Deed Poll
Art. 48 EGBGB
Das Deed Poll-Verfahren ist eine dem deutschen Recht eher fremde Institution der freien Namenswahl. Entsprechend hoch sind die Hürden, eine solche Wahl auch in Deutschland gültig sein zu lassen. Gemäß Art. 48 EGBGB ist die Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaats der EU erworbenem Namens zwar möglich, wenn dieser Name während eines gewöhnlichem Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat erworben und dort in ein Personenstandsregister eingetragen wurde, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist.Doch hinter diesem Prinzip beginnen die Schwierigkeiten.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Ort, wo der Mensch seinen Lebensmittelpunkt aufgrund einer gewissen Integration in ein soziales und familiäres Umfeld hat. Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalles, aus denen diese abgeleitet werden kann: die Dauer und die Umstände des Aufenthalts, familiäre und soziale Bindungen etc. Nach der Rechtsprechung des EuGH, die der deutsche Gesetzgeber in Art. 48 EGBGB umsetzen wollte, genügen Eintragungen in behördlichen Dokumenten wie Personalausweisen, Reisepässen oder Führerscheinen, aber auch im Handelsregister oder Sozialversicherungsakten. Das Ziel des Gesetzes verbietet es nach dem OLG Nürnberg, die Namenswahl daran scheitern zu lassen, dass es im Aufenthaltsstaat keine Personenstandsregister gibt; zumindest die Eintragung in dasjenige Register, das im betroffenen Staat Auskunft über die Namensführung gibt, muss genügen.Einer Versagung der Namensangleichung aufgrund des ordre-public-Vorbehalts in Art. 48 EGBGB steht das Europarecht aber nicht entgegen. Zwar verstößt die Nichtangleichung des in Deutschland geführten Nachnamens an den in Großbritannien eingetragenen Namen grundsätzlich gegen die Freizügigkeit gemäß Art. 21 AEUV. Dieser Verstoß kann aber gerechtfertigt sein.
Die in Großbritannien getroffene freie Namenswahl (deed poll) ist jedenfalls dann nicht gemäß Art. 48 EGBGB zuzulassen, wenn mit der Verwendung des Namenszusatzes "von" eine Adelsbezeichnung gewählt wurde. Denn die Verwendung eines scheinbaren Adelsprädikats widerspricht dem deutschen ordre public, da gemäß Art. 109 Abs. 3 S. 2 der Weimarer Reichsverfassung, der gemäß Art. 123 Abs. 1 GG als Bundesrecht fortgilt, Adelsrechte abgeschafft sind. Seitdem dürfen Adelsbezeichnungen nur als Namensteil geführt, aber nicht mehr verliehen werden. Dieses Verbot gilt auch für die Bewilligung eines Adelsprädikats als Namensbestandteil im Wege der Namensänderung. Top