Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Zwangsvollstreckung

Reform 2013

Landgericht Stendal

Landgericht Stendal

Aktuell: Reform der Zwangsvollstreckung 2013  

Am 01. Januar 2013 ist das „Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ in Kraft getreten. Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Um die Beitreibung titulierter Forderungen aber jetzt effektiver zu gestalten, können Gerichtsvollzieher nunmehr von dritter Seite Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern erhalten. Danach kann der Gerichtsvollzieher vom Schuldner eine Vermögensauskunft verlangen, ohne dass zunächst ein erfolgloser Versuch einer Sachpfändung erfolgt ist. Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab oder ist nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, hat der Gerichtsvollzieher nunmehr die Möglichkeit, Auskünfte bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt über ein Arbeitsverhältnis, Konten, Kraftfahrzeuge des Schuldners einzuholen. Das erhöht die Vollstreckungschancen des Gläubigers nicht unerheblich.  

Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen.

Mit der Reform wurden das Verfahren zur Abgabe der Vermögenserklärung und die Verwaltung der Informationen vor allem elektronisch zentralisiert. Die Aufstellung der Vermögensgegenstände des Schuldners, das Vermögensverzeichnis, wird jetzt in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht landesweit elektronisch verwaltet. Den Zugriff auf die Daten haben Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und andere staatliche Stellen wie die Strafverfolgungsbehörden. Das Schuldnerverzeichnis wird ebenfalls durch das zentrale Vollstreckungsgericht als landesweites Internet-Register geführt. Die Vermögensverzeichnisse können über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen und abgerufen werden. Die Einsicht ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, etwa für Zwecke der Zwangsvollstreckung oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen könnten, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.

Top
 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019