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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Unwahre

Tatsachenbehauptungen

 

Berufsfreiheit

Wissenschaftsfreiheit

Zensurverbot

Romanfiguren

 

 

Bundesgerichtshof Karlsruhe

Bundesgerichtshof Karlsruhe 

In der Regel rechtfertigen weder die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG – ebenso wenig wie die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG  oder das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG – das Aufstellen und Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen. Solche müssen nie hingenommen werden. Die falsche Zitierung eines Dritten wird übrigens auch nicht von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) geschützt. Das gilt nach der Rechtsprechung auch im Falle, dass jemand eine nach dem Verständnis eines Durchschnittslesers oder –hörers vertretbare Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des Dritten vornimmt, sofern er nicht deutlich macht, dass es sich nicht um ein Zitat, sondern um eine eigene Interpretation des sich Äußernden handelt. 

Auch bei Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug, die nicht bewusst unwahr sind oder deren Unwahrheit nicht zweifelsfrei feststeht, führt die Rechtsprechung des BVerfG nicht dazu, dass diese damit sanktionslos aufgestellt und verbreitet werden dürfen. Diese sind allerdings dann mit dem grundrechtlichen Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen abzuwägen. 

Darf man in Romanen lebende Personen kritisch darstellen?

 

Der BGH hat hierzu in der "Esra-Entscheidung" Stellung genommen und wir versuchen hier, das Argumentationsmuster zu verstehen: Bei einem erzählenden Kunstwerk umfasst die Verfassungsgarantie auch die freie Themenwahl und die freie Themengestaltung. 

 

Die Kunstfreiheitsgarantie enthält nämlich unstreitig das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Gestaltungen Einfluss zu nehmen.

 

Anders als die Meinungsfreiheit (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) steht das Grundrecht der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) zwar nicht unter einem Gesetzesvorbehalt. Jedoch darf sich auch der Künstler, wenn er sich in seiner Arbeit mit Personen seiner Umwelt auseinandersetzt, nicht über deren verfassungsrechtlich ebenfalls geschütztes Persönlichkeitsrecht hinwegsetzen; er muss sich innerhalb des Spannungsverhältnisses halten, in dem die kollidierenden Grundwerte als Teile eines einheitlichen Wertesystems neben- und miteinander bestehen können. Deshalb ist im Konfliktfall auf die nachteiligen Auswirkungen der Veröffentlichung für die Persönlichkeit des Dargestellten zu sehen und auf die durch ein Veröffentlichungsverbot betroffenen Belange freier Kunst. Beide Interessenbereiche sind gegeneinander abzuwägen, wobei insbesondere auch zu beachten ist, dass Charakter und Stellenwert des beanstandeten Textes als Aussage der Kunst das Verständnis von ihm im sozialen Wirkungsbereich zu beeinflussen vermögen. Diese Wirkung wird noch dadurch verstärkt, dass Daten auf dem Klappentext zur Person des Autors mit Daten des Ich-Erzählers übereinstimmen. 

 

Wer als Schriftsteller Personen in einer Weise erkennbar macht, dass sich Romanfiguren einer real existierenden Person eindeutig zuordnen lassen, kündigt nach Auffassung des BGH die Übereinstimmung zwischen Autor und Leser auf, dass es sich beim literarischen Werk um Fiktion handelt. Mit dieser Aussage habe ich im Blick auf ca. zweieinhalb Jahrtausende Literatur erhebliche Probleme, hierin eine Konvention zwischen Schriftsteller und Leser zu erkennen. Die Beziehung dürfte erheblich vielschichtiger sein, als der BGH es hier im normativen Interesse darstellt. 

 

Soweit die Darstellung des Lebens der Klägerinnen der Wahrheit entspricht, ist es nicht gerechtfertigt, dass ihre persönlichen Belange der Öffentlichkeit präsentiert werden, argumentierte das Gericht weiter. Soweit der Autor Details hinzugefügt hat, handelt es sich um überwiegend negative oder bloßstellende Schilderungen, welche die Intim- oder Privatsphäre der Klägerinnen und ihre Lebensweise in einer Weise entstellen, die diese nicht mehr hinnehmen müssen. Da der Autor durch die zahlreichen Details aus dem Leben der Klägerinnen beim Leser den Eindruck erweckt, er liefere ein Porträt, wirkt sich die Hinzufügung unwahrer negativer oder bloßstellender Tatsachen besonders nachteilig aus. Der Leser wird die Schilderungen wegen der sonst verfolgten Tatsachengenauigkeit mit realen Einzelheiten aus dem Leben der Betroffenen gleichsetzen.

 

Wichtig für Autoren: Wahrheit in Verbindung mit Kunstfreiheit ist eine gefährliche Mischung, die bei den Gerichten kritisch aufgenommen werden kann. 

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.

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