Sind
Anwaltskosten
und
Prozesskosten
bei der Steuer absetzbar?

Solche Kosten sind dann Werbungskosten, wenn der Rechtsstreit durch Vorgänge veranlasst ist, die mit der Erzielung und Erhaltung von Einnahmen zusammenhängen, d.h. wenn sie wenn sie mit der jeweiligen Einkunftsart zusammenhängen. Das Finanzamt berücksichtigt also solche Kosten wenn der Staat sich dadurch Vorteile bei Ihren Einnahmen verspricht. Arbeitsgerichtliche entstehenden Kosten wären danach Werbungskosten. Übrigens können auch Beiträge für eine Rechtsschutzversicherung, die solche Risiken - wie regelmäßig - abdeckt, abzugsfähig sein. Das gilt dann für den Teil der Prämie, der auf den Arbeitsrechtsschutz entfällt. Doch auch Kosten des Rechtsanwalts in strafgerichtlichen Verfahren können absetzbar sein, wenn sie mit dem Beruf im Zusammenhang stehen.
Rechtsanwaltskosten, die ein Steuerpflichtiger aufwendet, um die Zustimmung seines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten zum so genannten begrenzten Realsplitting zu erlangen sind keine als Sonderausgaben absetzbaren Steuerberatungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG. (Urteil des BFH vom 10.03.1999 - Aktz. XI ZR 86/95).Aus der Begründung des Gerichts: "....Die Kosten sind nicht entstanden, weil der Kläger steuerlich beraten wurde. Ihre Ursache liegt vielmehr in der Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruchs des Klägers gegen seine geschiedene Ehefrau auf Abgabe einer Willenserklärung, um die ihr gezahlten Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abziehen zu können (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25.10.1988 IX R 53/84, BFHE 155, 99, BStBl II 1989, 192). Dass dieser Abzug vom Ausgang des zivilrechtlichen Verfahrens abhängt, reicht nicht aus, die Anwaltskosten den Kosten der Beratung im Besteuerungsverfahren zuzuordnen..."
Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens sind in der Regel auch dann keine Werbungskosten, wenn disziplinarrechtliche Folge der strafrechtlichen Verurteilung die Entfernung aus dem Dienst war (Urteil des BFH vom 13.12.1994 - Aktz. VIII R 34/93). Top