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Da hat man alte CDs oder DVDs "herumliegen" und will sie verkaufen. Klingt harmlos, ist es aber nicht immer. Ist es eigentlich zulässig, CDs bei Ebay oder anderenorts im Netz anzubieten und zu verkaufen? 

 

Nach dem UrhG steht dem Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht zu, den Tonträger zu verbreiten. Die Weiterverbreitung ist jedoch grundsätzlich zulässig, wenn die Erstverbreitung mit Zustimmung des Berechtigten im Wege der Veräußerung erfolgt ist Wann aber kann man sich auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen? Der Erschöpfungsgrundsatz, § 69 c Nr. 3 UrhG, § 17 Abs. 2 UrhG, besagt, dass mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstücke weiterverbreitet werden dürfen, mit Ausnahme der Vermietung. Der Erschöpfungsgrundsatz stellt eine Ausnahme vom grundsätzlichen Recht des Urhebers dar, die Verbreitung des Werkes durch andere Personen zu verbieten, §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 UrhG.  

Problematisch ist aber, wenn die CD beispielsweise in Asien legal auf dem Markt erworben wurde und nun hier in Deutschland verkauft wird. Was man selbst im Ausland gekauft haben mag, sollte noch erinnerlich sein, aber der Kauf auf einer Secondhand-Börse, bei Ebay etc. birgt Risiken. Hier entsteht dann unter Umständen das Problem, dass die CD nicht vom Urheber auf den deutschen Markt gebracht wurde. 

 

In den so genannten Schallplattenimport-Entscheidungen des BGH wird dargelegt, dass der Urheber das Verbreitungsrecht für einzelne Staaten getrennt vergeben kann und sich sein Verbreitungsrecht für das Inland nicht bereits dadurch erschöpft, dass die Werkstücke im Ausland mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht werden. Diese Rechtsprechung besagt, dass für eine Erschöpfung des inländischen Verbreitungsrechts auch eine Zustimmung zur inländischen Verbreitung vorgelegen haben muss, und entspricht damit nicht nur der üblichen Praxis der Vergabe von Gebietslizenzen, sondern auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Erschöpfung im Patentrecht. Davon sollte man die „Finger lassen“. Dem Eintritt der Erschöpfung steht ein auf den Tonträgern befindlicher Vermerk, wonach sich Urheber bestimmte Rechte vorbehält, nicht unbedingt entgegen. Ein solcher Vorbehalt ist vom BGH einmal in der „Schallplattenentscheidung“ als urheberrechtlich unbeachtlich eingestuft worden.

 

Nach dem Erschöpfungsgrundsatz hängt der urheberrechtliche Verbrauch des Verbreitungsrechts nach dem Bundesgerichtshof allein davon ab, ob der Rechtsinhaber dem Inverkehrbringen durch Veräußerung zustimmt. Auf die Art und Weise der weiteren Nutzung - wie Vermietung und Verleih - braucht sich die Zustimmung nicht zu erstrecken. Denn bereits mit der Veräußerung gibt der Berechtigte die Herrschaft über das Werkexemplar auf; es wird damit für jede Weiterverbreitung frei. Diese Freigabe dient dem Interesse der Verwerter und der Allgemeinheit, die in Verkehr gebrachten Werkstücke verkehrsfähig zu halten. Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, so wäre dadurch der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert. 

Wir befassen uns auf den weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft, der Beweislast, des Diensteanbieters, der Störereigenschaft, des Filesharing und der Softwarepiraterie (Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads"). 

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