internats im Ausland entstehen, sind kein Sonderbedarf, sondern ein Mehrbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes. Die Schulkosten sind vorab kalkulierbar und fallen auch nicht einmalig, sondern über einen längeren Zeitraum laufend und den Regelsatz übersteigend an. 

Wenn durch den Besuch einer Privatschule ganz erhebliche Mehrkosten entstehen, ist der unterhaltspflichtige Elternteil nicht ohne weiteres und uneingeschränkt verpflichtet, diesen Mehrbedarf zu leisten. Es ist im Einzelfall sehr sorgfältig zu prüfen, ob wichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, den Barunterhaltspflichtigen mit den erheblichen Mehrkosten zu belasten. Entscheidend ist neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen, ob eine kostengünstigere Alternative zu der gewählten Schulform existiert, die einen vergleichbaren Erfolg verspricht.

Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, begründet nach aufgegebener Auffassung des BGH der Kindergartenbeitrag keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern war  regelmäßig in dem geschuldeten Tabellenunterhalt enthalten (BGH 2007). 

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Kritisch: Nach dem OLG Karlsruhe im Jahre 1999 können nicht generell bestimmte Ereignisse (wie Krankheitskosten, Notoperationen) als Sonderbedarf eingestuft und andere Vorkommnisse (wie Klassenfahrten, Konfirmations- und Kommunionskosten) als laufender Zusatzbedarf deklariert werden. Vielmehr müsse in jedem Einzelfall die Unregelmäßigkeit des Anfalls sowie die außergewöhnliche Höhe des Bedarfs festgestellt und danach das Kriterium des Sonderbedarfs gebildet werden. Dies bedeutet, dass auch u.U. seit Jahren voraussehbare Ereignisse (Konfirmationsfeier, Kommunion) dann einen Sonderbedarf darstellen können, wenn der Unterhaltspflichtige kurz vor Eintritt des Ereignisses von seiner früheren Zusage abweicht, die Kosten zu übernehmen. Dann stellen diese Aufwendungen für den Unterhaltsberechtigten deswegen Sonderbedarf dar, weil er bis zum Eintritt des Ereignisses nicht mehr in der Lage ist, die anfallenden Kosten durch Rücklagenbildung anzusparen. Daher ist im Rahmen der Definition von Sonderbedarf nach Auffassung des OLG Karlsruhe von besonderer Bedeutung, welche Vereinbarung die Parteien anlässlich des Beginns der Barunterhaltsleistung getroffen haben bzw. welche einmaligen oder wiederkehrenden Aufwendungen der konkret vereinbarte Barunterhalt abdecken sollte. In der Regel gilt hierbei, dass der laufende Unterhalt, der in Anlehnung an entsprechende Unterhaltstabellen gebildet wird, nur den täglichen, normalen Lebensbedarf deckt und damit infolge seiner relativen Beschränktheit Zusatzaufwendungen nicht umfasst. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der laufende Unterhalt so stattlich bemessen ist oder ihm aber die Vereinbarung der Parteien zugrunde liegt, dass besondere Einzelaufwendungen durch Rücklagenbildung vom Unterhaltsberechtigten selbst angespart werden sollen und können.
Übrigens: Stehen einem umgangsberechtigten und unterhaltspflichtigen Elternteil nach der Bezahlung des Unterhalts keine Geldmittel mehr zur Verfügung stehen, den Umgang (mit dem in einer anderen Stadt wohnenden Kind) auszuüben, ist der Kindesunterhalt herabzusetzen.

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Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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