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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Auskunft

Unterhalt

Abänderungsverfahren 

Vermögen

 

 

Unterhalt

Muss man gegenüber Unterhaltsansprüchen in Abänderungsverfahren Auskunft über Vermögensverhältnisse geben?    

Die Abänderung eines Unterhaltstitels richtet sich nach den Vorschriften der §§ 238, 239 FamFG. Dabei muss unterschieden werden, ob es sich um die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung handelt, dann gilt die Vorschrift des § 238 FamFG, oder ob eine im Wege des Vergleichs erzielte Unterhaltsvereinbarung geändert werden soll. Im letzteren Fall ist die Vorschrift des § 239 FamFG anzuwenden, so dass sich die Abänderung nach den Grundsätzen der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB richtet. Die Anforderungen für die Abänderung sind also davon abhängig, welche Art Titel abgeändert werden soll. In jedem Fall muss vorgetragen werden, dass sich seit der Titulierung des Unterhalts die individuellen Verhältnisse und damit die Höhe des monatlichen Einkommens wesentlich verändert haben.  

Im Fall der Abänderung eines gerichtlichen Urteils dürfte alleine dieser Aspekt zu einer Abänderung des Unterhaltstitels gemäß § 238 FamFG genügen. Auf die Aspekte des Vermögens muss nur dann eingegangen werden, wenn das Vermögen bei der ursprünglichen Entscheidung auch eine entscheidungserhebliche Bedeutung gespielt hat. Problematischer ist die Abänderung eines im Vergleichswege erzielten Unterhaltstitels, da dann keine gerichtliche Entscheidung mit umfassenden Entscheidungsgründen zugrunde liegt, sondern eine vertragliche Regelung, die auslegungsfähig ist. In diesem Fall muss der Unterhaltsschuldner in seiner Abänderungsklage darlegen, welche Grundlage die Vereinbarung hatte und inwieweit sich diese geändert hat. Dies kann im Einzelfall zu erheblichen Darstellungs- und Begründungsschwierigkeiten führen, da Uneinigkeit über die Geschäftsgrundlage zwischen den Parteien bestehen kann. Eine Abänderung des Unterhaltstitels kommt dann in Betracht, wenn sich die Geschäftsgrundlage der geschlossenen Vereinbarung wesentlich verändert hat. Entscheidend ist dabei, von welcher Geschäftsgrundlage das Gericht ausging, da hiervon abhängt, ob eine Abänderung überhaupt in Betracht kommt. Es kommt also darauf an, ob die Vermögensverhältnisse der Eheleute zur Geschäftsgrundlage gehören oder nicht. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.  

Muss man sein Vermögen offenbaren?

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenbarung des Vermögens nach §§ 1580, 1605 BGB gegenüber dem geschiedenen Ehegatten besteht nur dann, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch erheblich ist. Steht fest, dass es auf die Auskunft für die Bemessung des Anspruchs oder die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht ankommt, so entfällt die Auskunftspflicht. Für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse sind - nach allgemeinen Grundsätzen - das Einkommen des Unterhaltspflichtigen sowie gegebenenfalls sonstige Einkünfte, unter Umständen Vermögenserträge oder auch Zuwendungen vermögenswerter Art von Bedeutung. Ob eine Verwertung des Vermögens verlangt werden kann, hängt gemäß § 1581 Satz 2 BGB im Übrigen von Billigkeitserwägungen ab. Regelmäßig kommt eine Verwertung von Vermögen gerade nicht in Betracht, so dass die Vermögensverhältnisse der Eheleute bei Unterhaltsstreitigkeiten in der Regel keine Rolle spielen.

Wenn eine Pflicht zur Auskunftserteilung über das Vermögen bestehen sollte, gehen Rechtsprechung und Schrifttum davon aus, dass sich die nach § 1580, 1606 BGB geschuldete Auskunft über Vermögen nur auf den "Jetztzeitpunkt" beziehe. Dass demgegenüber Auskunft über die Einkünfte über einen Zeitraum, der z. B. bei selbständig Erwerbstätigen in der Regel bei drei Jahren liegt, erteilt werden muss, ist in den Schwankungen begründet, denen das Einkommen von Erwerbstätigen typischerweise ausgesetzt ist. Für das Vermögen gilt dies in der Regel nicht. Eine Ausnahme kann sich aus dem Grundsatz ergeben, dass – aber nur während der Ehe – Auskunft in großen Zügen über das Vermögen des Ehepartners verlangt werden kann. Allerdings muss, wenn der Erwerb weiteren Vermögens nach § 1605 Abs. 2 BGB zur erneuter Auskunft verpflichtet, im Falle eines einzigen Auskunftsverlangens das Vermögen unter den Voraussetzungen des § 1605 Abs. 2 BGB zu den verschiedenen Zeitpunkten angegeben werden. Dies bedeutet aber nach der Rechtsprechung keinen Anspruch für einen bestimmten Zeitraum. Der Grund ist einfach: Der Umfang der Auskunftspflicht geht nur soweit, wie er zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs des Verpflichteten erforderlich ist. Anderenfalls liefe das auf eine nicht vorgesehene Ablegung von Rechenschaft hinaus, die nach § 1605 BGB nicht geschuldet wird.  Auskunft über das Vermögen kann somit gemäß BGB § 1605 nur bezogen auf einen Zeitpunkt und nicht einen Zeitraum verlangt werden. Ein geschiedener Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem anderen zu Unterhaltszwecken über den Verbleib seines früheren Vermögens Rechenschaft zu geben. Eine Auskunft über den Verbleib oder die Verwendung eines Vermögensgegenstandes scheidet aus.  

Was gilt zum Beispiel für Abfindungen? 

Speziell zur Frage, wie Abfindungen in Konstellationen wie den vorliegenden zu behandeln sind, gibt es auch neuere Rechtsprechung. Eine Abfindung kann, wie der BGH im Jahr 2010 feststellte, der Ehefrau nicht bedarfssteigernd zugute kommen. Gemäß § 1578 Abs. 1 BGB bestimmt sich der Unterhaltsbedarf der Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dieser Maßstab wird in der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen zwar nicht mehr als eine starre Anknüpfung an die im Zeitpunkt der Scheidung bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse verstanden. Vielmehr sind auch spätere Einkommensveränderungen bei der Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen. Allerdings haben solche nachehelichen Einkommensverbesserungen unberücksichtigt zu bleiben, die auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung beruhen (vgl. BGHZ zum Thema Einkommenszuwachs aufgrund eines "Karrieresprungs"). Das hat der BGH für eine Abfindung so gesehen und daraus den Leitsatz entwickelt: Eine nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen erhaltene Abfindung bleibt bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt. Das gilt auch, wenn die Abfindung zur Tilgung von unterhaltsmindernd berücksichtigten Verbindlichkeiten verwendet worden ist. 

smcheckico.gif (1689 Byte)Übrigens: Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem auf das juristische Informationssystem JURIS, spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres Falles zu gewährleisten.

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Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt. 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen.

 

 

 

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