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Dürfen Autofahrer Radarwarngeräte

mit sich führen?

Von PKW-Fahrern mitgeführte Radarwarngeräte dürfen sichergestellt und vernichtet werden.

So hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 20. Februar 2003 (Az.: 1 K 1657/02.TR) entschieden. 

Der Entscheidung lag die Klage eines PKW-Fahrers gegen das Land Rheinland-Pfalz zugrunde, mit der dieser sich gegen die im Rahmen einer Verkehrskontrolle erfolgte Sicherstellung und anschließend von dem Beklagten angeordnete Vernichtung seines Radarwarngerätes Marke Beltronics, Modell Bel 950 wendete. Zur Begründung führte der Kläger an, der Einsatz des Radarwarngerätes lasse nicht zwingend den Schluss zu, dass er ohne die Warnung dieses Gerätes nicht bereit sei, sich an Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten. Vielmehr diene ihm das Gerät auch als Hilfe zur Überwachung der eigenen Geschwindigkeit.

Demgegenüber führte der zuständige Richter der 1. Kammer aus, das Mitführen des Radarwarngerätes begründe eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da das Mitführen eines Radarwarngerätes die polizeiliche Verkehrsüberwachung beeinträchtige. Der vom Kläger erhobene Einwand, ein Radarwarngerät diene auch dazu, den Fahrer auf unbeabsichtigte Geschwindigkeitsüberschreitungen aufmerksam zu machen, überzeuge hingegen nicht. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb man sich zu diesem Zweck eines Gerätes bedienen sollte, das diese Warnfunktion nur erfülle, wenn sich das Fahrzeug einer Radarkontrolle nähere. Vielmehr bestehe der spezifische Zweck eines Radarwarngerätes gerade darin, den Fahrzeugführer vor Sanktionen für absichtliches oder fahrlässiges Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit zu schützen und gefährde daher den Zweck polizeilicher Geschwindigkeitsmessungen, der nur dann erreicht werde, wenn Verkehrsteilnehmer damit rechnen müssten, ohne Vorwarnung kontrolliert zu werden. Das Mitführen des Radarwarngerätes stelle zudem eine Störung der objektiven Rechtsordnung dar, denn nach dem seit dem 01. Januar 2002 geltenden § 23 Abs. 1 b StVO sei es dem Führer eines Kraftfahrzeuges untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt sei, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Die angeordnete Vernichtung des Gerätes sei ebenfalls rechtmäßig. Anderenfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass das Gerät erneut bestimmungsgemäß zum Einsatz käme.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Pressestelle VG Trier, Urteil vom 20. Februar 2003, Az.: 1 K 1657/02.TR)

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.

Wer Radarwarngeräte kauft, handelt sittenwidrig  

Die Klägerin kaufte von der Beklagten ein Radarwarngerät für den Straßenverkehr. Später wollte sie den Kauf rückgängig machen, weil das Gerät nicht funktioniere. Es habe an verschiedenen Messstellen der Polizei kein Warnsignal abgegeben. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Radarwarngeräts. Das Amtsgericht sah das auch so. Auf die Berufung der Beklagten wies das Landgericht aber die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags, weil der Kaufvertrag nichtig sei. Das Radarwarngerät habe lediglich dem Zweck gedient, entgegen den Regeln der Straßenverkehrsordnung  vor Geschwindigkeitskontrollen zu warnen. Damit beeinträchtige das Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren Straßenverkehr. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag wegen Mangelhaftigkeit des Radargeräts scheidet deshalb aus, weil der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs.1 BGB nichtig ist. Nach § 23 Abs.1b StVO dürfen Autofahrer im Straßenverkehr keine Radarwarngeräte benutzen. Der Kauf eines Radarwarngeräts dient der Umgehung dieses Verbots. 

Zwar verbietet § 23 Abs.1b StVO nur den Einsatz und das Mitsichführen eines Radarwarngeräts und nicht den Kauf selbst. Der Kauf eines solchen Geräts erfolgt jedoch nur zu dem Zweck, es im Straßenverkehr einzusetzen. Das aber sei eine unmittelbare Vorbereitungshandlung für die Inbetriebnahme. Deshalb ist bereits der Erwerb eines Radarwarngeräts sittenwidrig. Auch nach  bereicherungsrechtlichen Regeln scheidet ein Rückforderungsanspruch aus, wenn beide Vertragspartner gegen die guten Sitten verstoßen. Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs ist auch nicht deshalb unbillig, weil die Beklagte aus dem sittenwidrigen Geschäft wirtschaftliche Vorteile gezogen hat. Denn die Klägerin handelte ebenfalls sittenwidrig und hat – im Gegensatz zur Beklagten - durch den Einsatz des Geräts unmittelbar gegen das Verbot aus § 23 Abs.1b StVO verstoßen (BGH 23.2.2005, VIII ZR 129/04). 

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