Einbürgerung
Übersicht zum
nationalen Status

1. In der Zeit vom 01.01.1871 bis 31.12.1913:
Zehnjähriger Aufenthalt im Ausland ohne Eintrag in die Matrikel eines deutschen
Konsulates;
Durch Nichtregistrierung haben automatisch auch die Ehefrau und die minderjährigen Kinder
(damals unter 21 Jahre) des deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit
verloren, wenn sie mit ihm im Ausland lebten.
2. Nichterfüllung der Militärpflicht
Ein militärpflichtiger Deutscher, geboren zwischen 1871 und 1885 mit dauerndem Wohnsitz
im Ausland verlor am 01.01.1916 seine Staatsangehörigkeit, wenn er vom 01.01.1914 bis
01.01.1916 keine endgültige Entscheidung über seine Militärpflicht herbeigeführt
hatte.
3. Einbürgerung/Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag/Verzicht:
Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen,
wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und deren
Verleihung ihm bereits zugesichert wurde.
Ein Deutscher verliert die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Der
Verlust tritt nicht ein, wenn ihm vor Erwerb eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden
ist und der Erwerb innerhalb von zwei Jahren vom Ausstellungstag der Urkunde an erfolgte,
die die Beibehaltung genehmigt. (Bis 31.12.1999 nur dann , wenn er im Inland keinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat).
Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere
Staatsangehörigkeiten besitzt.
Kinder, die nach der Einbürgerung des deutschen Elternteils geboren wurden, besitzen
nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
4. Adoption (§ 17 Nr. 4 i.V. m. § 27 RuStAG)
Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Adoption durch einen Ausländer ab 01.01.1977.
5. Legitimation (§ 17 Nr. 5 (alt) i.V.m. § 27 RuStAG)
Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Ausländer vor dem
31.12.1974 (Ausnahmen!)
6. Eheschließung (§ 17 Nr. 6 (alt) i.V. m. § 2 RuStAG)
a) Eine deutsche Frau, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer heiratete (automatisch)
b) Bei Eheschließung zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 nur dann, wenn die Frau
nicht staatenlos wurde.
Notwendige Urkunden für Antragstellung (beglaubigte Fotokopien)
- Geburtsurkunde des
Antragstellers, Vaters und des Großvaters väterlicherseits oder
- Geburtsurkunde der Mutter, falls Staatsangehörigkeit von dieser abgeleitet
(nichtehelich oder nach dem 01.01.1975 geboren)
- Heiratsurkunde der Eltern und Großeltern väterlicherseits
- Sterbeurkunde der Vorfahren (falls zutreffend)
- Personalausweise aller im Antrag aufgeführter Personen
- Brasilianischer "Personalausweis für Ausländer" des Vaters, des Großvaters
etc.
- Alte Reisepässe oder sonstige Reisedokumente des in Brasilien eingereisten Vorfahren
- Nachweis der Einreise (Schiffsliste o.ä.)
- Sonstige Unterlagen, aus denen die deutsche Staatsangehörigkeit des aus Deutschland ausgereisten Vorfahren hervorgeht
- Ggf. Matrikeleintragung (in der Vertretung erhältlich)
- Bescheinigung über Nicht-Einbürgerung des eingereisten Vorfahren
Den gesamten Gesetzestext des StAG finden Sie hier >>
Probleme des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit
Mitunter unterscheiden sich die Angaben, die vor der Einbürgerungsbehörde gemacht werden von denen, die in einem Scheidungsprotokoll zu lesen sind. Die Eheleute sind längst getrennt, obwohl der Einbürgerungsaspirant erklärt weiterhin in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben. Ein unschönes Problem! Kommt es zu einer Rückgängigmachung der Einbürgerung besteht immer die Sanktion nicht darin, dass man plötzlich ohne jedes Recht dasteht.Jedenfalls nach der Rechtslage in NRW (Erlass des Innenministers), aber letztlich auch nach richtiger Interpretation des Gesetzes erhält man den Titel, den man vor der Einbürgerung innegehabt hat.