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Zunächst eine kurze Übersicht zu den Regeln beim

Autokauf

und dazu einige  wichtige Entscheidungen

Anwalt Auto Schaden Rückgängigmachung Rechtsanwalt
Heise online berichtet

"Gebrauchtwagenkauf im Internet floriert Statt im Kleinanzeigenteil der Zeitung stöbern immer mehr Deutsche bei der Suche nach einem Gebrauchtwagen oder Ersatzteilen im Internet. Bei Branchenprimus eBay wird alle drei Minuten ein Auto, alle zwei Minuten ein Autoradio und ein Reifen sowie alle 90 Sekunden ein Karosserieteil verkauft ... >>

Gebrauchtwagen und Haftungsausschluss 

Gebrauchtwagenhändler können die Haftung für Mängel an verkauften Autos ausschließen. Das setzt aber voraus, dass sie nur als Vermittler des Voreigentümers auftreten. Eine neuere Regelung, wonach Unternehmen der Ausschluss der Mängelhaftung zu Lasten der Verbraucher untersagt ist, gilt regelmäßig nicht bei Agenturgeschäften im Gebrauchtwagenhandel, vgl. BGH - VIII ZR 175/04

Auto zieht fehlerhaft nach rechts - Rücktritt vom Kaufvertrag möglich  

Ein Fahrzeug, das ohne Betätigung der Lenkung nach rechts zieht, ist mit einem Sachmangel behaftet, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Dies gilt auch, wenn die Verkäuferin unter Berufung auf Herstellerangaben vorträgt, es handele sich beim Schiefziehen des Fahrzeugs um eine serientypische Erscheinung und entspreche dem Stand der Technik. Die Klägerin hat von der Beklagten, einem Autohaus, ein gebrauchtes Fahrzeug erworben. Sie verlangt nun Rückgängigmachung des Kaufvertrags, da das Auto ohne Betätigung der Lenkung nach rechts ziehe. Das Schiefziehen des Fahrzeugs wurde auch von einem Sachverständigen festgestellt und wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Beklagte meint jedoch, ein Sachmangel liege nicht vor. Entsprechend den Ausführungen des Herstellers entspreche das Fahrzeug dem Stand der Technik. Das Schiefziehen sei eine serientypische Erscheinung, eine technische Lösung könne man nicht anbieten. Das Landgericht Frankfurt am Main hat das Schiefziehen des Wagens als Sachmangel gewertet und den von der Klägerin erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag als wirksam erachtet. Das Gericht erklärte, dass die Beschaffenheit des Fahrzeugs an dem heutigen Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge zu messen sei. Maßstab sei der Entwicklungsstand der gesamten Automobilindustrie und nicht derjenige des Fahrzeugherstellers. Der Käufer eines modernen Gebrauchtfahrzeugs dürfe davon ausgehen, dass dieses so konstruiert sei, dass es auf ebener Fahrbahn ohne Lenkhilfe geradeaus fahre. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass der beanstandete Zustand kein Mangel sei, weil es sich um eine serientypische Erscheinung handele und das Herstellerwerk nicht in der Lage sei, der Beklagten konkrete Anweisungen zur Beseitigung des Zustands zu unterbreiten, vgl. Landgericht Frankfurt am Main - 2-02 O 470/05  

Händler müssen auf Auslaufmodell hinweisen

Händler dürfen bei der Werbung mit Preisnachlässen für Geräte der Unterhaltungselektronik nicht verschweigen, wenn es sich um ein Auslaufmodell handelt. Dies entschied das  Oberlandesgericht Koblenz. Um ein Auslaufmodell handelt es sich nach der Entscheidung, wenn das Gerät in der aktuellen Preisliste des Herstellers nicht mehr geführt wird (Az.: 4 U 767/02). Der Händler hatte für einen DVD-Player mit dem Hinweis geworben, der Kunde spare 200 DM. Das Werbeprospekt enthielt aber nicht den Hinweis, dass es um ein Auslaufmodell ging. Hierin sah das OLG eine Täuschung der Kunden und eine wettbewerbswidriges Verhalten. Die Richter drohten dem Händler für den Fall der Wiederholung ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro an.

Unbenutztes Auto mit zwei Jahren Standzeit ist kein Neuwagen mehr  

Ein unbenutztes Auto mit einer Standzeit von zwei Jahren darf nicht mehr als Neuwagen verkauft werden. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Osnabrück lag die Klage einer Frau zugrunde, die bei einem Autohaus einen Pkw als Neufahrzeug gekauft hatte. Mit ihrer Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises (gegen Rückgabe des Autos) hatte sie in beiden Instanzen Erfolg. Der Kaufvertrag (Preis: ca. 24.300 Euro) war im August 2003 geschlossen worden. Als Tag der ersten Zulassung wurde im Fahrzeugschein der 6. August 2003 eingetragen. Bei einer späteren Inspektion erfuhr die Käuferin, dass das Baujahr nicht mit dem Jahr der Erstzulassung übereinstimmte. Weitere Nachforschungen ergaben, dass der Pkw bereits am 26. September 2001 gebaut und die Produktion der Baureihe kurz darauf eingestellt worden war. Deshalb erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte das beklagte Autohaus zur Rückabwicklung auf. Nachdem diese Forderung der Käuferin abgelehnt worden war, klagte sie mit Erfolg beim Landgericht Osnabrück. Das Autohaus wurde zur Zahlung von fast 18.000 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Ein Betrag von rund 6.300 Euro war vom ursprünglichen Kaufpreis abzuziehen, weil die Klägerin mit dem Auto inzwischen über 38.000 Kilometer zurückgelegt hatte. Der Zivilsenat des OLG Oldenburg (OLG Oldenburg Az.: 15 U 71/06) bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Neuwageneigenschaft von den Vertragsparteien als Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart wurde. Diese Beschaffenheit habe der ausgelieferte Wagen nicht aufgewiesen. Eine Standzeit von fast 23 Monaten zwischen Herstellung und Kauf führe auch bei einem nicht benutzten Fahrzeug zu einem gewissen Alterungsprozess sowie nach der Verkehrsanschauung zu einer Werteinbuße, sodass ein solcher Pkw kein Neufahrzeug mehr darstelle. Dass der hier verkaufte Fahrzeugtyp seit September 2001 nicht mehr hergestellt wird, wäre nur dann von Bedeutung, wenn dies der Klägerin bei Vertragsabschluss bekannt gewesen wäre. Dann läge eine vom Regelfall eines Neuwagenkaufs abweichende Beschaffenheitsvereinbarung vor. Das hat die beklagte Firma allerdings nicht beweisen können. 

Gewährleistung für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge

Eine Übersicht

Gewährleistung Mangel Fehler Defekt Schadensersatz Rechtsanwalt Rückgabe

Mit dem 01. Januar 2002 verlängerte sich die Gewährleistung für alle neuen Fahrzeuge von bisher einem halben Jahr auf mindestens zwei Jahre. Dies trifft indes nur auf Fahrzeuge zu, die nach dem 1. Januar 2002 gekauft werden. 

Während dieser Gewährleistungsfrist muss ein Verkäufer für alle Mängel seiner Ware haften. Liegt ein Mangel  vor, so hat der Käufer die Option zwischen Rücktritt vom Vertrag oder der Minderung des Kaufpreises. Die gesetzliche Mängelgewährleistung ist nicht identisch mit einer Garantie, die der Verkäufer anbietet. Bei einer Garantie haftet der Verkäufer auch für Mängel, die erst nach dem Verkauf des Fahrzeuges entstehen. Bei der gesetzlichen Regelung ist jedoch Voraussetzung, dass der Fehler von Anfang an bestand.

Regelung für gebrauchte Fahrzeuge

Auch für gebrauchte Fahrzeuge müssen die Händler (Verbrauchsgüterkauf! - gemäß § 14 BGB, dabei auch darauf achten, ob das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen stammt) mindestens ein Jahr Gewährleistung einräumen, ohne dass  Laufleistung oder Alter relevant wären. Geschuldet wird jedoch nur eine „vertragsgemäße Beschaffenheit“. Der Verkäufer hat dadurch die Möglichkeit, den Zustand für gebrauchte Fahrzeuge vertraglich festzuhalten und somit eine generelle Haftung wie bei Neuwagen einzuschränken.

Der übliche Zusatz in Kaufverträgen „Das Fahrzeug wurde verkauft wie gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ gilt nur noch für Geschäfte von Privatleuten untereinander und beim Handel unter Gewerbetreibenden.

Zugesicherte Eigenschaften

Die Voraussetzungen an eine zugesicherte Eigenschaft werden  modifiziert. Somit können aus Werbeaussagen der Verkäufer verbindliche Zusicherungen werden, bei deren Fehlen ein gewährleistungspflichtiger Mangel vorliegt, für den der Verkäufer haftet.

Beweislast

Ab 2002 muss der Kunde nicht mehr generell den Nachweis führen, dass ein Mangel schon beim Kauf der Ware vorhanden war. Innerhalb der ersten sechs Monate wird automatisch vermutet, dass die Ware bereits von Anfang an fehlerhaft gewesen ist. Erst danach liegt die Beweislast wieder beim Kunden.

Reparatur von Fahrzeugen

Mit der Neuregelung werden  die Rechte des Verbrauchers bei Fahrzeugreparaturen erweitert. Hierbei entsteht ebenfalls eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf die eingebauten Ersatzteile. Diese Frist kann aber vertraglich auf ein Jahr reduziert werden. Die für die Fahrzeugreparatur gemachten Kostenvoranschläge dürfen künftig nicht mehr gesondert in Rechnung gestellt werden.

Ausschlussklauseln

Klauseln wie  "wie besichtigt und probegefahren", "gekauft wie besichtigt" oder ähnliche Formulierungen schließen technischen Mängel aus, die der Käufer bei einer normalen Besichtigung ohne die Hilfe eines Sachverständigen selbst hätte konstatieren können. So sieht es jedenfalls die ständige Rechtsprechung.

Rechtsfolgen von Mängeln

a. Der Käufer hat das Recht auf Nacherfüllung, die in zwei Formen vorstellbar  ist. 

Er kann wählen zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Gebrauchtwagenkauf wird die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs oft unverhältnismäßig sein, so dass der Verkäufer nachbessern darf. Eine Ersatzteillieferung funktioniert beim Verkauf von gebrauchten Sachen selbstverständlich regelmäßig nicht, da eine identische Ersatzlieferung kaum denkbar ist. 

Der Verkäufer trägt die auf Grund der Nachbesserung entstehenden Kosten.  Das können diverse Kosten sein, etwa die Kosten für Materialien, Fahrtkosten einschließlich Abschleppkosten. Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen. Verweigert der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung oder ist die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.

b. Zu den Regeln über den Rücktritt vom Vertrag oder Minderung

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Käufer dem Verkäufer gesetzte angemessene Frist (Zwei Wochen wird man für ausreichend halten, mitunter kann es sinnvoll sein zu erklären, dass die angemessene Frist gilt, wenn die gesetzte Frist zu kurz sein sollte) zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder ist eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, weil der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat, so kann der Käufer entweder den Rücktritt des Kaufvertrages (Dazu die Verweisungskette §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB) erklären oder statt des Rücktritts den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern (Vgl. §§ 437 Nr. 2, 441 BGB). 

Allerdings ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Beim Rücktritt muss der Käufer den Vorteil ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat. In der Judikatur wird der auszugleichende Vorteil mit 0,7 bis 1% des Fahrzeugpreises pro 1000 km, die das Fahrzeug gefahren ist, bewertet. 

Die Minderung hat dieselben Voraussetzungen wie der Rücktritt. Man muss also als Käufer eine angemessene Frist setzen, um die Nachbesserung zu ermöglichen. Eine Minderung ist übrigens anders als bei den Fällen des Rücktritts selbst bei unerheblichen Mängeln möglich. Wie viel kann man denn nun mindern? Einen generellen Minderungsbetrag gibt es nicht. Den Minderungsbetrag muss man schätzen oder ggf. einen Gutachter beauftragen. 

c. Schadenersatz - ein komplexe Regelung

Die Regelung des § 437 BGB, der die Rechte des Käufers bei Mängeln festlegt, ist komplex. Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, eine ganze Palette von Gewährleistungsmöglichkeiten in Betracht ziehen, nämlich

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311 a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Liefert der Verkäufer ein mangelhaftes Auto, so kann der Käufer aufgrund der Verweisung in § 437 Nr. 3 BGB also neben der Leistung auch einen Schadenersatz fordern, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit verschuldet hat. Das Verschulden des Verkäufers wäre nur dann entbehrlich, wenn er etwa eine besondere Garantie übernommen hat (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Schadensersatzanspruch nach den §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3 BGB kann im Übrigen auch anstelle der Leistung bestehen. Dafür ist allerdings eine erfolglose Fristsetzung durch den Käufer notwendig.

Aktuell: Beweislastumkehr bei Karosseriebeschädigungen

Der Bundesgerichtshof (BGH - Urteil vom 14.09.05 - VIII ZR 363/04) hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB auch bei Karosseriebeschädigungen eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreift. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf – dem Verkauf einer beweglichen Sache durch einen Unternehmer an einen Verbraucher – regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war. Autokauf Fehler Mangel Rechtsanwalt Minderung Schadensersatz Das gilt allerdings dann nicht, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Die Beklagte betreibt einen Neu- und Gebrauchtwagenhandel sowie eine Werkstatt mit Lackiererei. Im Oktober 2003 kaufte der Kläger als Verbraucher von ihr einen Vorführwagen mit einer Laufleistung von 13.435 Kilometern zum Preis von 11.500 €. Das Fahrzeug wurde ihm am selben Tag gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben. Hierbei unterzeichneten der Kläger und ein Mitarbeiter der Beklagten ein formularmäßiges Übergabeprotokoll, in dem der Fahrzeugzustand durch Ankreuzen bestimmter Klassifizierungen festgehalten wurde. Unter anderem für die Karosserie ist dort die Klassifizierung 1 – „Einwandfreier Zustand, nur geringe Gebrauchsspuren und Verschleiß, regelmäßig gewartet, voll funktionstüchtig“ – angekreuzt. Nach dem Formulartext ist das Übergabeprotokoll „Grundlage für die einjährige Sachmängelhaftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer“. Vier Wochen nach dem Kauf monierte der Kläger unter anderem eine leichte Verformung des Kotflügels und des Stoßfängers vorn rechts und verlangte deren Beseitigung. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, die Beschädigung sei bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger noch nicht vorhanden gewesen. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. 

Seine auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg. In der Revisionsinstanz stritten die Parteien in erster Linie darüber, ob dem Kläger für die als Sachmangel gerügte Karosseriebeschädigung die Beweislastumkehr des § 476 BGB zugute kommt. Nach einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung soll die Vermutung des § 476 BGB bei einer äußeren Beschädigung der Kaufsache wie etwa einem Unfallschaden eines Kraftfahrzeugs nicht eingreifen, weil es sich dabei um einen Mangel handele, der typischerweise jederzeit eintreten könne und daher keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zulasse. Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof ebenso wie das Berufungsgericht nicht gefolgt. Die Vermutung soll schon nach dem Gesetzeswortlaut im Regelfall zugunsten des Käufers eingreifen und nur ausnahmsweise wegen der Art der Sache oder des Mangels ausgeschlossen sein. Mit diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis wäre es nicht zu vereinbaren, die Vermutung immer schon dann scheitern zu lassen, wenn es um einen Mangel geht, der jederzeit auftreten kann, und es demzufolge an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür fehlt, dass er bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Die Vermutungsregelung liefe daher regelmäßig gerade in den Fällen leer, in denen der Entstehungszeitpunkt des Mangels nicht zuverlässig festgestellt werden kann. Durch eine derartige Einengung der Beweislastumkehr würde der mit der Regelung intendierte Verbraucherschutz weitgehend ausgehöhlt. Die Vermutung ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich – anders als in dem hier entschiedenen Fall – um äußerliche Beschädigungen der Kaufsache handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen. Denn in einem solchen Fall ist zu erwarten, dass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstandet. Hat er die Sache ohne Beanstandung entgegengenommen, so spricht dies folglich gegen die Vermutung, der Mangel sei schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen.

Aktuell: Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeughändler für einen Unfallschaden haftet, der durch einen mangelhaften (hier: überalterten) Reifen an einem verkauften Gebrauchtwagen entstanden ist. Die Beklagte (Kraftfahrzeughändler) ist aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB). Im Anschluss an eine frühere Entscheidung hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass dem Käufer eines Gebrauchtwagens, der mit unvorschriftsmäßigen oder nicht verkehrssicheren Reifen versehen ist, gegen den Verkäufer Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung zustehen, wenn diese Bereifung später Ursache eines Unfallschadens an dem Fahrzeug ist.

In einem solchen Fall besteht der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung neben demjenigen aus Vertragsverletzung und unterliegt einer dreijährigen Verjährungsfrist. Das für eine deliktsrechtliche Haftung erforderliche Verschulden der Beklagten hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall darin gesehen, dass für die Beklagte ein konkreter Anlass zur Überprüfung des Alters der Reifen bestand, weil die im Sommer 1998 gekauften Reifen ein Profil aufwiesen, das seit Anfang 1996 nicht mehr hergestellt wurde, was der Beklagten als Fachhändlerin zumindest hätte bekannt sein müssen (BGH - 11. Februar 2004 - VIII ZR 386/02).

Aktuell: Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ( VIII ZR 243/02 )  ist ein PKW dann nicht mehr fabrikneu, wenn das Modell zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits nicht mehr unverändert produziert wird.
Aktuell: Gebrauchtwagen und Beschaffenheitsgarantie

Gebrauchtwagenkäufer können sich auf eine Beschaffenheitsgarantie berufen, wenn der Verkäufer vor Vertragsabschluss eindeutige, unmissverständliche Aussagen über den Wagen gemacht hat. Das verkaufte Auto muss dann auch tatsächlich den versprochenen Eigenschaften entsprechen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde besonderen Wert auf bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs legt (Oberlandesgericht Koblenz - Az.: 5 U 1385/03). Der schriftliche Kaufvertrag über einen sieben Jahre alten Wagen zum Preis von 10 000 Euro sah einen Gewährleistungsausschluss vor und enthielt einen Eintrag, nach dem das Auto einen Kilometerstand von 207.172 Kilometern aufwies. Die tatsächliche Laufleistung war in Wirklichkeit um 100.000 oder sogar 200.000 Kilometer höher. Das Gericht verurteilte den Händler zur Rücknahme des Fahrzeugs gegen Kaufpreisrückzahlung. Die zwischenzeitliche Nutzung des Autos durch den Käufer wurde dabei verrechnet.

Aktuell: Konstruktionsfehler

Konstruktionsfehler an Autos berechtigen nach Auffassung des Landgerichts Osnabrück (9 O 2381/03) zum Rücktritt von Kaufverträgen. Die Klägerin wollte ihren Geländewagen wegen störender Brummgeräusche zurückgeben. Das Autohaus  sah keine Mängel, da Fahrgeräusche bei Geländewagen stets höher seien. Das Gericht stellte jedoch einen Konstruktionsfehler im Getriebe fest, der bei einem teuren Auto nicht hingenommen werden müsse.

Streit um Typbezeichnung eines PKW  

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 24.05.06 (6 W 49/06)  hat über einen Rechtsstreit zwischen einem Rentner und einem Mercedes-Vertragshändler entschieden. Bei der Abholung trug das Fahrzeug den Schriftzug „A 160“ am Heck. Der Käufer wandte sich schon bald an einen anderen Händler, um das Auto wieder zu verkaufen. Nach Überprüfung der Fahrzeugdaten stellte sich dabei heraus, dass es sich um einen Mercedes A 140 handelte. Der verlangte daraufhin vom Verkäufer die Rückabwicklung eines Kaufvertrages. Nachdem der Prozess sich durch den Weiterverkauf des Autos erledigt hatte, wurden dem Kläger vom Landgericht Osnabrück die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied nun, dass beide Parteien die Kosten zu gleichen Teilen tragen müssen, da offen sei, wie der Prozess bei weiterer Durchführung ausgegangen wäre. Die beklagte Firma hatte erklärt, dass der Schriftzug bei der Herrichtung des Fahrzeugs von einem Mitarbeiter angebracht worden sei. Dabei habe sich der Mitarbeiter an der Motorenbestückung orientiert und die Bezeichnung „A 160“ gewählt, weil in dem Fahrzeug ein 1,6-Liter-Motor eingebaut ist.  Das OLG hält dieses Vorgehen für fragwürdig und führt aus, dass die Fahrzeugtypen zwar die gleiche Hubraumgröße, nicht aber die gleiche Leistung aufweisen (82 PS statt 102 PS). Die Behauptung des Käufers, ihm sei ausdrücklich ein „A 160“ verkauft worden, erscheine aufgrund dessen nicht von vornherein abwegig. Die Annahme des Landgerichts, der Kläger hätte seine – von der beklagten Firma bestrittene – Behauptung nicht beweisen können, sei deshalb nicht vertretbar. 

Wichtiges Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (Urteil vom 20.12.2000 - Az: 8 U 68/00):

Es liegt kein Fehler vor, wenn Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen bei einem Gebrauchtwagen sich im Rahmen dessen halten, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist.

Auch ein gewerblicher Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer auf natürliche Verschleißerscheinungen hinzuweisen, da deren Eintritt selbstverständlich ist.

Abgenutzte Dichtungen und Dichtringe stellen bei einem Gebrauchtwagen keinen Mangel dar, weil es in der Natur der Sache liegt, dass Dichtungen irgendwann undicht werden.

Automietvertrag und Stornierung im Internet

Automietverträge, die im Netz abgeschlossen werden, können nicht kostenlos storniert werden (Europäische Gerichtshof (EUGH). Da die Firmen für solche Leistungen ausreichend Fahrzeuge vorhalten müssen, haben sie im Fall einer Stornierung Nachteile zu erwarten.

Eine britische Autovermietungsfirma, die Autos über das Internet vermietet, klagte.  Ein Verbraucherverband berief sich auf eine EU-Richtlinie, demnach über das Netz abgeschlossene Verträge innerhalb einer bestimmten Frist vom Verbraucher unter Rückzahlung des Kaufpreises aufgelöst werden können. Diese Richtlinie enthält allerdings eine Ausnahme, die sich auf Verträge über die Erbringung von "Dienstleistungen im Bereich Beförderung" richtet. Autovermietungsdienstleistungen sind nach der Entscheidung des Gerichts Teil dieser Ausnahmeregelung.

Aktuelles Urteil: Mangelhafte Stoßdämpfer und Querlenker entsprechen bei einem 13 Jahre alten Fahrzeug dem normalen Abnutzungsbild (LG Dessau).

Sachverhalt: Im Jahre 2002 kaufte der Kläger bei dem beklagten Autohaus einen 13 Jahre alten Ford Fiesta mit einer Laufleistung von 122.500 km zu einem Kaufpreis von 600 Euro. Das Fahrzeug war nach den Angaben des Vertrages ein Jahr nach Vertragsabschluss zur nächsten Hauptuntersuchung vorzuführen. Weiterhin fand sich in dem Kaufvertrag der Hinweis "keine Garantie". Nachdem der Käufer 200 km gefahren war, stellte er fest, dass Regenwasser in den Fahrgastraum eindringt. Außerdem seien Stoßdämpfer und Querlenker defekt. Der Autofahrer verklagte den Händler und verlangte 1.000 Euro für die Anschaffung eines adäquaten Ersatzfahrzeuges gegen Rückgabe des beanstandeten Pkw. Diese Forderung wies das Gericht jedoch zurück.

Gründe: Der natürliche Verschleiß eines Gebrauchtwagens, der dem Fahrzeugalter entspricht, ist kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Dessau hervor (Az. 7 T 542/02). Darüber hinaus stellen die Richter klar, dass eine Individualvereinbarung mit dem Hinweis "keine Garantie" nicht zum Ausschluss der Sachmängelhaftung führt.

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