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Ebay

 

Widerruf

Anfechtung

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Im geschäftlichen Verkehr über Internet-Verkaufsplattformen finden hinsichtlich des Zustandekommens von Verträgen die allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB Anwendung. Abzustellen ist danach auf den Vertragsschluss, der nicht etwa dadurch schon vereitelt wird, weil jemand nicht - wie häufig - seinen bürgerlichen Namen einsetzt.  

Wirksamkeit von Vertragsschlüssen

Wenn aber jemand unter Darlegung von Einzelheiten bestritten hat, von dem Gebot gewusst, geschweige denn, dieses abgegeben zu haben, ist das für die Frage nach dem Vertragsschluss relevant. Der vermeintlich Mietbietende haftet nicht automatisch nach Rechtsscheinsgrundsätzen. Die Einrichtung eines E-Mail-Kontos und eines Benutzerkennworts eröffnet  wegen der Missbrauchsmöglichkeiten auch noch keinen Vertrauenstatbestand, auf den man sich einfach berufen könnte. Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt. Der Anbieter kann hat zwar die Internetauktion unter Berufung auf die eBay-Grundsätze vorzeitig beenden, jedoch  berührt das nicht die Wirksamkeit seines zuvor abgegebenen Angebots. Diese Regeln nennen als Gründe einen Irrtum über die Beschaffenheit des Artikels oder die zwischenzeitliche Veränderung der Beschaffenheit. Damit soll keine zusätzliche Möglichkeit eröffnet werden, sich auf rechtlich mitunter zweifelhafte Weise von der Willenserklärung zu lösen. Eine Willenserklärung kann der Anbieter regelmäßig nur im Wege der Anfechtung beseitigen.  

Anfechtung  

Die Rechtsprechung hat in "Ebay-Fällen" die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen gemäß § 119 Abs. 1 BGB bejaht, etwa wenn der Erklärende sich verschrieben (OLG Oldenburg 2007), falsch eingegebene Daten weitergeleitet (OLG Hamm 1993, LG Kiel 2004) oder die Sofortkauf-Option versehentlich anstelle einer anderen, eigentlich beabsichtigten Funktion aktiviert hatte (AG Bremen vom 25.05.2007 ). So auch  LG Stuttgart vom  21.12.2007. Wie erklärt man die Anfechtung? Gem. § 143 Abs. 1 BGB erfolgt die Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Die Erklärung muss erkennen lassen, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willenmangels nicht gelten lassen will. Dazu bedarf es keiner wörtlichen Erklärung, dass man das Kaufangebot anfechte. Lediglich muss man ernsthaft und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass man den Kaufvertrag nicht gelten lassen wolle. Wenn Anfechtung und Rücktritt nebeneinander geltend gemacht werden, dann ist zunächst die Anfechtung zu prüfen. Anders ist es, wenn die Anfechtung hilfsweise erfolgt.   

Widerruf  

Bei einem Kaufvertrag über die Internetplattform "ebay" handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312b Abs. 1 BGB, der dem Käufer ein Recht zum Widerruf einräumt, sofern der Verkäufer als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB anzusehen ist. Das Widerrufsrecht ist nicht nach § 312b Abs. 4 Nr. 5. BGB ausgeschlossen, weil solche Auktionen keine Versteigerungen i.S.d. § 156 BGB darstellen.

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