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Rechtsanwaltskanzlei · Bonn

Einbürgerung Rechtsanwalt Bonn Niederlassungserlaubnis Anwalt

Staatsangehörigkeitsrecht / Einbürgerung · Einbürgerung und Verfahren

Einbürgerung

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nationalen Status

National Geburt Ausländer Anwalt Rechtsanwalt

1. In der Zeit vom 01.01.1871 bis 31.12.1913:

Zehnjähriger Aufenthalt im Ausland ohne Eintrag in die Matrikel eines deutschen Konsulates;

Durch Nichtregistrierung haben automatisch auch die Ehefrau und die minderjährigen Kinder (damals unter 21 Jahre) des deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, wenn sie mit ihm im Ausland lebten.
2. Nichterfüllung der Militärpflicht

Ein militärpflichtiger Deutscher, geboren zwischen 1871 und 1885 mit dauerndem Wohnsitz im Ausland verlor am 01.01.1916 seine Staatsangehörigkeit, wenn er vom 01.01.1914 bis 01.01.1916 keine endgültige Entscheidung über seine Militärpflicht herbeigeführt hatte.
3. Einbürgerung/Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag/Verzicht:

Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und deren Verleihung ihm bereits zugesichert wurde.

Ein Deutscher verliert die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn ihm vor Erwerb eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden ist und der Erwerb innerhalb von zwei Jahren vom Ausstellungstag der Urkunde an erfolgte, die die Beibehaltung genehmigt. (Bis 31.12.1999 nur dann , wenn er im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat).

Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt.

Kinder, die nach der Einbürgerung des deutschen Elternteils geboren wurden, besitzen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
4. Adoption (§ 17 Nr. 4 i.V. m. § 27 RuStAG)

Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Adoption durch einen Ausländer ab 01.01.1977.
5. Legitimation (§ 17 Nr. 5 (alt) i.V.m. § 27 RuStAG)

Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Ausländer vor dem 31.12.1974 (Ausnahmen!)
6. Eheschließung (§ 17 Nr. 6 (alt) i.V. m. § 2 RuStAG)

a) Eine deutsche Frau, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer heiratete (automatisch)
b) Bei Eheschließung zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 nur dann, wenn die Frau nicht staatenlos wurde.
Notwendige Urkunden für Antragstellung (beglaubigte Fotokopien)

- Geburtsurkunde des Antragstellers, Vaters und des Großvaters väterlicherseits oder
- Geburtsurkunde der Mutter, falls Staatsangehörigkeit von dieser abgeleitet (nichtehelich oder nach dem 01.01.1975 geboren)
- Heiratsurkunde der Eltern und Großeltern väterlicherseits
- Sterbeurkunde der Vorfahren (falls zutreffend)
- Personalausweise aller im Antrag aufgeführter Personen
- Brasilianischer "Personalausweis für Ausländer" des Vaters, des Großvaters etc.
- Alte Reisepässe oder sonstige Reisedokumente des in Brasilien eingereisten Vorfahren
- Nachweis der Einreise (Schiffsliste o.ä.)
- Sonstige Unterlagen, aus denen die deutsche Staatsangehörigkeit des aus Deutschland ausgereisten Vorfahren hervorgeht
- Ggf. Matrikeleintragung (in der Vertretung erhältlich)
- Bescheinigung über Nicht-Einbürgerung des eingereisten Vorfahren

Den gesamten Gesetzestext des StAG finden Sie hier >>

Einbürgerung Rechtsanwalt Bonn Niederlassungserlaubnis Anwalt – Abbildung
Was kann man eigentlich machen, wenn die Rücknahme der Einbürgerung droht, weil sich nachträglich für die Behörde der Fall so darstellt, dass die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Einbürgerung gar nicht mehr bestand?

Probleme des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit

Mitunter unterscheiden sich die Angaben, die vor der Einbürgerungsbehörde gemacht werden von denen, die in einem Scheidungsprotokoll zu lesen sind. Die Eheleute sind längst getrennt, obwohl der Einbürgerungsaspirant erklärt weiterhin in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben. Ein unschönes Problem! Kommt es zu einer Rückgängigmachung der Einbürgerung besteht immer die Sanktion nicht darin, dass man plötzlich ohne jedes Recht dasteht. 

Jedenfalls nach der Rechtslage in NRW (Erlass des Innenministers), aber letztlich auch nach richtiger Interpretation des Gesetzes erhält man den Titel, den man vor der Einbürgerung innegehabt hat.