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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Was heißt nach den besonderen Umständen des Falles in den Unterhaltstabellen im Fall von

Kindesunterhalt?

Was gilt im Fall eines hohen Elterneinkommens?

 

§ 1610 BGB

Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Minderjährige Kinder ohne Einkünfte besitzen keine eigene unterhaltsrechtlich relevante Lebensstellung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB. Hierbei gelten für Kinder, deren Eltern verheiratet bzw. nicht miteinander verheiratet sind, grundsätzlich dieselben Vorschriften. Sie leiten ihre Lebensstellung   von derjenigen ihrer unterhaltspflichtigen Eltern ab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut und leistet der andere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.

Da der für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Lebensstandard im wesentlichen durch tatsächlich vorhandene Mittel geprägt ist, richtet sich auch die abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach diesen Verhältnissen.

 
Für den Unterhalt von Kindern aus geschiedener Ehe, die bei dem sie betreuenden sorgeberechtigten Elternteil leben, sind regelmäßig die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen, nicht sorgeberechtigten Elternteils maßgebend (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsurteil vom 23. Februar 1983  IVb ZR 362/81  FamRZ 1983, 473, 474). Vgl. dazu Bundesgerichtshof - XII ZR 16/98 - Urteil vom 13.10.1999  

"...Die Einkommensgruppen der Tabellen sind nach oben begrenzt. Für ein 8.000 DM übersteigendes Nettoeinkommen verweist die Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.1996; ebenso Stand 1.7.1998) auf die "Umstände des Falles"...

Die Frage, ob in Fällen, in denen das maßgebende Elterneinkommen diesen Höchstsatz übersteigt, die für die oberste Einkommensgruppe geltenden Bedarfssätze fortgeschrieben werden können, hat der Senat bislang nicht grundsätzlich entschieden.

In seinem Urteil vom 23. April 1980  IVb ZR 527/80 (FamRZ 1980, 665, 669) hat der Senat anknüpfend an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgeführt, dass es zwar für den Kindesunterhalt keine feste Obergrenze gebe, die Ableitung des Kindesunterhalts aus der Lebensstellung der Eltern aber nicht bedeuten könne, dass den Kindern eine den überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern entsprechende Lebensstellung ermöglicht werden müsse. Deshalb begegne es Bedenken, dass das Berufungsgericht  insoweit von einem Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 7.000 DM ausgehend  den Unterhalt der Kläger in der Weise ermittelt habe, dass es den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen, auf ein Nettoeinkommen von 5.000 DM bezogenen Betrag proportional erhöht habe.

In einem dem Senatsurteil vom 23. Februar 1983 zugrundeliegenden Fall überstieg der den Unterhaltsklägern von ihrem Vater, dem Beklagten, bereits geleistete Unterhalt (mit 842,50 DM) deutlich den höchsten Unterhaltssatz der Düsseldorfer Tabelle (damals 595 DM). Das Berufungsgericht hatte die Stufenklage abgewiesen, weil der Beklagte selbst bei Unterstellung bester Einkommensverhältnisse angemessenen Unterhalt leiste. Der Senat hat die Revision der Kläger zurückgewiesen. Solange sich Unterhaltsforderungen an Bedarfsermittlungen anlehnten, wie sie solchen nach Erfahrungswerten aufgestellten Unterhaltstabellen und Richtlinien zugrunde lägen, dürften an die Darlegungslast im Unterhaltsprozess keine besonderen Anforderungen gestellt werden.

Wenn der Berechtigte aber im Blick auf eine weitergehende Leistungsfähigkeit des Verpflichteten einen über die schon bestehende reichlich bemessene Befriedigung des allgemeinen Bedarfs hinausgehenden besonders hohen Unterhaltsbedarf geltend machen wolle, müsse er im einzelnen darlegen, worin dieser Bedarf bestehe und welche Mittel zu seiner Befriedigung im einzelnen erforderlich seien (aaO S. 474).

b) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird es zum Teil ausdrücklich abgelehnt, die Richtsätze der Unterhaltstabellen bei einer Überschreitung der höchsten Einkommensgruppe fortzuschreiben (OLG Frankfurt FamRZ 1993, 98, 99; OLG Hamm FamRZ 1997, 310, 311; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1191; in diesem Sinne wohl auch OLG Koblenz FamRZ 1992, 1217, 1218; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 806). Dies entspricht wohl auch der h.M. in der Literatur (Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. § 2 Rdn. 229 f.; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess 1992 Rdn. 2042 m.N.). Stimmen, die eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bei höheren Einkommen ausdrücklich befürworten, sind eher selten (etwa OLG Köln FamRZ 1992, 715).

c) Das Kammergericht hält demgegenüber eine solche Fortschreibung der Tabellenwerte jedenfalls dann für sachgerecht, wenn die elterlichen Einkommensverhältnisse die Oberwerte der Düsseldorfer Tabelle nur maßvoll übersteigen. Diese Voraussetzung sieht es als erfüllt an, wenn das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, wie im vorliegenden Fall, den Obersatz um nicht einmal 20 % überschreitet; denn in solchen Fällen bestehe nicht die Gefahr, dass der Kindesunterhalt dem betreuenden Elternteil zugute komme oder zur Vermögensbildung des Kindes verwandt werde. Für eine pauschalierte Bemessung des Unterhalts bestehe in solchen Fällen vielmehr ein erhebliches praktisches Bedürfnis: Die geldwerten Vorteile, die einem Kind bei wirtschaftlich guten Verhältnissen der Eltern zuflössen, ließen sich kaum zuverlässig ermitteln; die im Grunde gleichartigen Bedürfnisse jedes Kindes könnten gleichsam stufenlos mehr oder weniger aufwendig befriedigt werden. Eine Aufstellung der einzelnen Aufwendungen für das Kind sei vollständig und in zuverlässiger Abgrenzung von den Aufwendungen der im selben Haushalt lebenden Angehörigen kaum herzustellen.

d) Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen: Die Notwendigkeit einer konkreten Bedarfsermittlung bei hohen Einkommen rechtfertigt sich nicht nur aus der Gefahr einer Zweckentfremdung des ausschließlich zur Bedarfsdeckung des Kindes bestimmten Unterhalts. Sie erklärt sich auch aus der Schwierigkeit, bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Lebensverhältnissen der Eltern einen diesen Verhältnissen angemessenen Lebenszuschnitt der Kinder zu ermitteln und  als Richtsatz  pauschalierend zu verallgemeinern. Die Düsseldorfer Tabelle zieht die Grenze möglicher Verallgemeinerung bei einem Nettoeinkommen von 8.000 DM. Eine solche Pauschalierungsgrenze erscheint sachgerecht und erlaubt  unbeschadet einer etwaigen künftigen Anpassung dieses seit dem 1. Juli 1992 unveränderten Grenzbetrags an die Geldwert und Kostenentwicklung   eine schematische Fortschreibung der als Erfahrungswerte verstandenen Richtsätze im Einzelfall nicht.

Jenseits der in der Düsseldorfer Tabelle zum Ausdruck kommenden allgemeinen richterlichen Erfahrungswerte bewendet es vielmehr grundsätzlich dabei, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf darlegen und beweisen muss. Die Anforderungen an diese Darlegungslast dürfen allerdings nicht dazu führen, dass der Kindesunterhalt auch bei einem 8.000 DM übersteigenden Elterneinkommen faktisch auf den für die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltenden Richtsatz festgeschrieben wird. Auch bei höherem Elterneinkommen muss sichergestellt bleiben, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht, an die sie sich vielfach im Zusammenleben mit ihren Eltern gewöhnt haben werden und die ihnen auch nach einer Trennung der Eltern grundsätzlich erhalten bleiben soll. Wie dieser Lebensstil im einzelnen beschaffen ist, welche Bedürfnisse des Kindes auf seiner Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche des Kindes als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 23. Februar 1983 aaO S. 474; Senatsurteil vom 4. Juni 1986 IVb ZR 51/85  FamRZ 1987, 58, 60), kann nicht allgemein gesagt, sondern nur im Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen festgestellt werden. Diese Gesamtumstände und Bedürfnisse müssen deshalb vom Unterhaltsberechtigten näher dargelegt werden. Dabei dürfen an die Darlegungslast keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere wird dem Unterhaltsberechtigten im Regelfall nicht angesonnen werden können, seine gesamten  auch elementaren  Aufwendungen in allen Einzelheiten spezifiziert darzulegen. Er wird sich vielmehr regelmäßig darauf beschränken dürfen, besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse zu belegen und darzutun, welche Mittel zu deren Deckung notwendig sind. Im übrigen ist das Gericht, das einen derartigen erhöhten Bedarf zu beurteilen hat, nicht gehindert, den zur Deckung erforderlichen Betrag unter Heranziehung des Mehrbetrags zu berechnen, der sich aus der Gegenüberstellung solcher besonderer Bedürfnisse mit bereits von den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle erfaßten Grundbedürfnissen ergibt, und unter Zuhilfenahme allgemeinen Erfahrungswissens nach Maßgabe des § 287 ZPO zu bestimmen.

3. Da das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, worin der erhöhte Bedarf der Kläger besteht, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Die Sache muss zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen werden. Dort haben die Kläger Gelegenheit, zu dem von ihnen geltend gemachten, vom Beklagten in Abrede gestellten besonderen Unterhaltsbedarf weiter vorzutragen und darzulegen, worin dieser Bedarf besteht. Im übrigen wird zu berücksichtigen sein, dass während des Revisionsrechtszugs der Kläger zu 2 von der Obhut der Mutter in die Obhut des Beklagten gewechselt ist und die Mutter und der Beklagte nunmehr gemeinsam für ihn sorgeberechtigt sind. Damit dürfte eine alleinige Empfangszuständigkeit der Mutter für den dem Kläger zu 2 vom Beklagten geschuldeten Unterhalt entfallen sein. Der Umstand, dass der dem Beklagten im Berufungsurteil zuerkannte Unterhalt für die Zeit vor dem Sorgerechtswechsel geschuldet wird, ändert hieran nichts.

Im Übrigen sagt die Düsseldorfer Tabelle: Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Fazit: An der Stelle, wo die Düsseldorfer Tabelle nicht weiter geschrieben wird, bestehen diverse Unwägbarkeiten, wie der Unterhalt eines Kindes festzusetzen ist. Es kommt danach auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an und eine prozessuale Auseinandersetzung ist für beide Seiten mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.

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