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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Einbürgerung

für Personen aus dem Ausland nach § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG

Wir vertreten ehemalige Deutsche und deutschstämmige Ausländer. 

Eine Einbürgerung gemäß § 13 StAG (Den gesamten Gesetzestext finden Sie hier >>) kommt in Betracht, wenn Sie

- früher deutscher Staatsangehöriger waren

- oder von einer Person abstammen, die Deutscher ist oder früher Deutscher war.

Die (frühere) deutsche Staatsangehörigkeit muss nachgewiesen werden. 

Eine Einbürgerung gemäß § 13 StAG stellt immer eine Ermessensentscheidung dar, ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung wird geprüft, ob ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Dabei sind auch ausländerrechtliche oder vertriebenenrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Ihre persönlichen Wünsche und/oder wirtschaftlichen Interessen an der Einbürgerung können ein öffentliches Interesse nicht begründen. Ob ein öffentliches Interesse besteht, beurteilt sich grundsätzlich nach folgenden Gesichtspunkten: 

Unterhaltsfähigkeit:

Es ist erforderlich, dass Sie auch nach einer Übersiedlung nach Deutschland in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe (Sozialhilfe) zu bestreiten. Dies beinhaltet auch eine ausreichende Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. Wenn Sie verheiratet sind, wird das Familieneinkommen/Familienvermögen berücksichtigt. Mehr dazu >>

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache:

Diese liegen vor, wenn Sie sich im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit deutschen Behörden sprachlich zurecht finden und mit Ihnen ein Ihrem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass sie deutschsprachige Alltagstexte verstehen und mündlich wiedergeben können.  

Vermeidung von Mehrstaatigkeit:

Grundsätzlich ist bei einer Einbürgerung die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Sollte dies für Sie nicht in Betracht kommen, muss für den Einzelfall geprüft werden, ob eine Ausnahme möglich ist. Ggf. sollten Sie daher ausführlich begründen, warum Sie nicht auf Ihre bisherige Staatsangehörigkeit verzichten wollen. Fraglich ist, inwieweit der Ausnahmekatalog für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit (§ 87 AuslG) berücksichtig werden kann. Dann bestünde ein Anspruch auf Vollzug der Einbürgerung ohne Verlustnachweis, wenn

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das Heimatrecht keinen Staatsangehörigkeitsverlust kennt;

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der Heimatstaat die Entlassung regelmäßig verweigert;

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der Heimatstaat die Entlassung im Einzelfall aus Gründen, die der Einbürgerungsbewerber nicht zu vertreten hat, versagt, von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über einen Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entscheidet.

Bindungen an Deutschland:

Eine Einbürgerung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn Sie Bindungen an Deutschland besitzen, die insgesamt eine Einbürgerung rechtfertigen. Dies kann der Fall sein, wenn Sie zu Deutschland in mehrfacher Hinsicht nähere Beziehungen unterhalten. Beispiele für solche Beziehungen können u.a. sein: bestehende oder frühere Ehe/Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen, längere Aufenthalte in Deutschland, Eigentum an Immobilien oder Wohnung zur eigenen Nutzung in Deutschland, Ansprüche aus Renten- oder Versicherungsleistungen bei deutschen Versicherungsträgern, deutsche Volkszugehörigkeit, Besuch deutscher Schulen oder anderer Ausbildungsstätten, Zugehörigkeit zu deutschen Vereinigungen, Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder in deutschen Unternehmen, besondere Verdienste für Deutschland. Sie sollten daher Ihren Antrag ausführlich begründen

 

Erfüllen der staatsbürgerlichen Voraussetzungen: 

Einbürgerungsbewerber, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, müssen ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung abgeben.   

Gesetzestext

§ 13 StAG 

Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaate, dem er früher angehört hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder als Kind angenommen ist. Vor der Einbürgerung ist dem Reichskanzler Mitteilung zu machen; die Einbürgerung unterbleibt, wenn der Reichskanzler Bedenken erhebt. 

§ 14 StAG 

Ein Ausländer, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.

Den gesamten Gesetzestext finden Sie hier >>

Ermessensausübung 

Vgl. auch näher zur Ermessensausübung Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.10.1986 (1 C 44.84), BVerwGE 75, 86 

"...Im Rahmen des Ermessens nach §8 RuStAG prüft demnach die Behörde auch bei Bewerbern, die von einem Deutschen abstammen, nach allgemeinen Grundsätzen, ob sie unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Falles ein staatliches Interesse an der Einbürgerung bejaht. Zu diesen Umständen gehören selbstverständlich die deutsche Abstammung und Muttersprache des Bewerbers sowie die Dauer seines inländischen Aufenthalts. Sie können in besonderem Maße die für eine Einbürgerung vorauszusetzende Hinwendung zu Deutschland und Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse anzeigen und demgemäß eine positive Entscheidung begünstigen. Auch wenn danach im Einzelfall manches für eine Einbürgerung des von einem Deutschen abstammenden Bewerbers spricht, darf die Behörde aufgrund ihres weiten Ermessens die Einbürgerung gleichwohl ablehnen, wenn sie aus sachgerechten Gründen zu dem Ergebnis kommt, dass diese nicht im staatlichen Interesse liegt."

Zusammengefasst gilt für die Ermessenseinbürgerung: 

Einbürgerungsbewerber können die erforderlichen Bindungen an Deutschland besitzen, wenn sie zu Deutschland in mehrfacher Hinsicht nähere Beziehungen unterhalten, die in der Zusammenschau eine Einbürgerung rechtfertigen. Nähere Beziehungen zu Deutschland können sich beim Einbürgerungsbewerber z.B. auf seine deutsche Volkszugehörigkeit, eine bestehende oder frühere Ehe oder eine i.d.R. mehrjährige familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen, einen früheren längeren Aufenthalt oder Eigentum an Immobilien oder das Unterhalten einer Wohnung zur Eigennutzung im Inland, Ansprüche und Anwartschaften auf Renten- oder Versicherungsleistungen bei deutschen Versicherungsträgern, den Besuch deutscher Schulen oder anderer Ausbildungsstätten, die Zugehörigkeit zu deutschen Vereinigungen, die Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder in deutschen Unternehmen und auf besondere Verdienste für Deutschland gründen.…. Eine Einbürgerung kann nach Ermessen erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches (staatliches) Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Persönliche Wünsche und wirtschaftliche Interessen des Einbürgerungsbewerbers oder die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile können nicht entscheidend sein.

Ausnahmeregelung

Abschließend ist festzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Einbürgerung von Ausländern, die dauerhaft im Ausland leben, nur  ausnahmsweise erfolgen soll. Im Regelfall erfolgt die Einbürgerung im Inland nach hier erfolgter Integration. Auf der Grundlage des § 14 StAG ergibt sich hinsichtlich des Ermessens nichts anderes. Auch wenn man annimmt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen - Bindungen an Deutschland gegeben sind, ist das Ermessen nicht enger als im Rahmen des § 13 StAG. 

Bei der Entscheidung über den Antrag auf Einbürgerung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der die Behörde auch den Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit zu beachten hat. Entsprechend diesem Grundsatz ist eine Einbürgerung dann zu versagen, wenn der Antragsteller nicht bereit ist, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und somit ein „Doppelstaater“ würde. Mehrstaatigkeit soll vor allem zugunsten der Rechtssicherheit vermieden werden. Sie kann nämlich Unsicherheiten bezüglich des anzuwendenden Heimatrechts und bezüglich des konsularischen und diplomatischen Schutzes mit sich bringen. Auch kann sie den Staatsangehörigen möglicherweise miteinander unvereinbaren Loyalitätspflichten unterwerfen. 

Die Behörde trifft also regelmäßig eine Gesamtschau, welche ein deutsches öffentliches Interesse an der Einbürgerung vom Ausland her begründen könnte, insbesondere  staatliche Interessen.  

 

 

 

 

 

 

 

 

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:23.04.2018