Diensteanbieter
Haftung
Störer
Prüfungspflichten
Eine gute Zusammenfassung dieser Problematik bietet das OLG München in einer relativ damaligen Entscheidung (29 U 2119/06): Ein Diensteanbieter haftet für Urheberrechtsverletzungen seitens der unter Pseudonymen auftretenden Anbieter weder als Täter noch als Teilnehmer.Ein Diensteanbieter erfüllt durch seine Tätigkeit nicht die Merkmale einer Urheberrechtsverletzung, weil sie selbst die betreffenden Übersetzungen nicht anbietet.
Auch eine Haftung als Teilnehmerin an Urheberrechtsverletzungen seitens der genannten Anbieter scheidet aus, weil die Gehilfenstellung zumindest einen bedingten Vorsatz voraussetzt, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss.
Da die Beklagte die Angebote vor Veröffentlichung nicht zur Kenntnis nimmt, diese vielmehr automatisch durch die Anbieter ins Internet gestellt werden, scheidet eine vorsätzliche Teilnahme insoweit aus.

Grundsätzlich kann derjenige, der, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise - sei es auch ohne Verschulden - willentlich und adäquat kausal zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat, als Störer in Anspruch genommen werden. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer In-Anspruch-Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Einem Unternehmen, das - wie die Beklagte - im Internet eine Online-Handelsplattform für Verkäufe Dritter betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen und mit dem sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG ergebenden Verbot proaktiver Überwachungspflichten kollidieren. Andererseits ist zu bedenken, dass die Beklagte durch ihr geschuldete Entgelte und Provisionen (vgl. die Übersicht „Allgemeine Gebühren“, Anlage K 26) an dem Verkauf urheberrechtsverletzender Waren beteiligt ist. Unter diesen Umständen kommt dem Interesse der Beklagten an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf ihres Geschäftsbetriebs ein geringeres Gewicht zu als beispielsweise dem Interesse der Registrierungsstelle für Domainnamen an einer möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe. Dies bedeutet, dass ein Diensteanbieter wie die Beklagte immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss (vgl. § 11 Satz 1 Nr. 2 TDG), sondern auch Vorsorge treffen muss, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Urheberrechtsverletzungen kommt. Die Prüfungspflicht des Diensteanbieters im Sinne des § 11 TDG wird erst durch die - im Regelfall durch Stellungnahmen des Rechtsinhabers bewirkte - Kenntnis von rechtsverletzenden Fremdinformationen „aktiviert“. Daraus folgt, dass es zu einer Störerhaftung des Diensteanbieters im Sinne des § 11 TDG erst im Hinblick auf Rechtsverletzungen kommen kann, die einer klaren Rechtsverletzung nachfolgen, von der dem Diensteanbieter Kenntnis verschafft worden ist.

Bundesgerichtshof Karlsruhe (Neubau)
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