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Domainrecht

Namensanmaßung

 

Ein bereits mehrfach vergebener Name...

Das Oberlandesgericht Stuttgart - 7 U 55/07 - hat eine interessante Entscheidung zur Anwendung von Namensrecht und Prioritätsregel getroffen: Ausgangspunkt ist die Freigabe von streitgegenständlichen Domains. Rechtlicher Inhalt eines solchen Anspruches ist nicht die Übertragung der Domain, sondern, dass der Anmelder gegenüber der zuständigen Vergabestelle die Löschung der Registrierung erklärt. Eine Namensanmaßung ist nach dem Gericht in solchen Fällen gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw. eine als Name geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Auch ein Domainname nimmt dabei am Namensschutz nur Teil, soweit er unterscheidungskräftig ist.
Eine Kernfeststellung des Gerichts: Den gemäß § 12 BGB in seiner Gesamtheit zu sehenden (Domain-)Namen „S.-Unternehmensgruppe“ verwendet der Beklagte unbefugt. Denn der Beklagte heißt zwar S., betreibt aber keine Unternehmensgruppe, noch nicht einmal ein einzelnes Unternehmen. Das Gericht erläutert, dass selbst wenn der Beklagte nach seiner Darstellung in naher Zukunft einen Internet-Handel mit LKW-Ersatzteilen und ähnlichen Waren plant, er damit begrifflich noch lange keine „S.-Unternehmensgruppe“ schöpft. 
Die Zuordnungsverwirrung ist bei der Nutzung als Domainname bereits mit der Registrierung anzunehmen, was wohl allgemeiner Rechtsauffassung entspricht. Die Interessenverletzung als letzte Voraussetzung des Namensschutzes gemäß § 12 BGB liegt im Bereich der Domainnamen regelmäßig bereits darin, dass der Namensträger von der Nutzung der - nur einmal zu vergebenden - Internetdomain ausgeschlossen ist.
Im übrigen macht das Gericht noch einige interessante Bemerkungen zur Anwendung der Prioritätsregel: Wenn mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domainnamen in Betracht kommen, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internet-Adresse grundsätzlich „das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität“. Das gilt selbst für den Inhaber eines relativ stärkeren Rechts, der feststellt, dass sein Name oder sonstiges Kennzeichen bereits von einem Gleichnamigen als Domainname registriert worden ist. Eine Abweichung von dieser Prioritätsregel („Online-Priorität“) ist aber dann angezeigt, wenn die Interessen der Parteien von derart unterschiedlichem Gewicht sind, dass die Prioritätsregel keine zufrieden stellenden Ergebnisse mit sich bringt.  Das ist indes nicht nur dann der Fall, wenn eine der beteiligten Parteien eine überragende Bekanntheit genießt, wie etwa im Fall der Shell-Entscheidung. Die neue Erkenntnis lautet: Während es sich bei der Klägerin tatsächlich um eine Unternehmensgruppe mit dem Namen S. handelt, ist keinerlei objektives Interesse des Beklagten am Domainnamen „S.-Unternehmensgruppe“ erkennbar. Der Beklagte betreibt überhaupt kein Unternehmen, schon gar keine Unternehmensgruppe.

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