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Einige einführende Hinweise 

Online-Recht

Wer ein Glücksspiel ohne die erforderliche Genehmigung betreibt, handelt ordnungswidrig. Er kann sich auch gemäß § 284 StGB strafbar machen. Diese gegen die unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen gerichtete Strafvorschrift ist eine wettbewerbsbezogene Norm, die auch dem Schutz der Verbraucher dient (So der Bundesgerichtshof). 

Dies soll auch nach dem Bundesgerichtshof (1.4.2004 - I ZR 317/01) für Betreiber gelten, die aus dem europäischen Ausland aus über das Internet Glücksspiele in Deutschland anbieten. So führte das Gericht aus: "Die a. I. AG bietet im Internet Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB an .... Sie tut dies auch gegenüber Wettinteressenten im Inland, ohne die dafür notwendige Erlaubnis einer inländischen Behörde zu besitzen. Eine solche Erlaubnis ist nicht mit Rücksicht darauf entbehrlich, daß der a. I. AG in Österreich eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen erteilt worden ist ..."  

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 der Verordnung über die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in Hamburg (Spielordnung – SpielO –, in der Fassung vom 28. Mai 2002, HmbGVBl. S. 81) ist, soweit die Norm das Online-Roulette betrifft, nicht mit der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank (Spielbankgesetz – SpielbankG –, vom 24. Mai 1976, HmbGVBl. S. 139, zuletzt geändert am 16. November 1999, HmbGVBl. S. 260), zu vereinbaren und damit nichtig. (Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2003 - HVerfG 10/02). 

 

Das Gericht führte dazu aus: "...Der mit der Ermächtigung verfolgte Zweck ergibt sich aus der Begründung für die gesetzliche Zulassung einer Spielbank. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient die Zulassung von Spielbanken dem Zweck, die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen und die Gewinne aus dem Spielbankbetrieb zum wesentlichen Teil für gemeinnützige Zwecke abzuschöpfen. Die Konzessionierung einer Spielbank sei wesentlich und entscheidend bestimmt durch die öffentliche Aufgabe, das illegale Glücksspiel um Geld einzudämmen und dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen. Die staatliche Kontrolle gewährleiste dem Spieler, dass Gewinn und Verlust nur von seinem Glück und nicht von Manipulationen des Unternehmers oder seiner Beschäftigten abhingen (BVerfG, Beschl. v. 18.3.1970, 2 BvO 1/65, BVerfGE 28 S. 119, 148; Beschl. v. 19.7.2000, 1 BvR 539/96, BVerfGE 102 S. 197, 215). Entsprechend ist die Zulassung der Spielbank durch den hamburgischen Gesetzgeber begründet worden: Durch die Konzentration des Spielbetriebes in einer zugelassenen Spielbank solle es ermöglicht werden, das Glücksspiel wirksam zu überwachen und die Spieler vor strafbarer Ausbeutung zu schützen, die bei heimlichem, verbotswidrigem Spiel unausweichlich wäre (so Bü-Drs. 8/921 v. 20.8.1975, S. 3). Diese Zweckbestimmung war auch für die Gesetzesnovellierung im Jahr 1999 (vgl. Bü- Drs. 16/2680 v. 23.6.1999, S. 5) bestimmend. Die Ermächtigung zum Erlass einer Spielordnung bezweckt dem gemäß, die aus der Zulassung einer Spielbank folgende Verpflichtung des Staates, Vorsorge für einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb zu schaffen, einzulösen, indem alle wichtigen Rahmenbedingungen für die Teilnahme am Spielbetrieb vom Senat bestimmt und öffentlich bekannt gemacht werden (so Bü-Drs. 8/921 v. 20.8.1975, S. 4)....Soweit § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 SpielO das Online-Roulette im Großen Spiel zulassen, sind die Vorschriften jedoch nicht mit § 6 Abs. 4 SpielbankG vereinbar und daher nichtig. Die Ermächtigungsnorm selbst enthält – jedenfalls vom Wortlaut her – keine ausdrücklichen Vorgaben über die Art und Weise oder die Formen, in denen ein Spiel spielbar ist. Gleichwohl bestehen insoweit für den Verordnungsgeber Grenzen, denn eine Auslegung des Spielbankgesetzes ergibt, dass es die Durchführung des gesamten Spiels in den Räumlichkeiten der Spielbank, also auch die Präsenz der Spieler in der Spielbank, voraussetzt.

Diese Vorstellung des Gesetzgebers von einem Präsenzspiel kommt bereits im Wortlaut des Spielbankgesetzes zum Ausdruck. § 2 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 SpielbankG spricht von Sicherheitsvorkehrungen einschließlich „visueller Überwachungsmaßnahmen“. Dieses ist hinsichtlich des Online-Spiels nicht möglich. § 3 Abs. 3 Satz 2 SpielbankG befasst sich mit der Problematik von Falschgeld bzw. falschen Spielmarken, einer Problematik, die nur bei Bargeldeinsatz im Präsenzspiel entstehen kann. § 4 Abs. 1 SpielbankG spricht von „Besucherinnen und Besuchern“ der Spielbank. Diese Begriffswahl deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber von einer körperlichen Anwesenheit der Personen ausgegangen ist, die sich den Spielbetrieb entweder nur ansehen oder das Spielangebot auch wahrnehmen wollen. Das Rechtsverständnis des Gesetzgebers spiegelt sich auch in der Spielordnung in der Fassung vor der hier streitigen Änderung wieder. 

 

Sie spricht an zahlreichen Stellen von „Besuchern“ (§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2,. 4, § 7, § 8 Abs. 1, 2, § 9 Abs. 4), „Eintritt in die Spielbank“ (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 3) und „Verlassen der Spielbank“ (§ 3 Abs. 5, § 6 Abs. 3). Der Zusammenhang mit den Begriffen „Eintritt“ und „Verlassen“ verdeutlicht, dass damit nur die in der Spielbank körperlich anwesenden Gäste gemeint sind und nicht etwa auch diejenigen, die im Internet die Website der Spielbank Hamburg aufrufen und damit die Spielbank virtuell „besuchen“."

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und Internet" vgl. diese Ausführungen >>

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