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Rechtsanwaltskanzlei · Bonn

Namensänderung Gutachten Psychische Probleme

Namensrecht / Personenstandsrecht · Weitere Spezialfragen

Namensänderung · Seelische bzw. psychische Probleme · Gutachten · Was können wir für Sie tun?

Justiz Namensänderung Old Bailey
Justiz Namensänderung Old Bailey

Wir befassen uns mit sämtlichen Varianten des Namensrechts in einer Vielzahl von Fällen. Dabei ist es uns gelungen, zahlreiche Namen gegen "bessere" einzutauschen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Insbesondere richtet sich unsere Arbeit darauf, den Behörden darzulegen, warum ein wichtiger Grund zur Namensänderung berechtigt. Wir haben Namensänderungen, Eindeutschungen, Richtigstellungen von Einträgen im Kontext von Eheschließungen, Einbürgerungen, Spätaussiedler-Konstellationen etc. betrieben. Hadern Sie mit Ihrem Namen? Stellen Sie uns Ihr Problem dar und wir beraten Sie gerne über Änderungsmöglichkeiten. 

Auch eine seelische Belastung kann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, allerdings nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor. Geht die seelische Belastung über eine übertriebene Empfindlichkeit hinaus und ist sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet, muss mit der Anerkennung eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung nicht zugewartet werden, bis die seelische Belastung den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Den Namensträger gerade vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des Namens rechtfertigen (So zum damaligen Stand VGH München 2019).

Bei der Prüfung ist nicht maßgeblich, mit welcher Vehemenz der Namensträger beteuert, unter dem Zwang der Führung eines bestimmten Namens zu leiden. Entscheidend ist vielmehr, ob er bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung hat, sein Name hafte ihm als Bürde an (VG Münster 2011). Letztlich sind das Fälle, wo schwere Depressionen auftreten und ggf. Suizidgefahr. Ein Gefälligkeitsattest wird da nicht sehr weit führen. Die Änderung des Familiennamens nur aus gesellschaftlichen Gründen, ohne dass eine psychische Erkrankung durch die Namensführung besteht oder droht, ist grundsätzlich nicht möglich, wie das VG Frankfurt 2008 entschieden hat.

Wir haben zahlreiche Atteste in solchen Verfahren präsentiert und können ihnen genauer erklären, worauf es hier ankommt. Es gibt auch bein den zahlreichen Gutachten, die wir gesehen haben, große Qualitätsunterschiede, die maßgeblich für das Schicksal eines Namensänderungsantrags werden können. Allerdings suchen wir nach Lösungen, die ohne solche Begutachtungen auskommen, da die Argumentation mit Hilfe von psychologischen Gutachten nicht einfach ist. Das gilt insbesondere für Gefälligkeitsbescheinigungen mit geringer Aussagekraft. Wir haben Kriterienlisten, die Gutachtern deutlich machen, welche Aspekte vorliegen müssen, dass eine Namensänderung aus solchen Gründen heraus für notwendig erachtet wird. Es gilt die Regel, dass die Namensänderung notwendig ist, weil eine Therapie nicht zu demselben Ergebnis käme oder vereitelt würde. Hilfreich ist es, wenn der Begutachtung eine umfassende Anamnese vorausgeht, mithin genau der Sachverhalt und die Entwicklung des Problems bzw. der Krankheit oder der Krankheitsaussicht dargestellt wird.

Wichtiger Hinweis

Wir beobachten, dass viele Behörden im Fall von öffentlich-rechtlichen Namensänderungen auf Gutachten verweisen, um den wichtigen Grund zu substantiieren. Aber wir haben genügend Verfahren betrieben, die ohne Begutachtungen durchgeführt werden konnten. Denn bei jeder Namensänderung ist zunächst zu fragen, ob nicht bereits objektive Gründe so stark sind, dass die Frage nach subjektiven Umständen des Namensänderungsbegehrens nicht zu stellen ist.