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Meinungsäußerungen im Internet
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Schutz vor unwahren
Tatsachenbehauptungen
Beleidigung - Schmähkritik
Rechtsprechung |
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Die
Meinungsfreiheit spielt im Internet eine neue Rolle. Früher verblieben
zahllose Meinungen in der Familie, im Freundeskreis oder am Stammtisch.
Heute hat jeder potentiell ein Weltpublikum, das er mit seiner Meinung
konfrontieren kann. Entsprechend zahlreich sind die Konflikte. Wir haben
diese Fallgruppen häufig "auf dem Tisch" und können Ihnen effektiv helfen.
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Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten
kurzfristig. |
In einem Internet-Forum
liest man negative Aussagen über die eigenen Person, den eigenen
Geschäftsbetrieb etc. Was muss ich hinnehmen, wogegen kann ich mich
erfolgreich wehren? Die Frage wird im Blick auf die Unzahl von Foren und
Websites aller Art mit Kommentarfunktionen immer drängender. Wenn man
sich z.B. die Arzt- oder Hotelbewertungen ansieht, gewinnt man oft den Eindruck, dass
die Frage nach der Qualität oft in einem Meer von Meinungen und
Halbwahrheiten untergeht, die zum wenigsten klar machen, ob hier wirklich
nur um Erkenntnis bemühte Einträge zu finden sind - bzw. das Gegenteil
indizieren. Bewertungen dieser Art kann man manipulieren und so sehen auch
viele Ranking-Profile aus. Für Betroffene ist das kein Trost. Die Bereitschaft von Foren- und anderen Seitenbetreibern, hier differenziert mit solchen Äußerungen umzugehen, hält sich in Grenzen.
Im Rahmen der Interessenabwägung hat der Schutz
vor unwahren Tatsachenbehauptungen Vorrang vor dem Schutz der
freien Meinungsäußerung, sagt ein Teil der Rechtsprechung. Art. 5 Abs. 1
GG, der den Schutz der Meinungsfreiheit garantiert,
ohne ausdrücklich unterscheidet zwischen Werturteil und
Tatsachenbehauptung nicht, sondern räumt jedermann das Recht ein, seine
Meinung frei zu äußern. Allerdings ist eine Meinungsäußerung streng
genommen keine unwahre Tatsachbehauptung. Denn eine Meinungsäußerung ist
Beweisen nicht zugänglich. Wer das anders sieht, sollte den Begriff der
Tatsachenbehauptung aufgeben. Nach dem LG Hamburg 2010 entfällt die
Eigenschaft einer Äußerung als
Tatsachenbehauptung nicht deshalb, weil bei einem Artikel die
Verbreitung einer Meinungsäußerung im Vordergrund steht. Aussagen über
ein Produkt wie "nie wieder" oder "zweitklassig" sind
nach der Rechtsprechung als Meinungsäußerungen zu werten. Bei der
Einordnung, ob eine Äußerung in einem Internetforum eine
Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung darstellt, darf aber
grundsätzlich nicht isoliert auf einzelne aus dem Kontext gerissene
Passagen der verschiedenen Beiträge abgestellt werden. Vielmehr sind die
Artikel der Nutzer und Moderatoren insgesamt und im Zusammenhang zu
deuten, hat das LG Münster 2008 entschieden.
Die Äußerung, dass man das Verhalten des Vorstands
bzgl. eines bestimmten Projekts für grob fahrlässig
halte, ist nach der Rechtsprechung (Hamburg 2009) dagegen als
sachbezogene Kritik zu bewerten. Insofern sind wertende Meinungsäußerungen,
bei denen nicht die Herabsetzung der Persönlichkeit im Vordergrund steht,
sondern vielmehr die Auseinandersetzung mit den Vorgängen rund um ein
Projekt sowie das Verhalten des Vereinsvorsitzenden betreffen,
hinzunehmen. Mit anderen Worten: Hart, aber fair darf eine Bewertung sein. Wie fließend die Grenzen sind, wird jedem klar, der selbst Beispiele
bilden würde. Jedenfalls erfasst der Schutz der grundrechtlichen
Meinungsfreiheit nicht die Fälle der Schmähkritik. Unter Schmähkritik versteht man solche Äußerungen, die primär
auf eine Herabsetzung der Person, nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache zielen. Dabei reicht eine überzogene oder gar ausfällige Kritik für sich genommen nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr, dass bei der Äußerung – auch jenseits einer polemischen und überspitzten Kritik – die persönliche
Diffamierung des Betroffenen Vordergrund steht, wobei regelmäßig auch der Anlass und der Kontext der jeweiligen Äußerung zu Gerüchte berücksichtigen sind (BVerfG). Das ist im Einzelnen nicht immer leicht zu entscheiden. Im Laufe der Jahre haben wir bei der Interpretation
solcher Sachverhalte einiges "Fingerspitzengefühl" entwickelt. |
Aktuell - Landgericht Hamburg 2017 - zur Prüfpflicht des Hostproviders: Das
Interesse des Betroffenen, dass ein sein Persönlichkeitsrecht verletzender Beitrag so schnell wie möglich gelöscht wird, gebietet es, dass der Hostprovider seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts möglichst zeitnah nachkommt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Hamburg,
das eine Verletzung der Prüfpflichten für den Fall bejaht, dass zwischen Inkenntnissetzung des Hostproviders über den angeblich rechtswidrigen Eintrag und dessen endgültiger Löschung ein Zeitraum von insgesamt neun Tagen liegt, ist für den Hostprovider ein zeitlicher Umfang der Prüfung von insgesamt vier
Tagen als ausreichend anzusehen, um zu entscheiden, ob er den beanstandeten Beitrag wegen dessen offensichtlicher Rechtswidrigkeit ohne weitere Nachfrage löscht oder ob er den Sachverhalt weiter aufklärt und das Stellungnahmeverfahren durchführt.
Hört
sich praktisch an, ist aber nicht so leicht in den konkreten Auseinandersetzungen, hier sein Recht auch durchzusetzen. |
Eine Gewerbebetrieb
muss sich der Kritik seiner Leistung stellen, hat die Rechtsprechung
mehrfach konstatiert. Unternehmen diverser Art, aber auch Freiberufler
dürfen öffentlich kritisiert werden. Nun ist die Diktion im Internet
allerdings oft genug extrem. Massive Beleidigungen wie falsche
Tatsachenbehauptungen muss keiner hinnehmen.
Die unzutreffende Behauptung, dass das Vereinsvermögen
für private Zwecke bzw. zur Vermehrung des Vermögens des
Vereinsvorsitzenden verwendet worden sei, schädigt das Ansehen des
Vereinsvorsitzenden und begründet die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Der Erfahrungsbericht eines Users auf der Webseite in einem
Bewertungsportal stellt weder eine Kreditgefährdung noch einen Eingriff
in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn
die Aussage keine unzutreffende Tatsachenbehauptung enthält oder von der
Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt ist (LG Nürnberg 2010). Insofern
gilt hier nichts anderes als das, was für jedes andere Publikationsmedium
gilt.
Wenn die Stoßrichtung der Bewertung des Users
dahingeht, andere Benutzer des Internetportals vor einer aus seiner Sicht
unseriösen Person zu warnen, stellen die Behauptungen deshalb noch keinen
zielgerichteten Eingriff in den Gewerbebetrieb vor. Bei
Informationen, die inhaltlich zutreffen und sachlich sind, und bei
Werturteilen, die nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und nicht
herabsetzend formuliert sind, gewährt das Grundrecht der Berufsfreiheit
(Art. 12 I 1 GG) keinen Schutz, auch wenn die wirtschaftliche Position
eines Unternehmens durch sie nachteilig beeinflusst wird Als eigenständiges
Schutzgut der Eigentumsgarantie ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb bisher nicht anerkannt. |
Im
Einzelnen sind solche Bewertungen diffizil. Eine kleine Fehleinschätzung
kann teuer werden und mitunter sind Gerichte überhaupt nicht
prognostizierbar. Da wir aber zahlreiche dieser Fälle bewerten mussten, haben
wir das "Fingerspitzengefühl", tragfähige Einschätzungen
zu geben, wie sich der Fall in einer gerichtlichen Auseinandersetzung entwickeln
könnte. |
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