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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

           

Hindernisse bei der Einbürgerung nach - Verwaltungsvorschriften - Unzumutbare Entlassungsbedingungen -

Portal "Ausländerrecht" >>

(Links: Eine "informative" Skulptur zur Konstitution der 

Bundesrepublik Deutschland und ihrer 

Staatszielbestimmungen in Bonn) 

                      

 

 

Einbürgerung Einbürgerungszusicherung Voraussetzungen StAG Rechtsanwalt
Eine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit knüpft, begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn der Verlust tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet sind, hat das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2006 entschieden. Die unter Umständen sich ergebende Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden, ist auch nicht als solche schon unzumutbar. Sie ist Folge der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von Mehrstaatigkeit.

Was ist, wenn die Ausbürgerung nicht funktioniert, weil der Staatsverband, dem man angehört, nicht ausbürgern will? Dabei ist zunächst § 12 StAG zu lesen. 

§ 12 StAG Den gesamten Gesetzestext finden Sie hier >> [Hinnahme der Mehrstaatigkeit] 

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn 

1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, 

2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, 

3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, 

4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, 

5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder 

6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt. 

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt. 

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

§ 12 Abs. 3 StAG a.F. - Problem Wehrdienst

Der Gesetzgeber hatte insoweit in § 12 Abs. 3 StAG in der bis zum 27. August 2007 gültigen Fassung (StAG a.F.) bestimmt, dass von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden kann, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist. Diese Regelung ist zwar durch Art. 5 Nr. 9 c) des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 mit Wirkung zum 28. August 2007 aufgehoben worden

Aus der Begründung des Gesetzesentwurfes (BT-Drucks. 16/5065, S. 229) wird jedoch nach dem VG Aachen in einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 deutlich, dass die Streichung der Ausnahmeregelung des Absatzes 3 auf Praktikabilitätserwägungen beruhte und der Gesetzgeber den dort geregelten Fall ausdrücklich weiterhin als einen Fall der Unzumutbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG angesehen hat ("Fälle, die bisher von der jetzt gestrichenen Regelung erfasst wurden, fallen alle auch unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3"). Dies führt im Ergebnis, wie das VG betont, sogar zu einer Verbesserung der Rechtsposition des jeweiligen Einbürgerungsantragstellers, weil die Entscheidung über eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit anders als nach alter Rechtslage jetzt nicht mehr im Ermessen der Behörde steht, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen obligatorisch ist.

Bedeutung des § 12 Abs. 1 StAG 

§ 12 Abs. 1 StAG enthält Hinderungsgründe für eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit als Ausnahmen von der gewichtigen gesetzlichen Regel der Vermeidung von Mehrstaatigkeit, die bei systematischer und teleologischer Auslegung nur greifen, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung (noch) vorliegen. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass dem Einbürgerungsbewerber die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich.

Vgl. die alten Verwaltungsvorschriften zu unzumutbaren Entlassungsbedingungen: 

Eine unzumutbare Bedingung liegt insbesondere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungskosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen und mindestens 2500 Deutsche Mark betragen. Macht der Herkunftsstaat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig, so ist dies eine unzumutbare Entlassungsbedingung, wenn der Einbürgerungsbewerber a) über 40 Jahre alt ist und seit mehr als 15 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Herkunftsstaat hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, b) durch die Leistung des Wehrdienstes in eine bewaffnete Auseinandersetzung mit der Bundesrepublik Deutschland oder mit einem mit der  Bundesrepublik Deutschland verbündeten Staat verwickelt werden  könnte,  c) zur Ableistung des Wehrdienstes für mindestens zwei Jahre seinen  Aufenthalt im Ausland nehmen müsste und in einer familiären Gemeinschaft mit seinem Ehegatten und einem minderjährigen Kind lebt oder d) sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und die Leistung eines Ersatzdienstes durch den Herkunftsstaat nicht ermöglicht wird. Kann die nach den Buchstaben a) bis d) unzumutbare Wehrdienstleistung durch Zahlung einer Geldsumme abgewendet werden (Freikauf), so ist dies in der Regel unzumutbar, wenn das Dreifache eines durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers überschritten wird. Ein Betrag von 10 000 Deutsche Mark ist immer zumutbar. Zu den unzumutbaren Bedingungen zählt grundsätzlich nicht, dass die  Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber  aufgefordert  haben, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen. 

Mehrstaatigkeit ist regelmäßig hinzunehmen, wenn zwei Jahre nach Einreichen eines vollständigen und  formgerechten Entlassungsantrags eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht erfolgt und mit einer Entscheidung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist. 

Welche Anforderungen an den Entlassungsantrag zu stellen sind, richtet sich nach dem Recht des Herkunftsstaates. Die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 2 StAG (RuStAG) wegen Unzumutbarkeit der Bedingungen für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit setzt grundsätzlich die Einleitung eines Entlassungsverfahrens voraus. 

§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 2 StAG stellt bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Entlassungsbedingungen im Ansatz auf eine konkret einzelfallbezogene Betrachtung ab.

Eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Ausländer die Versagung der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit selbst zu vertreten hat. Wird dem Einbürgerungsbewerber die Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft etwa wegen bestehender Steuerrückstände verweigert, hat er die Hindernisse für die Entlassung durch Nichterfüllung zumutbarer Pflichten zu vertreten, soweit die Versagung nicht willkürlich ist (Rspr.).

Beispiel Jugoslawien

Die Staatenunion Serbien und Montenegro ist in völkerrechtlicher Hinsicht identisch mit der Bundesrepublik Jugoslawien. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat am 4. Februar 2003 ihren Namen in "Serbien und Montenegro" geändert. Hier ist hinsichtlich der Entlassungsbemühungen auf die Kriterien zu verweisen, die in der Entscheidung des VG Augsburg aus dem Jahre 2004 - Au 1 K 03.917 - genannt werden:  

Es wäre ihm zuzumuten gewesen, gegen den ablehnenden Bescheid vom 20. Oktober 2002 Rechtsmittel beim zuständigen Gericht einzulegen und ggf. auch noch im gerichtlichen Verfahren durch weitere Bemühungen bei der Militärbehörde die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit zu schaffen. Dies war dem Kläger gerade auch unter dem Gesichtspunkt zumutbar, dass der Aufbau des Justizwesens im Kosovo derzeit vorangeht und erstinstanzliche sowie zweitinstanzliche Gerichte sowie ein Oberster Gerichtshof ihre Tätigkeit aufgenommen haben. Selbst wenn in der Vergangenheit der Oberste Gerichtshof Jugoslawiens Klagen auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit regelmäßig abgelehnt haben sollte, durfte der Kläger angesichts dieser Entwicklungen und im Hinblick auf die oben dargelegten Umstände des Falles nicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ablehnenden Bescheid verzichten. Es war ihm vielmehr zumutbar, durch die Einlegung eines Rechtsmittels sich die Chance auf die Entlassung der Staatsangehörigkeit offen zu halten und zumindest eine gerichtliche Entscheidung über die Frage der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit herbeizuführen.

 

 

 

 
Was ist der Sinn einer Einbürgerungszusicherung

Sinn und Zweck der Einbürgerungszusicherung ist es nach einer Entscheidung des VG Darmstadt, dem im Völkerrecht geltenden Grundsatz der Vermeidung von Staatenlosigkeit Rechnung zu tragen. Die meisten Staaten der Erde, bei denen nicht schon der bloße Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit zum Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führt, entlassen ihre eigenen Staatsangehörigen nämlich nur, wenn der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit nachgewiesen worden ist oder zumindest unmittelbar bevorsteht. Regelmäßig allein für diesen Zweck wird die Einbürgerungszusicherung erteilt. 

Sie dient der Vorlage bei der Heimatbehörde, die oft überhaupt erst nach Vorlage der Einbürgerungszusicherung ein Entlassungsverfahren einleitet. Der Inhaber der Einbürgerungszusicherung kann mit einer Einbürgerungszusicherung im Übrigen nichts anfangen. Weder entstehen durch sie irgendwelche staatsbürgerlichen Rechte noch Pflichten. Dem gemäß ist abzuwägen, welche Nachteile der Kläger bei Wegnahme der Zusicherung erleidet und welche Vorteile er bei einem Fortbestand der Zusicherung hätte. 

Da die Einbürgerungszusicherung stets – und so ist es auch hier – nur unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage erteilt wird, ist sie keine eigenständige Anspruchsgrundlage für eine Einbürgerung. Die Behörde hat vielmehr bis kurz vor Aushändigung der Urkunde zu prüfen, ob alle Einbürgerungsvoraussetzungen weiter vorliegen.

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