Einbürgerung
Hier: Kinder

Bei Ehepartnern, die mit eingebürgert werden, reicht es aus, wenn sie seit 4 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben und die Ehe seit mindestens 2 Jahren besteht. Was ist aber mit Kindern?
Bei minderjährigen Kindern wird nach dem Alter zum Zeitpunkt der Einbürgerung unterschieden:
Kinder unter 16 Jahren
Sie werden auf Antrag des oder der Sorgeberechtigten mit eingebürgert.
Voraussetzung: Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden, wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt seit 3 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt.
Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
Kinder zwischen 16 und 18 Jahren
Kinder, die zum Zeitpunkt der Einbürgerung zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, werden in der Regel nur dann mit eingebürgert, wenn sie selbst alle Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung nach 8 Jahren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland erfüllen.
Die Kosten der Einbürgerung betragen 51 €, soweit das Kind kein eigenes Einkommen erzielt.
In welchem Verhältnis stehen § 4 Abs. 1 StAG und § 5 StAG zueinander?
Aus dem systematischen Zusammenhang und dem eindeutigen Wortlaut des § 5 StAG, der den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer deutschen Mutter an weitere Voraussetzungen knüpft, ergibt sich, dass die Regelung des § 4 Abs. 1 StAG lediglich für nach dem 1. Juli 1993 geborene Kinder gilt.

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