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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Zum Status von

Spätaussiedlern

Spätaussiedler ist im Sinne des § 4 Abs. 1  Bundesvertriebenengesetz (BVFG), wer als deutscher Volkszugehöriger die ehemalige Sowjetunion (einschließlich Baltikum) nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten ständigen Aufenthalt in Deutschland genommen hat.

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten kurzfristig.

Die Antragsentscheidung eines Spätaussiedlers wird nach folgenden Kriterien untersucht: 

  • Ausreise im Wege des Aufnahmeverfahrens
  • Verlassen des Aussiedlungsgebietes
  • Wohnsitzstichtag
  • Ausschlussgründe § 5 BVFG
  • Vertreibungsgebiet
  • Abstammung
  • deutsche Sprache, Kultur, Erziehung
  • Bekenntnis zum deutschen Volkstum
  • Verfolgung und Benachteiligungen im Herkunftsgebiet

Für Volkszugehörige der ehemaligen Sowjetunion  besteht die gesetzliche Vermutung, dass er im Herkunftsgebiet benachteiligt wurde. Weitere Herkunftsgebiete von Spätaussiedlern sind die anderen ehemaligen "Ostblockländer" (Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien) sowie die heutigen Staaten des ehemaligen Jugoslawiens, Albanien und China. Allerdings müssen die deutschen Volkszugehörigen aus diesen Ländern für sich persönlich nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie dort benachteiligt wurden.

Nach § 6 Abs. 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat und dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

Nach § 6 Abs. 2 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren ist, wenn

  • er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt,
  • er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte und
  • dieses Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt wird durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Dabei muss auf Grund dieser Vermittlung zum Zeitpunkt der Ausreise zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können.

Das Kriterium der deutschen Volkszugehörigkeit liegt für Personen vor, die sich in ihrer Heimat zum deutschen Volkstum bekannt haben, wenn dieses Bekenntnis durch Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird (§ 6 BVFG).  Außerdem können auch die nichtdeutschen Ehegatten und Abkömmlinge des Spätaussiedlers unter den begünstigten Personenkreis fallen.
Bei Spätaussiedlerbewerbern aus dem Bereich der ehemaligen UdSSR ist nach dem Gesetz das erlittene Kriegsfolgenschicksal der sachliche Grund für eine Aufnahme in Deutschland. Spätaussiedlerbewerber aus anderen Aussiedlungsgebieten müssen glaubhaft machen, dass sie die Gebiete wegen Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit verlassen haben.

Spätaussiedler sind Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Das Verfahren zur Aufnahme von Spätaussiedlern aus den Aussiedlungsgebieten in das Bundesgebiet obliegt dem Bundesverwaltungsamt (BVA). Die Bundesländer müssen der Aufnahme jedoch zustimmen. Erst wenn das BVA den Aufnahmebescheid erteilt hat, kann der Spätaussiedlerbewerber in das Bundesgebiet einreisen.

Zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft erhalten diese Personen eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die im Wege des Aufnahmeverfahrens zusammen mit dem Spätaussiedler eingereist sind, erfüllen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG und werden in die Bescheinigung des Spätaussiedlers eingetragen oder erhalten eine eigene Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG.

Ob ein aufgenommener Spätaussiedlerbewerber auch tatsächlich als Spätaussiedler anerkannt wird, entscheidet sich in der Regel erst dann, wenn er seinen Wohnsitz im Bundesgebiet genommen hat und eine Anerkennungsbescheinigung nach dem Gesetz erhalten hat.

Das Aufnahmeverfahren von Deutschen nach dem Bundesvertriebenengesetz   wird vom Bundesverwaltungsamt in Köln durchgeführt, das in den Bereich des Bundesministerium des Innern gehört. Das Auswärtige Amt weist auf folgende Informationen für Spätaussiedler hin:

Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland als Spätaussiedler anerkannt werden und die vorgesehenen Leistungen erhalten wollen, benötigen vor dem endgültigen Verlassen des Herkunftsgebietes nach den Bestimmungen des BVFG einen Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes.

Der Aufnahmebescheid ist zeitlich nicht befristet.

Das Verfahren zur Anerkennung als Spätaussiedler gliedert sich in zwei Abschnitte:

Der erste Teil ist das Aufnahmeverfahren:

Vor Einreise in Deutschland muss beim Bundesverwaltungsamt  ein Aufnahmebescheid beantragt und von dort ausgestellt werden. In besonders gelagerten Härtefällen kann dieser Bescheid ausnahmsweise auch schon in Deutschland lebenden Personen erteilt werden. Ehegatten und Abkömmlinge können in den Aufnahmebescheid einbezogen werden. Die Antragsvordrucke sind im Kreisverwaltungsreferat, bei der Ausgleichsbehörde oder bei den jeweiligen deutschen Auslandsvertretungen (Konsulate, Botschaften) erhältlich. Einzureichen sind sie bei den Auslandsvertretungen (diese leiten sie dem Bundesverwaltungsamt zu) oder direkt beim Bundesverwaltungsamt. Bei positiver Erledigung des Antrages wird der Aufnahmebescheid dem Antragsteller ins Ausland zugeleitet.

Der zweite Teil des Verfahrens betrifft die endgültige Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft durch Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG:

Nach Erhalt des Aufnahmebescheides reist der Spätaussiedler  in Deutschland ein. Dort wird er in der Regel in das Verteil- und Registrierverfahren einbezogen und dem jeweiligen Bundesland zugeordnet.

Die Spätaussiedlereigenschaft bzw. der Ehegatten- oder Abkömmlingsstatus wird endgültig durch eine Bescheinigung nach § 15 BVFG dokumentiert. Mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG erwerben der Spätaussiedler und in der Regel auch seine darin aufgeführten Angehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit.
Familienangehörigen, die nicht in das Aufnahmeverfahren einbezogen waren, steht der Nachzug wie auch sonst bei Deutschen kraft Rechtsanspruchs oder im Wege des Ermessens offen.  

Außerdem ist die Bescheinigung für die Gewährung weiterer Leistungen notwendig, wie

  • Anerkennung von Prüfungen und Befähigungen
  • Leistungen aus der Renten- und Unfallversicherung
  • Leistungen des Arbeitsamtes, wie Sprachförderung
  • Eingliederungshilfe
  • Ausstellung von deutschen Ausweisen und Reisepässen
  • Förderungen von Unternehmen durch Kredite
  • Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Garantiefonds

Zum Bestätigungsmerkmal der Vermittlung deutscher Kultur i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vgl. hier

BVerwG: Sprachanforderungen an Spätaussiedler

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Beherrschung der deutschen Sprache durch Spätaussiedler als Voraussetzung für ihre Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland näher konkretisiert. Nach dem Bundesvertriebenengesetz kann ein Aufnahmebescheid nur erteilt werden, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund familiärer Vermittlung der deutschen Sprache zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.

Inhaltlich muss der Aufnahmebewerber sich  über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter etc. ) oder die Berufsausübung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankommt - äußern können. In formeller Hinsicht ist die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen, in ganzen Sätzen erfolgenden Austausch in Rede und Gegenrede erforderlich, wobei weder bereits ein Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, noch Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache schädlich sind, welche nach Art oder Zahl eine Verständigung nicht hindern. Nicht ausreichend sind dagegen u.a. das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Nicht erforderlich ist die vom Berufungsgericht verlangte grammatikalische Korrektheit der Äußerungen. Ebenso wenig durfte die Vorinstanz die Sprachfähigkeit deshalb verneinen, weil einige Fragen erst nach deren Wiederholung oder Umformulierung verstanden wurden. Da auch die Modalitäten der Beantragung und Erteilung eines Inlandspasses im Herkunftsland und eine auf das Verfahren bezogene Befragung durch das Gericht keinen einfachen Gesprächsinhalt darstellen, wurden die Sachen zur erneuten Prüfung des Sprachvermögens der Klägerinnen anhand des vorstehenden Maßstabs zurückverwiesen (BVerwG 5 C 33.02 und 5 C 11.03 – Urteile vom 4. September 2003). 

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