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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Kindesentführung

Haager

Kindesentführungsübereinkommen

 

Sorgerechts- bzw. Umgangsentscheidungen aus einem EU-Mitgliedstaat sind grundsätzlich kraft Gesetzes außer in Dänemark in allen anderen EU-Staaten anzuerkennen (Artikel 21 Abs. 1 Brüssel II a-Verordnung). Jedoch wird von jeder Stelle, der eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, geprüft, ob eventuell ein Grund vorliegt, die Anerkennung zu verweigern (Vgl. Artikel 23 der Verordnung). Im Interesse der Rechtssicherheit kann man daher die Anerkennung einer Entscheidung gerichtlich bindend feststellen lassen (Artikel 21 Abs. 3 Brüssel II a-Verordnung).

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Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

 Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht.

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