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Prozesskostenhilfe 

Rechtsprechung

 

 

Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt
Maßgebend für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach 115 ZPO allein das Einkommen der Antragstellerin, nicht das "Familieneinkommen", so dass Einkünfte von Ehegatten oder anderen im Haushaltlebenden Personen dem Einkommen der Antragstellerin nicht hinzugerechnet werden können (OLG Koblenz -  13 WF 566/00 - 27.09.2000).
Beantragt eine Prozesspartei Prozesskostenhilfe, hat sie auch Angaben zum Einkommen des Ehepartners zu machen, damit das Gericht etwaige Unterhaltsansprüche prüfen kann. Die Prozesskostenhilfe kann jedoch nicht allein deswegen versagt werden, weil der Antragsteller keine Lohnbescheinigung des Ehegatten vorlegt, weil dieser die Herausgabe verweigert. In einem solchen Fall fehlt es an einem schuldhaften Verhalten des Antragstellers (OLG Koblenz - 13 WF 655/00 - 22.11.2000).
Der bedürftige Ehegatte kann aber unter bestimmten Voraussetzungen einen vorrangigen  Anspruch auf Prozesskostenvorschuss haben.
Muss ich mein Sparguthaben oder meine Lebensversicherung einsetzen, um den Prozess bezahlen zu können?

Verfügt der Antragsteller über Sparguthaben, das weit über dem Wert des Schonvermögens nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG liegt, ist ihm nach einer Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahre 2004 dessen Einsatz für die Finanzierung seines Prozesses auch dann zumutbar, wenn die  vorzeitige Kündigung der Geldanlage mit einem Zinsverlust verbunden ist. Alternativ ist es ihm sogar zuzumuten, einen Kredit zur Zwischenfinanzierung der Prozesskosten aufzunehmen, der mit der Kapitalanlage abgesichert wird. Eine vorhandene Lebensversicherung muss einer Verwertung zugeführt werden, wurde 2006 entschieden. Das kann im Wege der Beleihung, etwa über den Rückkaufswert, geschehen, bevor die Allgemeinheit durch Gewährung von Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen wird. Der Einsatz einer Kapitallebensversicherung mit ihrem Rückkaufswert ist im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden, auch wenn sie vom Hilfesuchenden zur Alterssicherung bestimmt ist, er aber über das Kapital aus der Versicherung jederzeit frei verfügen kann. Nach § 1 Nr. 2 VO zu § 90 SGB XII liegt ein „kleinerer Barbetrag“ bei Hilfe in besonderen Lebenslagen bei 2.600 EUR. Vgl. auch OLG Koblenz 1994: Schonbetrag in Höhe von 5.000 DM. Bei Prozesskostenhilfeanträge. wird man über ca. 2.500 bis 3.000 EUR unter Berücksichtigung besonderer Umstände ein Grenze für Schonvermögen finden können. 

Prozesskosten und Scheinehe - aktuelle Entscheidung BGH 

Eine Partei, die rechtsmissbräuchlich die Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, trifft grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können, so Bundesgerichtshof in 2011. 

Prozesskosten und Scheinehe - ältere Entscheidung 

Das Amtsgericht hat der Antragstellerin die begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) für das Scheidungsverfahren verweigert. Wie sie selbst einräume, habe sie nur eine Scheinehe geschlossen, um dem Antragsgegner eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. Die Allgemeinheit könne nicht mit Kosten belastet werden, weil das Vorgehen der Antragstellerin mutwillig i.S. des § 114 ZPO sei. Schließlich könne sie die Kosten des Scheidungsverfahrens gegebenenfalls von dem Betrag bestreiten, den ihr der Antragsgegner für die Eingehung der Scheinehe bezahlt habe.

Die gegen die Entscheidung gerichtete Beschwerde ist gem. 127 Abs. 2 ZPO zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Der Senat kann aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht unterstellen, die Antragstellerin habe anlässlich der Eheschließung von dem Antragsgegner eine Zahlung erhalten, aus denen sie eine Rücklage für die Scheidungskosten hätte bilden können (vgl. dazu OLG Nürnberg, FamRZ 1995, 1502). Er kann auch angesichts der Rechtsprechung des BVerfG (FamRZ 84, 1205) nicht (mehr) an der früheren Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main festhalten (etwa Beschluss vom 30.07.1985, 1 WF 178/85), wonach die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe mit einem rechtsmissbräuchlichen Scheidungsbegehren gleichgesetzt wird (ebenso Zöller/Philippi, ZPO, 19. Auflage, § 114, Rn. 45). Er folgt der Rechtsprechung des 4. Senats des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.05.1993, 4 WF 161/92) und bezieht sich auf folgende Ausführungen dieser Entscheidung:

"Der Senat teilt aber die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.0.), dass die bedürftige Partei nicht deshalb an einer Scheinehe festgehalten werden darf, weil die Eingehung einer Scheinehe rechtsmissbräuchlich gewesen ist. Zum einen ist auch die so genannte Scheinehe eine wirksame Eheschließung mit allen rechtlichen Konsequenzen, zum anderen wäre die bedürftige Partei bei Annahme der Missbräuchlichkeit oder Mutwilligkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe für die Scheidung einer Scheinehe schlechter gestellt als die nichtbedürftige und darin läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit. Wenn die staatliche Rechtsordnung die Aufhebung einer Scheinehe trotz deren Missbilligung von der Durchführung eines kostenverursachenden Verfahrens abhängig macht, sind einer bedürftigen Partei grundsätzlich die dafür erforderlichen Mittel zu bewilligen, falls die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für diese Bewilligung vorliegen." (OLG Frankfurt am Main - (Az. 1 WF 263/98 - 10.12.1998). 

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