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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Stiefkindadoption

Voraussetzungen

Ausland

 

 

Das AG Hamm hat jüngst (2012) dargelegt, was erforderlich ist, um eine ausländische Adoptionsentscheidung anzuerkennen: Die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen hängt danach zunächst davon ab, ob die Adoption mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Zu der Überprüfung gehört nicht nur die Prüfung der aktuellen Lebensumstände des zu adoptierenden Kindes. Auch die Eignung der Adoptionsbewerber als Adoptiveltern ist zu prüfen, also  hinsichtlich ihrer rechtlichen Befähigung und ihrer Eignung zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Verantwortung sowie als weitere Kriterien die persönlichen und familiären Umstände der Bewerber. 

Hat eine Prüfung der fachlichen Eignung der Annehmenden nicht stattgefunden, so begründet dies Zweifel an der Vereinbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public, die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens der Aufklärung bedürfen. Spricht ein deutsches Familiengericht auf der Grundlage ausländischer Sachvorschriften die Annahme aus, so hat es diese  Feststellungen von Amts wegen zu treffen. 

Eine ausländische Adoptionsentscheidung wäre nicht anzuerkennen, wenn eine Kindeswohlprüfung nur in unzureichendem Umfang stattgefunden hat und zum anderen in Deutschland, wenn das der Lebensmittelpunkt des Adoptionsbewerbers ist, keine zuständige Fachbehörde an dem Verfahren mitgewirkt hat, da das zuständige Gericht von einem Wohnsitz in der Russischen Föderation ausging.

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