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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Sorgerecht

Uneheliches Kind

Sorgeerklärung

§ 1626 a BGB regelt die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie 1.erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder einander heiraten. (2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Die Sorgeerklärung ist eine höchst persönlich abzugebende Erklärung und kann als solche weder von einem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden. 

Ausnahmekonstellation nach Kammergericht Berlin: Hat bei nicht miteinander verheirateten Eltern ein Elternteil die Sorgeerklärung nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben, kann das Familiengericht auf seinen Antrag hin die Sorgeerklärung des anderen Elternteils gemäß Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB ersetzen, wenn die Eltern längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gemeinsam die elterliche Verantwortung für ihr Kind getragen und sich vor dem 1. Juli 1998 getrennt haben und die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient. Im Interesse des Kindeswohls ist es für die Übernahme der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich, dass die Eltern zu einer Kooperation bereit und fähig sind.

AG Potsdam 2005: Wenn das sechzehnjährige Kind bereits seit 2 Jahren entsprechend seinem Willen beim Vater lebt und die Kommunikation zwischen dem Vater und der allein sorgeberechtigten Mutter aus in erster Linie bei der Mutter liegenden Gründen erheblich gestört ist und deshalb Belange der elterlichen Sorge durch das Kind selber an die Mutter herangetragen und mit ihr verhandelt werden müssen, liegt eine nicht mehr hinnehmbare Kindeswohlgefährdung vor, der nur damit begegnet werden kann, dass der Mutter das Sorgerecht entzogen und es auf den Vater übertragen wird. 

Das Oberlandesgericht München hat das in demselben Jahre mal so gefasst: Zwar kann entsprechend der Vorschrift des § 1626a BGB der nicht mit der Mutter verheiratete Vater auch nach jahrelangem Zusammenleben mit der Mutter gegen deren Willen grundsätzlich kein gemeinsames Sorgerecht erlangen. Jedoch kommen Maßnahmen nach § 1666 BGB in Betracht, wenn die Mutter als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge das Elternrecht des anderen Elternteils nicht angemessen zur Geltung bringt und das Wohl der Kinder durch das Verhalten der Mutter gefährdet wird (Dazu gibt es  auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2001, XII ZB 3/00). Trennt sich die allein sorgeberechtigte Mutter von dem Kindesvater kann es im Interesse des Kindeswohls angezeigt sein, die Kinder in ihrem bisherigen Lebensumfeld bei dem Vater zu belassen. An die Stelle der Alleinsorge der Mutter kann dann eine gemeinschaftliche elterliche Sorge treten mit der zusätzlichen Regelung, dass der Vater (auch) die Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens erhält, aber auch in Angelegenheiten, deren Regelung für die Kinder von erheblicher Bedeutung ist, mit entscheiden kann.

Zu § 1626e BGB

Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.

Zu der Sorgerechtserklärung erklärten die Eheleute zusätzlich, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter zustehen soll. Insbesondere im Fall der Trennung sollte insbesondere die Mutter den Aufenthalt des Kindes bestimmen können. Das Jugendamt erteilte der Mutter auf deren Antrag hin ein Negativattest, dass kein gemeinsames Sorgerecht bestünde. Das Amtsgericht hat den Antrag des Vaters auf Feststellung, dass er zusammen mit der Mutter das Sorgerecht ausübt, abgewiesen. Das OLG Düsseldorf (II-8 UF 267/07) hat in einem von uns vertreten Fall am 22.02.2008 festgestellt, dass die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zustehe. Die Zusatzerklärung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht führe nicht zur Unwirksamkeit der abgegebenen Sorgeerklärungen der Eltern. Der Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit von Sorgeerklärungen werde allein durch den Wortlaut des § 1626 e BGB auf die abschließende Sonderregelung in den §§ 1626b bis 1626d BGB beschränkt. Neben dieser abschließenden Sonderregelung können jedenfalls die in § 134 bis 139 BGB geregelten allgemeinen Wirksamkeitsbestimmungen für Rechtsgeschäfte keine Anwendung finden. 

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Hausrat, Zuweisung der Ehewohnung bzw. Gründstücke etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt. 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme. Anwälte produzieren in solchen Fällen auch schon mal vermeidbaren Ärger. Die Kunst solcher Auseinandersetzungen besteht darin zu erkennen, welche Einigungsmöglichkeiten bestehen. Denn für einige Hundert Euro mehr oder weniger werden oft Streitigkeiten entfacht, die nur Verlierer kennen. Prozesse sind nicht der geeignete Ort, wo man das präsentiert, was man dem Ehepartner schon immer sagen wollte.  

Schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen weiterhelfen können. 

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